P-Konto Freigabe von Corona Sonderzahlung

  • Hallo,
    ich habe jetzt eine Schuldnerfirma mit Corona-Dezemberhilfe auf dem Konto und würde sie gem. § 765 a ZPO i.v.m. § 850 i ZPO freigeben, da es sich wohl um kein P-Konto handelt.
    Nun trägt der Gläubiger vor, dass seine Forderung aus der Belieferung des Schuldners mit Strom und Gas resultiert.
    In dem weiter oben zitierten Beschluss des Landgerichts Köln, 39 T 57/20 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln…s_20200423.html, vom 23.04.2020 steht: „Der Gläubiger ist auch kein sog. Anlassgläubiger, der von der Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe geschützt wäre.“ Der Gläubiger in meinem Fall wäre dann ja wohl ein sog. Anlassgläubiger. Habe ich dass zu prüfen und was würdet ihr euch dazu vorlegen lassen?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • M.E. wäre bei einem Anlassgläubiger darauf abzustellen, dass seine Forderung aus dem Zeitraum resultiert, für den die Hilfe gedacht ist.
    Der Umstand, dass der Gl. den Schuldner vor 2 Jahren mit Strom beliefert hat und diese Ansprüche nunmehr vollstreckt, führt m.E. nicht dazu, dass er für Hilfen, die den Zeitraum z.B. November und Dezember 2020 abdecken zum Anlassgläubiger wird.

  • M.E. wäre bei einem Anlassgläubiger darauf abzustellen, dass seine Forderung aus dem Zeitraum resultiert, für den die Hilfe gedacht ist.
    Der Umstand, dass der Gl. den Schuldner vor 2 Jahren mit Strom beliefert hat und diese Ansprüche nunmehr vollstreckt, führt m.E. nicht dazu, dass er für Hilfen, die den Zeitraum z.B. November und Dezember 2020 abdecken zum Anlassgläubiger wird.

    Ebenso :daumenrau

  • Das ist schonmal sehr hilfreich. Wie wäre das, wenn die titulierten Forderungen bis 23.02.2020 entstanden sind, also vor dem 01.03.2020 und damit vor Corona, aber der Gläubiger immer noch an den Schuldner Energie liefern würde? Ich frage, weil ich entsprechendes erst beim Gläubiger erfragen müsste.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • es kommt nicht auf "vor Corona" an, sondern den Zeitraum, für den die Hilfen gedacht sind.
    Sind die Hilfen zur Kompesantion von Umsatzausfällen und Deckung der betriebsbedingten Ausgaben vom 01.11.2020 bis 31.12.2020 gedacht, können auch nur Gl. mit betriebsbedingten Ansprüchen aus dem Zeitraum 01.11.2020 bis 31.12.2020 in Höhe dieser Ansprüche auf die Hilfen zugreifen.

  • Vorankündigung: Die neu eingeführte Sonderzahlung (max. je 600 EUR in 05/2021 und 05/2022) aus TV Corona-Sonderprämie ÖGD ist bisher weder in § 150a SGB XI noch nach § 850a ZPO pfändungsfrei gestellt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 12.5.2021 Az.: 7 T 130/21 die Pfändbarkeit der Corona Sonderzahlung durch den Arbeitgeber bejaht. Die Voraussetzungen des § 765a ZPO lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Corona Sonderzahlung des Arbeitgebers wird als Lohnbestandteil angesehen, da unterschiedslos alle Arbeitnehmer des Drittschuldners die Prämie erhielten.

  • Das Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 12.5.2021 Az.: 7 T 130/21 die Pfändbarkeit der Corona Sonderzahlung durch den Arbeitgeber bejaht. Die Voraussetzungen des § 765a ZPO lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Corona Sonderzahlung des Arbeitgebers wird als Lohnbestandteil angesehen, da unterschiedslos alle Arbeitnehmer des Drittschuldners die Prämie erhielten.


    Hallo, weiß jemand wo die Entscheidung veröffentlicht ist? Ich kann sie leider nirgends finden und wäre sehr an ihr interessiert.

  • Vorankündigung: Die neu eingeführte Sonderzahlung (max. je 600 EUR in 05/2021 und 05/2022) aus TV Corona-Sonderprämie ÖGD ist bisher weder in § 150a SGB XI noch nach § 850a ZPO pfändungsfrei gestellt.

    Gibt es hierzu obergerichtliche Entscheidungen?

    Zumindest im Nebensatz von LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.2.2022, 23 Sa 1254/21 dazu: Das LAG wies darauf hin, dass diese Bewertung bei Corona-Prämien, die beispielsweise im Pflegebereich gezahlt würden, anders ausfallen könne, da in diesen Fällen von besonderen Belastungen des Pflegepersonals als Folge der Corona-Pandemie auszugehen sei und die Corona-Prämie in der Pflege als besondere Erschwerniszulage gewertet werden könne. Nach Auffassung des LAG kommt es aber auch im Pflegebereich darauf an, ob der jeweils betroffene Arbeitnehmer in der direkten Betreuung von Pflegebedürftigen oder in einem Segment ohne besondere Pandemie-Belastungen eingesetzt war.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!