Vor ca. einem Jahr habe ich im Grundbuch einen Rechtshängigkeitsvermerk auf Antrag des früheren Eigentümers (vertreten durch einen Rechtsanwalt) eingetragen. Zur Eintragung wurde ein Beschluss des zuständigen Zivilgerichts vorgelegt, in dem lediglich festgestellt wurde, dass über den Grundbesitz zwischen dem früheren und dem jetzigen Eigentümer ein Rechtsstreit auf Rückübertragung des Grundbesitzes anhängig ist.
Zur gleichen Zeit wurde für einen Grundbesitz bei einem anderen Grundbuchamt der gleiche Antrag mit dem gleichen Beschluss gestellt. Dieses Grundbuchamt kam zum Ergebnis, dass der Rechtshängigkeitsvermerk nicht eintragungsfähig ist und hat den Antrag zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel des Antragstellers hat das zuständige OLG die Entscheidung des Grundbuchamts bestätigt.
Zeitlich nach der Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks wurde von mir ein weiterer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dieser beantragt nun die Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks unter Vorlage des vorgenannten OLG-Beschlusses und mit dem Einwand der mangelnden Eintragungsfähigkeit des Rechtshängigkeitsvermerks.
Kann oder muss der Rechtshängigkeitsvermerk von Amts wegen gelöscht werden? Sind die Beteiligten hiervor zu hören?