Eingehendes Ersuchen per Email erhalten

  • Hallo,


    ich habe ein eingehendes Ersuchen aus den Niederlanden (Gerichtsvollzieher), welches an die Verwaltung meines AG per E-Mail übersendet wurde! Ist dies zulässig? Evtl. wegen Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO?

    Lieben Dank :)

  • Ich gehe davon aus, dass es sich um ein eingehendes Zustellungsersuchen handelt.

    Die Übermittlung in elektronischer Form ist in Deutschland unzulässig,
    s. Angaben des deutschen Gesetzgebers zu Art. 2 IV c) ZustVO (EU-Verordnung Nr. 1393/2007)
    https://e-justice.europa.eu/content_servin…-de.do?member=1

    Zulässig bleibt jedoch u. a. die Erteilung der Empfangsbestätigung in elektronische Form.

    Vermutlich übersendet der Gerichtsvollzieher den Zustellungsantrag und die zuzustellenden Schriftstücke in Schriftform nach.
    Empfangsstelle ist nicht der Direktor des Amtsgerichts, sondern das Amtsgericht.

  • Du hast 2 Alternativen:

    Alternative 1:
    Du sendest (die Ausdrucke der) elektronische(n) Schriftstücke mit dem Formblatt I EuZustVO (§ 6 III EuZustVO) zurück unter Angabe in Ziffer 9.2.4 (Übermittlung auf einem in Deutschland nicht zulässigen Weg (Übermittlung erfolgte in elektronischer Form!) .

    Zuvor musst Du jedoch erfolglos nach § 6 II EuZustVO versucht haben, den Mangel zu beheben.

    Alternative 2:
    Du kannst von Alternative 1 absehen und die Zustellung gleichwohl vornehmen, sofern die zuzustellenden elektronischen Schriftstücke ausgedruckt werden können und diese vollständig sind.

    Im elektronischen Zeitalter würde ich auf jeden Fall die 2. Alternative bevorzugen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!