ERV: PfÜb-Antrag ohne Eintrag im Unterschriftenfeld

  • Hey,

    ich habe hier einen PfÜb-Antrag, der weder unterschrieben ist noch einen Namenszug trägt, also niemand als Verantwortlicher gezeichnet hat. Lediglich der per EGVP eingereichte Antrag ist signiert durch das Inkassobüro, hier habe ich einen Namen des Signaturinhabers. M.E. reicht da aber nicht aus, wenigstens eine eingedruckte Unterschritt o.ä. sollte dort auf Seite 1 des Formulars stehen. Das Inkassobüro teilt meine Meinung nicht.

    Wie seht ihr das und warum?

  • Bin derselben Meinung und würde monieren. Es handelt sich um ein standardisiertes Formularverfahren. Alle maßgeblichen Voraussetzungen (also auch die Unterschrift) müssen sich demnach aus dem Formular selbst ergeben.

    Man könnte es auch noch ernster sehen und eine eigenhändige Unterschrift verlangen, AG Heilbronn, Beschluss vom 06. September 2016 – 6 M 6789/16 –, juris. Das halte ich aber für übertrieben.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wenn der Antrag - also nicht nur die EGVP-Nachricht - qualifiziert elektronisch signiert wurde, ist dies m.E. gem. § 130a Abs. 1 u. 3 ZPO ausreichend.

    Das Signieren des Antragsdokuments ersetzt ja gerade die Unterschrift.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke, die Kontrolle bei Juris hat mich dann auf die richtige Vorschrift gebracht: § 130b ZPO ist, was ich suchte.

    Jetzt ist alles klar!:daumenrau


    § 130b ZPO hat damit gar nichts zu tun. Der gilt nur für Dokumente, die das Gericht erstellt!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • (Ja, aber was für mich gilt kann ich doch auch von der anderen Partei erwarten. Dünnes Eis, ich weiß)

    Im Übrigne gilt § 130 ZPO. Bisher habe alle EGVP-ASt. im Unterschriftenfeld einen Eintrag gemacht, eingescannt, Namen gedruckt, oder unterschriebenen Antrag eingescannt.

    Auf einer ERV-WB haben wir von einem MJ-MA gelernt, dass wenigstens eine einfache Signatur unter dem Antrag zu stehen hat. §

    130a ZPO hält m. E. auch keine Ausnahme dafür bereit.

  • Ich sehe das wie Ulf. Die Signatur ersetzt die Unterschrift.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ich denke auch, dass keine gesonderte Unterschrift erforderlich ist.

    Der ganze Trick des elektr. Rechtsverkehrs ist ja grade, dass gar kein Papierdokument existiert, das unterschrieben werden könnte oder müsste.
    Das Dokument wurde ausschließlich elektronisch erstellt und dort signiert
    auch wenn VIELLEICHT ein Ausdruck existiert, ist dieser allenfalls ein Doppel des elektronischen Dokuments
    umgekehrt wie früher: da war der Scan/das elektronische Dokument das Doppel des Papiers, sodass die Unterschrift auf dem elektr. Doppel wichtig war.

    Hinzu kommt, dass die Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Scan ist...und zu dem wurde ja vielfach entschieden, dass er auf nem Pfübantrag net reicht...

    Letztlich: eingefügte Unterschriften auf EGVP Dokumenten sind ausschließlich Kosmetik

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • AG Stockach, Beschluss vom 29.11.2019 – M 794/19 –

    Die einfache Signatur kann daher, wie im vorliegenden Fall, durch Einfügen einer Wiedergabe der Unterschrift der das Dokument verantwortenden Person (BT-Drs. 17/12634, 25) oder auch durch einfache Namenswiedergabe am Textende (Bacher NJW 2015 2753) erfolgen, auch maschinenschriftlich. Die sichere Übermittlung ersetzt die Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO.
    (DGVZ 2020, 56, beck-online)

    Betrifft zwar hier einen Vollstreckungsantrag, dürfte aber für Pfübse ebenso gelten.


    In der Elektronischen Transaktionen-Verordnung Art. 25 VO (EU) 910/2014 ist EU-weit die Rechtswirkung elektronischer Signaturen geregelt. Art. 25 Abs. 2 VO (EU) 910/2014 weist der qualifizierten elektronischen Signatur dabei die gleiche Rechtswirkung wie einer handschriftlichen Unterschrift zu.
    (DGVZ 2018, 1, beck-online)

  • Zitat von rainer19652003


    In der Elektronischen Transaktionen-Verordnung Art. 25 VO (EU) 910/2014 ist EU-weit die Rechtswirkung elektronischer Signaturen geregelt. Art. 25 Abs. 2 VO (EU) 910/2014 weist der qualifizierten elektronischen Signatur dabei die gleiche Rechtswirkung wie einer handschriftlichen Unterschrift zu.
    (DGVZ 2018, 1, beck-online)

    Da musste gar nicht so weit gehen - macht § 126a BGB mit § 126 BGB auch.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • AG Stockach, Beschluss vom 29.11.2019 – M 794/19 –

    Die einfache Signatur kann daher, wie im vorliegenden Fall, durch Einfügen einer Wiedergabe der Unterschrift der das Dokument verantwortenden Person (BT-Drs. 17/12634, 25) oder auch durch einfache Namenswiedergabe am Textende (Bacher NJW 2015 2753) erfolgen, auch maschinenschriftlich. Die sichere Übermittlung ersetzt die Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO.
    (DGVZ 2020, 56, beck-online)

    Betrifft zwar hier einen Vollstreckungsantrag, dürfte aber für Pfübse ebenso gelten.

    Dort geht es um den Fall, dass ein Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO) eingeht (z.B. beA). Dort ist eine einfache Signatur im Dokument erforderlich.

    Hier geht es um ein Dokument, welches nicht auf einem der genannten "sicheren Übermittlungsweg" einging und welches deshalb qualifiziert elektronisch signiert sein muss.
    Mit dem Leisten der qeS übernimmt der Signierende die Verantwortung für den Inhalt; er "unterschriebt" quasi das Dokument.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • PÜ-Anträge sind Massengeschäft, auch bei den Inkasso- unnd RA-Büros.
    Hat nicht ein Obergericht entschieden, dass der Antrag selbst nicht (handschriftlich) unterschrieben zu sein braucht, wenn sich aus der Übermittlung erkennen lässt, dass der Antrag gestellt werden soll (oder so ähnlich)? Das kann doch dann bei der elektronischen Übermittlung nicht anders sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es muss doch aber aus dem Dokument selbst ersichtlich sein, wer für den Inhalt verantwortlich zeichnet, oder täusche ich mich da?


    Ich denke nicht, daher fordere ich auch mindestens einen Namen in dem Feld, denn der Ausdruck der Übermittlungsprotokolle wird meins Wissens nach nicht weitergegeben.

    Dass die qeS die Unterschrift ersetzt, ist schon klar.

  • Aber es muss für Schuldner und Drittschuldner doch gar nicht ersichtlich sein, wer den Antrag gestellt hat und ob der berechtigt war. Diese Prüfung nimmt das Gericht vor und das, was das Gericht verlässt, ist ein Beschluss. Dieser wird der Einfachheit halber auf dem Antragsformular erlassen, aber daraus herzuleiten, dass der Antrag und die dafür Verantwortlichen oder wie man es nennen möchte erkennbar sein muss, finde ich schwierig. Theoretisch könnte ich doch den Pfüb frei formulieren und als gesondertes Dokument erstellen. Dann sieht auch keiner, wer Antragsteller war. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler? Fazit jedenfalls: Mir reicht die Signatur und sie ersetzt in meinen Augen die Notwendigkeit einer Unterschrift oder Namenseintragung oder sonst etwas auf Seite 1 des Formulars.

  • Aber es muss für Schuldner und Drittschuldner doch gar nicht ersichtlich sein, wer den Antrag gestellt hat und ob der berechtigt war. Diese Prüfung nimmt das Gericht vor und das, was das Gericht verlässt, ist ein Beschluss. Dieser wird der Einfachheit halber auf dem Antragsformular erlassen, aber daraus herzuleiten, dass der Antrag und die dafür Verantwortlichen oder wie man es nennen möchte erkennbar sein muss, finde ich schwierig. Theoretisch könnte ich doch den Pfüb frei formulieren und als gesondertes Dokument erstellen. Dann sieht auch keiner, wer Antragsteller war. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler? Fazit jedenfalls: Mir reicht die Signatur und sie ersetzt in meinen Augen die Notwendigkeit einer Unterschrift oder Namenseintragung oder sonst etwas auf Seite 1 des Formulars.

    :daumenrau

    ich schicke bspw. Seite 1 des Formulars, also den Antrag i.d.R. net mit raus;
    raus muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der geht auf Seite 2 des Formulars los...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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