Pfändung u. Zusammenrechnung v. Pension u. Altersrente

  • Hallo Zusammen,

    ich bräuchte bitte dringend Eure fachkundige Hilfe!

    Ich habe eine Schuldnerin die bezieht ca. 1.000 € Witwenversorgung (ihr Mann war wohl Beamter) und 500,00 € eigene Altersrente. Diese beiden Sachen möchte ich nun pfänden und die Zusammenrechnung beantragen.

    Leider sind meine diesbezüglichen Kenntnisse eingerostet bzw. nicht genug vorhanden und bin mir deshalb total unsicher :oops: :confused:.

    Ich hab so meine Probleme mit dem Formular. Ich hab bereits rausgefunden, dass die Witwenversorgung keine Sozialleistung ist und somit nicht "Forderung aus Anspruch B" anzukreuzen ist, sondern wie Arbeitseinkommen gepfändet werden muss und somit "Anspruch A" richtig ist. Die Altersrente ist ne Sozialleistung und somit hätte ich "Anspruch B" angekreuzt. Muss ich dann auch auf Seite 1 des Formulars "Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§850e Nr. 2 a ZPO) ankreuzen, das wäre mir logisch oder doch das andere Kästchen mit zwei Arbeitseinkommen oder das Blankokästchen ausfüllen?

    Muss ich auf Seite 7 des Formulars dann das zweite Kästchen ankreuzen, wo es um Zusammenrechnung von "laufenden Geldleistungen nach dem SGB und Arbeitseinkommen geht? Das wäre mir auch wieder logisch. Was mir aber hier nicht logisch ist, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem SGB zu entnehmen ist. Ich hätte jetzt, hätte ich wählen können, den unpfändbaren Betrag aus der Witwenversorgung 1.000,00 € genommen. Wonach geht man denn überhaupt, aus welchem Einkommen/Sozialleistung der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist? Es heißt immer, es soll aus dem genommen werden, was sicherer ist oder die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung bildet. Sicher ist im vorliegenden Fall ja beides und die wesentliche Grundlage bildet eigentlich - hätte ich gesagt - die Witwenversorgung.

    Oder müsste ich das obere Kästchen "Zusammenrechnung von zwei Arbeitseinkommen" ankreuzen.

    Bitte habt Nachsehen mit meinen doofen Fragen!!!

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!!!

  • Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge sind Arbeitseinkommen, Renten der DRV sind Sozialgeldleistungen. Du bist also auf dem richtigen Weg. Aber für die Zusammenrechnung von SGB-Leistungen mit AE gilt nicht was bei 2 Arbeitseinkommen gilt, also nicht das Einkommen, welches die wesentliche Lebensgrundlage bildet ist zunächst unpfändbar zu belassen, sondern hier ist § 850e Nr. 2a ZPO zu beachten.

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