Genehmigung Kaufvertrag - Sachmängelausschluss

  • Hallo zusammen,

    habe einen Kaufvertrag zur Genehmigung vorliegen wonach zwei minderjährige Kinder zusammen mit der Mutter ein Grundstück erwerben. Vereinbart wurde hierin folgende Klausel:
    Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangel des Grundstücks, des Gebäudes und der mitverkauften beweglichen Sachen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für ggf. in der Urkunde enthaltene Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien und nicht, wenn der Verkäufer arglistig handelt. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Sachmängel, die zwischen Vertragsabschluss und Übergabe entstehen und über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehende, insoweit wird jedoch - außer bei Vorsatz - die Verjährungsfrist auf drei Monate verkürzt. Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind.


    Die Klausel ist doch für die minderjährigen Kinder eindeutig nachteilhaft, wenn die Geltendmachung von Sachmängeln ausgeschlossen ist oder sehe ich das falsch? Nach Rücksprache mit dem Notar, warum dies so aufgenommen wurde, hat er nur mitgeteilt, dass dies eine Standardformulierung in seinen Verträgen sei. So eine Klausel habe ich bei Kaufverträgen jedoch noch nicht gesehen.
    Würdet ihr das so genehmigen oder müsste der Vertrag abgeändert werden?

  • Die Klausel ist durchaus üblich (siehe auch Umkehrschluss aus § 202 Abs. 1 BGB).

    Eine gute Faustformel ist, wie bei allen Genehmigungen, die Frage: Würdest Du selbst für Dich eine solche Klausel akzeptieren? Für mich wäre sie in Ordnung.

    Nach dem Sachverhalt tritt die Kindesmutter ebenfalls als Käuferin auf und akzeptiert diese Klausel auch für sich. Eine Benachteiligung der Kinder, welche einer Genehmigung entgegenstehen könnte, sehe ich daher nicht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Sehe ich auch so.

    Ähnliche Klauseln stehen hier eigentlich in fast allen Kaufverträgen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zwischen Privatleuten wird man kaum einen Verkäufer finden, der sich auf die verschuldensunabhängige Haftung mit nachbesserungspflicht (das ist die gesetzliche Regelung) einlassen wird. Da gilt "gekauft wie gesehen" (das ist die hier in Rede stehende Formulierung), eventuell noch mit konkreten Zusicherungen im Einzelfall (Dach neu gemacht, der Fleck in der Kellerwand kam von innen nicht von außen, Baugenehmigung für das Atomkraftwerk im Heizungsraum liegt vor usw.).

    Für Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmern gilt das nicht. Da ist ein vollständiger Sachmängelhaftungsausschluss unwirksam.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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