Beratungshilfe wg. Forderung

  • Hallo!

    Hier stellt ein alter Bekannter in Beratungshilfesachen mal wieder einen Antrag. Er hat ein Anerkenntnisurteil mit vollstreckbarem Inhalt und will nun sein Geld. Er hat mich kürzlich angerufen und meinte, er hatte diesbezüglich schonmal den GV losgeschickt und es kam dann zurück, dass nichts zu holen sei.

    Der Ast ist etwas sehr komisch insgesamt, man kann auch nicht vernünftig mit ihm reden, grds. hab ich ihn aber eben so verstanden und demnach hat er ja was getan. Außerdem sagte er mir, sein Schuldner würde Sozialhilfe bekommen also sei sowieso nix zu holen.

    Ich tue mir da etwas schwer mit Beratungshilfe, denn so grds. wusste er ja nun schon wie er vorgeht.

    Danke!

  • Mir ist ehrlich gesagt schon schleierhaft, was der Mann überhaupt mit dem Anwalt besprechen will :gruebel:

    Die Forderung als solche steht ja schon wegen des Anerkenntnisurteils nicht mehr zur Diskussion und für die Zwangsvollstreckung kann es keinesfalls BerH sondern "nur" PKH (bei mir allerdings ohne Beiordnung) geben. Im Übrigen hat es der Antragsteller ja auch selbst geschafft, einen GV-Auftrag zu stellen und weiß nun, dass sein Schuldner mittellos ist.

    Was soll der Anwalt nun für ihn tun?
    Selbst wenn man dem BerH oder PKH bewilligen könnte, würde ihm das nichts nützten. Wenn der Schuldner unter dem Pfändungsfreigrenzen ist, hat der Gläubiger halt (erstmal) schlicht Pech gehabt. Das ist allgemeines Lebensrisiko, da kann ihm auch niemand helfen.

    Daher ist das in meinen Augen eine klare Zurückweisung.

  • Auch das Vollstreckungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren in dem Beratungshilfe nicht mehr geht.
    Weder für den Schuldner und schon gar nicht für den Gläubiger.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Hier gibts auch keine Beratungshilfe mehr dafür, da sich das ganze ja schon in der (gerichtlichen) Vollstreckungsphase befindet. Möglich sind PKH (ohne Beiordnung, wenn nicht gerade Unterhaltsvollstreckung).

    Den Beratungshilfeantrag würde ich zügig zurückweisen mit Verweis auf PKH für konkrete Vollstreckungsmaßnahmen.

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