Huhu,
ich hab ein Aufgebotsverfahren zu Kraftloserklärung mehrerer Briefe.
Die hier beteiligten Parteien ziehen sich durch alle Abteilungen und fechten ihre Entscheidungen regelmäßig bis zum BGH.
Es bestehen mehrere Organisationen die Vermögen hin und her übertragen haben.
Antrag gestellt hat die Eigentümerin des Grundstücks.
Die Briefgrundschulden wurden von der Bank an Person x abgetreten. Die Abtretung ist im Grundbuch nicht eingetragen. Die entsprechenden Verträge sind vorgelegt und die Klauseln der Bestellungsurkunden auf Person x umgeschrieben.
Person X ist nun in Insolvenz.
IV hat Löschungsbewilligung erteilt.
X behauptet nun, sie habe vor der Eröffnung der Insolvenz die Grundschulden noch mehrfach abgetreten.
Sie wisse allerdings nicht, wo die Briefe sind.
Es gibt ein BGH Urteil mit dem die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden für x als unzulässig erklärt wurde.
Ferner wird nun auch noch von einem 3. y, der x hier regelmäßig vertritt behauptet von dem ursprünglichen Vertrag zwischen Bank und x wäre ein Rücktritt erfolgt.
Ich hab nun so meine Probleme:
Antragsberechtigung der Eigentümerin?
Es wurde ja eine Löschungsbewilligung erteilt, nur ist ja fragwürdig, ob diese hätte erteilt werden dürfen...
Abhandenkommen des Briefes?
Ist lt. Definition gegeben, wenn der Inhaber nicht mehr darauf zugreifen kann.
Die Rechtsinhaberschaft ist ja bereits streit...
Auf der anderen Seite, sind das wohl möglich einfach wüste Behauptungen, die ja auch nicht näher belegt sind.
Wie beurteilt ihr das?