Fahrtzeit bei Verfahrenspflegerabrechnung

  • Hallo zusammen,

    mir liegt eine Abrechnung eines Verfahrenspflegers vor. Die Verfahrenspflegschaft wurde berufsmäßig geführt (RA).
    Abgerechnet wird neben der Kilometerpauschale auch die Fahrtzeit zum Amtsgericht und zur Anhörung.
    Deckt die Kilometerpauschale diese Fahrtzeit ab oder ist es korrekt, diese gesondert abzurechnen?

    Lieben Gruß!

  • Die Kilometerpauschale deckt den Aufwand für das Fahrzeug und die Fahrzeitabrechnung die Zeit die der Verfahrenspflegeraufgewandt hat. Bei Dienstleistungsunternehmen in der Wirtschaft gibt es Abrechnungsmodelle, in denen der zeitliche Aufwand mit in die Kilometerpauschale umgelegt wird.

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  • Bei der geltend gemachten Fahrtzeit zum Amtsgericht würde ich allerdings genauer prüfen, wann und warum diese angefallen und ob diese abrechnungsfähig sind.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Bei der geltend gemachten Fahrtzeit zum Amtsgericht würde ich allerdings genauer prüfen, wann und warum diese angefallen und ob diese abrechnungsfähig sind.



    Du prüfst tatsächlich, warum der Verfahrenspfleger 50 Minuten abrechnet (und nicht nur 45 Minuten lt. Routenplaner) und lässt dir ggf. die 5 Minuten Differenz begründen.

    Du lässt dir vom Verfahrenspfleger auch begründen, wieso er den Betroffenen vorab in der Klinik besucht und 1 Stunde mit ihm gesprochen hat und den Betroffenen nicht nur bei der Anhörung bei Gericht gesprochen hat.

    Greifen wir mit der Vergütung und dem Auslagenersatz nicht in die Rechte des Verfahrenspflegers ein? Ist dies über die Vorschriften des VBVG bzw. des BGB gedeckt?

  • Natürlich nicht.

    Ich würde aber gucken, weshalb er beim AG war. In der Regel hört der Verfahrenspfleger ja nur den Betroffenen an.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Natürlich nicht.

    Ich würde aber gucken, weshalb er beim AG war. In der Regel hört der Verfahrenspfleger ja nur den Betroffenen an.

    :daumenrau

    Steht bei uns in der Stundenliste:

    0,5 Stunden Aktenstudium
    1,5 Stunden Anhörung incl. An- und Rückfahrt
    1 Stunde Stellungnahme für Gericht
    Auslagen u.s.w.

    Und was in der Liste steht muss ich dem Verfahrenspfleger eigentlich glauben. Auch wenn ich der Meinung bin, die 1 Stunde für die Stellungnahme ist gut bemessen.

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