ERV: PfÜb-Antrag ohne Eintrag im Unterschriftenfeld

  • Aber es muss für Schuldner und Drittschuldner doch gar nicht ersichtlich sein, wer den Antrag gestellt hat und ob der berechtigt war. Diese Prüfung nimmt das Gericht vor und das, was das Gericht verlässt, ist ein Beschluss. Dieser wird der Einfachheit halber auf dem Antragsformular erlassen, aber daraus herzuleiten, dass der Antrag und die dafür Verantwortlichen oder wie man es nennen möchte erkennbar sein muss, finde ich schwierig. Theoretisch könnte ich doch den Pfüb frei formulieren und als gesondertes Dokument erstellen. Dann sieht auch keiner, wer Antragsteller war. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler? Fazit jedenfalls: Mir reicht die Signatur und sie ersetzt in meinen Augen die Notwendigkeit einer Unterschrift oder Namenseintragung oder sonst etwas auf Seite 1 des Formulars.

    :daumenrau

    ich schicke bspw. Seite 1 des Formulars, also den Antrag i.d.R. net mit raus;
    raus muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der geht auf Seite 2 des Formulars los...


    Dennoch ist die Begründung falsch.

    Die einzuhaltende Formr richtet sich nicht danach, ob das Gericht das eingereichte Dokument versendet oder nicht.

  • das stimmt naürlich; hat sich lediglich auf den Aspekt bezogen, dass aus dem Dokument ersichtlich sein müsste, wer verantwortlich zeichnet.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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