Antragsberechtigung Prüfung Ordnungsmäßigkeit der Löschungsbewilligung

  • Huhu,

    ich hab ein Aufgebotsverfahren zu Kraftloserklärung mehrerer Briefe.

    Die hier beteiligten Parteien ziehen sich durch alle Abteilungen und fechten ihre Entscheidungen regelmäßig bis zum BGH.
    Es bestehen mehrere Organisationen die Vermögen hin und her übertragen haben.

    Antrag gestellt hat die Eigentümerin des Grundstücks.

    Die Briefgrundschulden wurden von der Bank an Person x abgetreten. Die Abtretung ist im Grundbuch nicht eingetragen. Die entsprechenden Verträge sind vorgelegt und die Klauseln der Bestellungsurkunden auf Person x umgeschrieben.

    Person X ist nun in Insolvenz.
    IV hat Löschungsbewilligung erteilt.

    X behauptet nun, sie habe vor der Eröffnung der Insolvenz die Grundschulden noch mehrfach abgetreten.
    Sie wisse allerdings nicht, wo die Briefe sind.

    Es gibt ein BGH Urteil mit dem die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden für x als unzulässig erklärt wurde.

    Ferner wird nun auch noch von einem 3. y, der x hier regelmäßig vertritt behauptet von dem ursprünglichen Vertrag zwischen Bank und x wäre ein Rücktritt erfolgt.

    Ich hab nun so meine Probleme:

    Antragsberechtigung der Eigentümerin?
    Es wurde ja eine Löschungsbewilligung erteilt, nur ist ja fragwürdig, ob diese hätte erteilt werden dürfen...

    Abhandenkommen des Briefes?
    Ist lt. Definition gegeben, wenn der Inhaber nicht mehr darauf zugreifen kann.
    Die Rechtsinhaberschaft ist ja bereits streit...

    Auf der anderen Seite, sind das wohl möglich einfach wüste Behauptungen, die ja auch nicht näher belegt sind.

    Wie beurteilt ihr das?

  • Da wird einem ja beim durchlesen schon schwindelig :D.

    Gehört auch die Eigentümerin des Grundstücks zu der Gruppe den "streitlustigen" Parteien ?
    Die Antragsberechtigung bzgl. eines Grundpfandrechts ergibt sich aus § 467 Absatz 2 FamFG.

    Der Grundstückseigentümer kann in gewillkürter Verfahrensstandschaft antragsberechtigt sein wenn er den Gläubiger befriedigt hat oder von diesem die Löschungsunterlagen ( das schließt für mich den/die Briefe ein !) betreiben.
    Falls der Grundstückseigentümer die Briefe also nie hatte könnte es evtl. schon daran scheitern (aber da gibt es bestimmt auch Gegenmeinungen).

    Ich gehe jetzt mal davon aus, dass X die Grundschuldbriefe von der Bank erhalten hat und diese Abtretungen zuerst mal in Ordnung waren.

    Was genau heißt X weiß nicht wo die Briefe sind ? Sind sie "weg" im Sinne von verschlampt, vernichtet, auf dem Postweg verloren gegangen oder hat X sie an jemanden übergeben und weiß nicht mehr an wen ? Falls die Briefe bei X verloren gegangen sind, dann können ja eigentlich die angeblichen Abtretungen schon nicht wirksam erfolgt sein.

    Kannst du evtl. kurz zusammenfassen weshalb die Zwangsvollstreckung laut BGH-Urteil für X als unzulässig erklärt wurde? Falls das Urteil veröffentlich ist reicht auch das Aktenzeichen.

    Hat Y sich in deinem Verfahren für X bestellt und hat die Bank etwas zu der ganzen Sache gesagt.

    Zweifel an der Antragsberechtigung hätte ich in diesem Fall auch erstmal.

    Im übrigen bringt es dem Grundstückseigentümer auch nichts wenn das Aufgebot so durchgeht und dann das das Grundbuchamt nicht mitspielt. Die werden/sollten auf jeden Fall genau prüfen ob die Löschungsbewilligung auch vom tatsächlichen Gläubiger erteilt wurde.

    Sorry für die Masse von "Gegenfragen"...

  • Also die Eigentümerin ist die Schwester von Y. Y ist der Lebensgefährte von X.
    Ich denke die streitet da schon mit, ist aber wohl auch machtlos gegen X und Y.
    Also das sind ganz seltsame Verhältnisse.
    Y hat noch eine postmortale Vollmacht des ehemaligen Grundstückseigentümers.
    Die jetzige Eigentümerin ist Alleinerbin nach dem ehemaligen Eigentümer, wobei aber Y noch diese seltsame über den Tod hinaus gehende Vollmacht hat, die ihn zur Vertretung hinsichtlich der Grundpfandrechte befugt.
    Deswegen glaubt Y auch er könne mit dieser ja einfach den Antrag der Eigentümerin zurück nehmen.

    Man hat ja oft den Fall, dass die Löschungsunterlagen übergeben werden, der Brief ja aber weg ist. Dann würde ich sagen kann der Eigentümer trotzdem den Antrag stellen.
    Aber man leitet das Antragsrecht des Eigentümers ja auch darauf ab, dass sich der Grundpfandrechtsgläubiger durch das Überlassen der Unterlagen mit der Antragstellung einverstanden erklärt.
    Da hier zwar die Insolvenzverwalterin Löschungsbewilligung erteilt hab, ich aber an der Rechtmäßigkeit dieser meine begründete Zweifel habe... schwierig.
    Die X wäre ja nicht mehr verfügungsbefugt wegen der Insolvenz, aber ob die überhaupt noch Gläubigerin ist :gruebel:

    X hat die nicht verloren, sondern weiß wohl nicht so genau bei wem sich der Brief nach den ganzen Abtretungen befindet. Näher auf diese Aussage ist sie nicht eingegangen. Sie wollte Nachforschungen betreiben. Dazu kam nicht mehr...

    Ja Y hat sich für die X bestellt, macht er hier in allen Verfahren.

    Die Frage ist, muss ich die Löschungsbewilligung hinterfragen?!

    Der BGH hat festgestellt, dass schädigendes Verhalten von x und y vorliegt.
    Den Rest schau ich mir morgen mal genauer an und berichte...

    Aber allein die Tatsache, dass x nicht mehr vollstrecken darf heißt ja auch nicht, dass nicht ein anderer noch berechtigt ist zu vollstrecken. :oops:

    Ich werden aber auch mit einer Zurückweisung des Antrags nicht ganz warm... Was will die Eigentümerin denn machen, wenn da x und Y mit einer Vielzahl unübersichtlicher und unbelegter Behauptungen an kommen?!

  • Ich mache zwar keine Aufgebotssachen, aber auf den ersten Blick, scheint mir das eher ein Fall des §1170 BGB, denn des §1162 BGB zu sein.

    Würde ich spontan auch sagen. Unsere Aufgebotsabteilung macht das jetzt auch in der Regel, wenn Erben ein Aufgebot beantragen wollen, weil der Brief nicht mehr auffindbar ist, die Erben aber auch nicht mit Gewissheit versichern können, dass keine Abtretung stattgefunden hat.
    Die Kollegen haben dazu auch ein oder zwei schöne Entscheidungen aufgetan, die Dir vielleicht weiter helfen könnten. Komme ich aber leider erst nach Ostern wieder dran.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Eine Entscheidung habe ich wiedergefunden: OLG Düsseldorf vom 7.5.2013, I-Wx 21/13.
    Vielleicht kannst du damit ja was anfangen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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