Löschung eines Rechtshängigkeitsvermerks von Amts wegen

  • Vor ca. einem Jahr habe ich im Grundbuch einen Rechtshängigkeitsvermerk auf Antrag des früheren Eigentümers (vertreten durch einen Rechtsanwalt) eingetragen. Zur Eintragung wurde ein Beschluss des zuständigen Zivilgerichts vorgelegt, in dem lediglich festgestellt wurde, dass über den Grundbesitz zwischen dem früheren und dem jetzigen Eigentümer ein Rechtsstreit auf Rückübertragung des Grundbesitzes anhängig ist.

    Zur gleichen Zeit wurde für einen Grundbesitz bei einem anderen Grundbuchamt der gleiche Antrag mit dem gleichen Beschluss gestellt. Dieses Grundbuchamt kam zum Ergebnis, dass der Rechtshängigkeitsvermerk nicht eintragungsfähig ist und hat den Antrag zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel des Antragstellers hat das zuständige OLG die Entscheidung des Grundbuchamts bestätigt.

    Zeitlich nach der Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks wurde von mir ein weiterer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dieser beantragt nun die Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks unter Vorlage des vorgenannten OLG-Beschlusses und mit dem Einwand der mangelnden Eintragungsfähigkeit des Rechtshängigkeitsvermerks.


    Kann oder muss der Rechtshängigkeitsvermerk von Amts wegen gelöscht werden? Sind die Beteiligten hiervor zu hören?

  • Die Entscheidung des OLG ist in dem Zusammenhang auch nur eine weitere Meinung zu den Eintragungsvoraussetzungen eines Rechtshängigkeitsvermerks (insoweit: Schöner/Stöber Rn 1654). Womöglich liegen ja schon die üblichen Möglichkeiten zur Löschung vor (vgl. Schöner/Stöber Rn 1658).

  • Die Entscheidung des OLG ist in dem Zusammenhang auch nur eine weitere Meinung zu den Eintragungsvoraussetzungen eines Rechtshängigkeitsvermerks (insoweit: Schöner/Stöber Rn 1654). Womöglich liegen ja schon die üblichen Möglichkeiten zur Löschung vor (vgl. Schöner/Stöber Rn 1658).

    Ob die üblichen Möglichkeiten zur Löschung (z.B. Erledigung durch Urteil) vorliegen wurde mir bei dem Antrag auf Löschung nicht mitgeteilt und ist mir auch nicht anderweitig bekannt.

    Wie kann ich denn jetzt vorgehen?

  • Die Entscheidung des anderen OLG dürfte Dich nicht binden. Sofern Du weiterhin der Meinung bist, dass die Eintragung rechtlich richtig war, wirst Du zur Löschung die dazu erforderlichen Unterlagen anfordern müssen.

  • Dann hätte man es laut deinem OLG nicht mit Unrichtigkeitsnachweis eintragen dürfen. Da es aber eingetragen wurde, ist die eingetragene Tatsache bis zum Beweis des Gegenteils doch richtig. Würde nicht so ohne weiteres löschen.

  • Dann hätte man es laut deinem OLG nicht mit Unrichtigkeitsnachweis eintragen dürfen. Da es aber eingetragen wurde, ist die eingetragene Tatsache bis zum Beweis des Gegenteils doch richtig. Würde nicht so ohne weiteres löschen.

    Ich würde demnach vom Antragsteller die Vorlage einer Bewilligung des Begünstigten oder den Nachweis der Erledigung des Verfahrens anfordern. Seht Ihr das auch so?

  • In der hier genannten Sache habe ich eine förmliche Zwischenverfügung erlassen. Hierin habe ich den Antragsteller aufgefordert, geeignete Nachweise (Löschungsbewilligung des aus dem Rechtshängigkeitsvermerk Berechtigten, Urteil über die Erledigung in der Hauptsache oder den Nachweis der Rücknahme der Klage) einzureichen.

    Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde mit der Begründung aus dem Antrag eingelegt. Ich habe nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung an das OLG vorgelegt.

    Das OLG hat meine Entscheidung in dem betreffenden Beschluss nicht gehalten und mich aufgefordert, die Zwischenverfügung aufzuheben. Eine klare Anweisung, den Rechtshängigkeitsvermerk zu löschen, ist in dem Beschluss nicht enthalten (dies ist bei vorliegender Konstellation auch nicht vorgesehen).

    Da das OLG jedoch in seiner Begründung die vorliegenden Beschlüsse aus ausreichenden Unrichtigkeitsnachweis erachtet, ist m.E. der Rechtshängigkeitsvermerk zu löschen.

    Bei einer Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO ist derjenige zu hören, dessen Rechts durch die Berichtigung aufgehoben oder beeinträchtigt wird. Vorliegend wäre also der Berechtigte des Rechtshängigkeitsvermerks zu hören.

    Meine Fragen hierzu: Sind hierbei die entsprechenden Unterlagen (Antrag, Zwischenverfügung, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, Vorlagebeschluss und letzter Beschuss des OLG) an den Antragsteller mitzusenden oder ist es ausreichend, wenn diesem der Verfahrensablauf geschildert wird? Muss oder darf die Zwischenverfügung dem Antragsteller überhaupt bekannt gemacht werden? Er ist ja eigentlich nicht Beteiligter diese Verfahrens.

  • Bei einer Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO ...

    Bei Eintragung des Vermerks findet der § 22 GBO laut OLG, offenbar in Anlehnung an den Beschluss des BGH vom 07.03.2013 (V ZB 83/12), keine Anwendung, bei der Löschung des Vermerks schon? Und worin genau besteht denn jetzt der Nachweis?

    Der Nachweis soll der Beschluss des OLG sein, in dem die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks bei dem anderen Grundbuchamt abgelehnt wurde. Dieser enthält eine ausführliche Begründung, weshalb der Rechtshängigkeitsvermerk nicht eintragungsfähig ist und liegt mir in der erforderlichen Form vor.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!