Räumungsschutz in der Coronazeit

  • Hallo, habe gelesen:

    gerichtliche Räumungsfristen in Wohnraummietsachen müssen wegen der Corona-Pandemie zumindest bis zum 30.06.2020 verlängert werden. Dies hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 26.03.2020 auf Antrag eines gekündigten und in erster Instanz zur Räumung verurteilten Mieters entschieden (Az.: 67 S 16/20).

    Gibt es irgendetwas ähnliches bereits im Hinblick auf Räumungsschutzverfahren?

    Wie geht Ihr im Moment mit Räumungsschutzanträgen um?

    Anders als sonst oder wie immer?


    Danke im Voraus!

  • Also ich hatte letzte Woche in einer Räumungsschutzsache eine Entscheidung bzw. einstweilige Einstellung meines Beschwerdegerichts gemäß § 570 Abs. 3 ZPO, die mit Corona begründet wurde.

    Ich glaube, ich würde - natürlich je nach Einzelfall, jedoch grundsätzlich - neu eingehenden Räumungsschutzanträgen pauschal für die nächsten 3 Monate (wegen Corona) stattgeben.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • bei uns setzen die GVZ Räumungstermine ab bzw. nicht neu an

    Halte ich für die bessere Lösung. Kündigung und Urteil dürften deutlich von Corona liegen. Insoweit hatte der Sch schon Zeit, was neues zu suchen. Allein Corona wär mir zu wenig

  • bei uns setzen die GVZ Räumungstermine ab bzw. nicht neu an

    Halte ich für die bessere Lösung. Kündigung und Urteil dürften deutlich von Corona liegen. Insoweit hatte der Sch schon Zeit, was neues zu suchen. Allein Corona wär mir zu wenig

    Naja - bin grundsätzlich gerade bei Räumungssachen auch sehr streng, aber: In der der derzeitigen Situation, soll durch das Mieterschutzgesetz unbedingt Obdachlosigkeit vermieden werden. Die Kommunen dürften im Regelfall auch überfordert sein, Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Insofern finde ich es ausnahmsweise vertretbar.

    Hier gibts bislang noch keine solchen Anträge, da die Gerichtsvollzieher derzeit auch alles absetzen.

  • bei uns setzen die GVZ Räumungstermine ab bzw. nicht neu an

    Halte ich für die bessere Lösung. Kündigung und Urteil dürften deutlich von Corona liegen. Insoweit hatte der Sch schon Zeit, was neues zu suchen. Allein Corona wär mir zu wenig

    Naja - bin grundsätzlich gerade bei Räumungssachen auch sehr streng, aber: In der der derzeitigen Situation, soll durch das Mieterschutzgesetz unbedingt Obdachlosigkeit vermieden werden. Die Kommunen dürften im Regelfall auch überfordert sein, Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Insofern finde ich es ausnahmsweise vertretbar.

    Hier gibts bislang noch keine solchen Anträge, da die Gerichtsvollzieher derzeit auch alles absetzen.

    Dann muss die Kommune den Schuldner wieder in die Wohnung einweisen (was die nur ungern machen, ich weiß) oder irgendwo ein Zimmer in einem Gasthof anmieten (eigentlich müsste es da ja aktuell genug freie Betten geben :gruebel:). Dieses neue Mieterschutzgesetz dürfte auch nicht analog auf § 765a ZPO anzuwenden sein, da der Räumungsanspruch kaum aus Corona resultieren kann.

    Würde man deiner Argumentation folgen, könnte der Schuldner mindestens bis zum Ende der Pandemie in der Wohnung bleiben und der Gläubiger müsste den Mietausfall hinnehmen. Da sich die Pandemie noch Monate lang hinstrecken kann, wird man das dem Gläubiger (der ja bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt) kaum zumuten können.

  • Trotzdem muss er erfolglose Versuche eine Wohnung zu finden belegen und die Auflage, künftig eine Nutzungsentschädigung zu zahlen muss auch gesichert sein. Etwas anderes lediglich, wenn der Sch selbst erkrankt ist.

  • Das Problem ist doch eher ein tatsächliches!
    Selbst wenn der Schuldner Etsatzwohnraum zum 15.4. zB hätte...wie sollte der Umzug laufen?

    Bei der Zwangsräumung nicht anders. Wie sollte die durchgeführt werden?

    Besondere Zeiten/Umstände verlangen besondere Entscheidungen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Problem ist doch eher ein tatsächliches!


    vielleicht

    Selbst wenn der Schuldner Etsatzwohnraum zum 15.4. zB hätte...wie sollte der Umzug laufen?


    wie jeder andere Umzug auch- die derzeitige Lage verbietet keine Umzüge (in Niedersachsen, zur Zeit)

    Bei der Zwangsräumung nicht anders. Wie sollte die durchgeführt werden?


    Gäbe es dieses Problem wirklich, dann hätte ich keines, da dann der Gerichtsvollzieher keine Räumung ansetzt, ein Schutz auch nicht nötig ist.

    Besondere Zeiten/Umstände verlangen besondere Entscheidungen.


    ggf. jedoch verlangt es meines Erachtens auch eine nachvollziehbare Grundlage, die der Gesetzgeber noch nicht lieferte. Und die besonderen Zeiten
    erschweren im Moment nicht pauschal jegliche Umzüge. Ob durch die derzeitige Lage ein individueller besonderer Umstand für den Schuldner entstanden ist, müsste von diesem dargelegt werden (z.B. Erkrankung des Schuldners)

    PS: Ein Kollege von mir ist letzte Woche in Rheinland Pfalz umgezogen, ohne jegliche Schwierigkeiten, warum also sollten andere das nicht auch tun können?

  • https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen…tlinien-1733416

    Man kann vortrefflich darüber streiten, ob ein Umzug unter "zu vermeiden" oder "nötig" fällt.
    Aber das mache ich dann, wenn ich über einen Antrag zu entscheiden habe.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • bei uns setzen die GVZ Räumungstermine ab bzw. nicht neu an

    Bei uns auch. Das das aber nicht endlos geht, sollte eigentlich klar sein ("Effektiver Rechtsschutz")

    Freudigerweise habe ich gerade deutlich weniger R-Verfahren, wie meine Kollegen. :)
    Ersatzweise könnte man bei einem noch bestehenden Termin auf 765 a II verweisen und aufschieben.

    Übrigens: Ich hatte vor ein paar Tagen bereits 2 x Schuldner, die wissen wollten, ob sie wegen der noch nicht gewährten
    Corona-Beihilfen 765a (im Hinblick auf die EV Abgabe) beantragen könnten. Ich habe das bejaht - da Generalklausel.

    Da freut sich jetzt vermutlich die JI`in auf der ZwV. ich würde wetten, da kommt noch mehr.

  • Moin, folgendes Problem:

    Eine Schuldnerin beantragt heute einen Vollstreckungsschutzantrag. Die zweiwöchige Frist ist bereits (wenn auch knapp) abgelaufen. Sie gibt an, weder den Vollstreckungstitel, noch die Räumungsankündigung rechtzeitig (bzw. die Ankündigung letzte Woche) erhalten zu haben.

    Ohne hier genauer ins Detail gehen zu wollen, kommt mir die ganze Sache etwas komisch vor, so als wäre die Antragstellerin durch die Antragsgegner gelinkt worden. Stehe jetzt grade im Zwiespalt.

    Den Antrag könnte ich ja theoretisch aufgrund der abgelaufenen Frist zurückweisen. Oder muss ich das alleine schon? Wenn nicht, könnte man den Schutz irgendwie mit Corona begründen?

    Würde gern mehr zum Sachverhalt sagen, wäre allerdings dann etwas zu viel Detail.

    LG

  • Da die Zuistellung des Titels durch das Gericht und die der Räumungsankündigung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt, fehlt mir gerade die Phantasie zum gelinkt werden (außer der Gl. hat den Briefkasten bewacht und beklaut....)

    Corona gab es schon vor 2 Wochen, so dass eine Fristversäumnis hierauf nicht gestützt werden kann.

  • wenn die zwei Wochen knapp abgelaufen sind hat man noch ausreichend Zeit den GVZ um Stellungnahme zu bitten. Wenn sie den Briefkasten nicht geleert hat, ist ihr nicht zu helfen.

  • Von meiner Seite aus bestehen da schon immer etwas Bedenken bei abgelaufener Frist, verstärkt in die eigentliche Prüfung einzusteigen. Auf Corona kann man m.E. derzeit nichts mehr stützen, da die Pandemie ja nicht erst seit gestern läuft.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!