P-Konto Freigabe von Corona Sonderzahlung

  • Wobei in NRW in den Bescheiden der Passus enthalten ist, dass die Bank die auf dem Konto eingegangene
    Soforthilfe an die Bewilligungsbehörde zurück überweisen kann, wenn für das
    Kreditinstitut begründete Zweifel an der Antragsberechtigung erkennbar sind.
    Darunter folgt eine exemplarische Aufzählung.

    Zumindest die örtliche Sparkasse nimmt das hier durchaus ernst.

  • Wobei in NRW in den Bescheiden der Passus enthalten ist, dass die Bank die auf dem Konto eingegangene
    Soforthilfe an die Bewilligungsbehörde zurück überweisen kann, wenn für das
    Kreditinstitut begründete Zweifel an der Antragsberechtigung erkennbar sind.
    Darunter folgt eine exemplarische Aufzählung.

    Zumindest die örtliche Sparkasse nimmt das hier durchaus ernst.

    Der Passus ist aber erst seit kurzer Zeit enthalten.

  • Dass es verhältnismäßig wenige Freigaben gibt, mag u.a. daran liegen, dass die wirtschaftliche Notsituation durch Corona entstanden sein muss. Bei Antragstellung muss ja versichert werden, dass die de finanzielle Engpass durch die Pandemie entstanden sein muss.

    Daran wird es in der Praxis eher nicht liegen. Diese Versicherung wird ständig falsch abgegeben. Bei mir haben sich eine Menge amtsbekannter Schuldner gemeldet und wegen der Freigabe von Corona-Soforthilfe angefragt. Ich vermute viel eher, dass die meisten Schuldner die P-Konto Problematik umgehen... (Da es ein öffentliches Forum ist, möchte ich hier keine Anleitung zur Vollstreckungsvereitelung liefern. Die entsprechenden "Tricks" der Schuldner dürften ja bekannt sein). :Teufel:

    Ja, es gibt alle Spielarten von Tricks, die P-Konto Problematik zu umgehen, aber....

    ...es fällt eben doch auf und...

    vielen ist nicht klar, dass bei Antrag die Steuer ID anzugeben ist. Die Corona Soforthilfe ist als Betriebseinnahme zu erfassen und spätestens in der
    Steuererklärung für 2020 zu erfassen. Dem Finanzamt fällt schon auf, wenn die Angabe fehlt...

  • Ja, es gibt alle Spielarten von Tricks, die P-Konto Problematik zu umgehen, aber....

    ...es fällt eben doch auf und...

    vielen ist nicht klar, dass bei Antrag die Steuer ID anzugeben ist. Die Corona Soforthilfe ist als Betriebseinnahme zu erfassen und spätestens in der
    Steuererklärung für 2020 zu erfassen. Dem Finanzamt fällt schon auf, wenn die Angabe fehlt...

    Es ist sicherlich keine gute Idee da herumzutricksen, aber ich kenne meine Schuldner.... Es wird immer wieder versucht, Gelder an den Gläubigern vorbeizuschleußen. Wenn es dann in die Hose geht sitzen die (je nach Konstellation) entweder wegen Beratungshilfe oder § 765a ZPO vor meinem Schreibtisch. :mad:

  • Da die Zahlung an das Kindergeld gekoppelt sein soll, wird es 3 mal ein um 100 EUR höheres Kindergeld geben.

    Eine gerichtliche Entscheidung ist dann nicht veranlasst, das diese Beträge nach § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht auf den Freibetrag anzurechnen sind.

    Ich würde den Familienkassenbescheid akzeptieren und den Freibetrag erhöhen. Frage: Gibt es für diesen Bonus einen solchen Bescheid?

  • Bei uns ist die Tage die Frage aufgekommen, ob man das RP von dem gewährten Vollstreckungsschutz in Kenntnis setzt, damit dort ggf. weitere Schritte gegen den Schuldner eingeleitet werden können.
    Ich tendiere eher dazu, dem RP hierüber keine Nachricht zukommen zu lassen. Zum einen sieht die MiZi keine explizite Benachrichtigung vor, zum anderen hätte ich Bedenken wegen Datenschutz. Wie ist eure Meinung dazu?

  • Bei uns ist die Tage die Frage aufgekommen, ob man das RP von dem gewährten Vollstreckungsschutz in Kenntnis setzt, damit dort ggf. weitere Schritte gegen den Schuldner eingeleitet werden können.
    Ich tendiere eher dazu, dem RP hierüber keine Nachricht zukommen zu lassen. Zum einen sieht die MiZi keine explizite Benachrichtigung vor, zum anderen hätte ich Bedenken wegen Datenschutz. Wie ist eure Meinung dazu?

    Würde ich auch eher bleiben lassen. Du hast ja nur den (berechtigten) Verdacht, dass dem Schuldner die Leistungen nicht zustehen. Sicher wissen tust du es nicht. Das RP ist kein Verfahrensbeteiligter und eine rechtliche Grundlage für eine entsprechende Mitteilung kenne ich auch nicht. Daher würde ich sagen dass man sich da eher bedeckt halten soll. Vollstreckung ist eine heikle Angelegenheit, da sollte man es mit dem Datenschutz nicht zu locker nehmen.

    Ich habe neulich meinen ersten Antrag entschieden und das Ergebnis meiner Prüfung auch nicht an die L-Bank mitgeteilt. Im Pfändungsschutzbeschluss habe ich angemerkt, dass der Einwand des Gläubigers, die Gelder stünden dem Schuldner gar nicht zu, zutreffend sein könnte. Mehr habe ich aber nicht gemacht.

  • Mit wurde heute auch endlich mal der erste Bescheid vom RP vorgelegt, aus dem sich die Zweckgebundenheit ergibt. Ich gebe die Corona-Soforthilfe nach § 765a ZPO i.V.m. § 851 ZPO frei.


    Ich habe den Fall, dass die Soforthilfe am 15.04.2020 auf dem Konto des Schuldners (3 Pfändungen, die älteste aus 2012) einging. Mit Schreiben vom 22.06.2020 hat dann doch schon der Anwalt einen Antrag auf Freigabe der Corona Sonderzahlung formuliert.
    Wie seht ihr das in Bezug auf die Frist:gruebel:?

  • Das Geld müsste m.E. schon an die Gläubiger abgeführt worden sein bzw. der Antrag wurde zu spät gestellt. Hatte neulich auch so einen Antrag. Kam aber aufgrund von Antragsrücknahme um einen Zurückweisungsbeschluss drum rum.

  • Das Geld müsste m.E. schon an die Gläubiger abgeführt worden sein bzw. der Antrag wurde zu spät gestellt. Hatte neulich auch so einen Antrag. Kam aber aufgrund von Antragsrücknahme um einen Zurückweisungsbeschluss drum rum.


    Ist allerdings die Frage, ob man einen Zurückweisungsbeschluss überhaupt erlassen kann, wenn sich - warum auch immer - die Corona-Hilfe noch auf dem Konto des Schuldners befindet. :gruebel:

  • Das Geld müsste m.E. schon an die Gläubiger abgeführt worden sein bzw. der Antrag wurde zu spät gestellt. Hatte neulich auch so einen Antrag. Kam aber aufgrund von Antragsrücknahme um einen Zurückweisungsbeschluss drum rum.


    Ist allerdings die Frage, ob man einen Zurückweisungsbeschluss überhaupt erlassen kann, wenn sich - warum auch immer - die Corona-Hilfe noch auf dem Konto des Schuldners befindet. :gruebel:

    Genauso sehe ich das auch.

    Ist das Geld (egal ob Corona Hilfe oder was anderes) noch auf dem Konto, kann auch der Antrag noch gestellt werden.

    Dass die Banken sich großzügig Zeit lassen mit der Auskehrung ist nicht das Problem des Schuldners oder des Vollstreckungsgerichts.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-


  • In der Tat ist das richtig. Bin daher auch schon teilweise in den Genuss gekommen, Gelder, die vor 10 Monaten auf dem P-Konto gelandet sind, noch freigeben zu können. Wenn mir ein solch verspäteter Antrag vorliegt, frage ich beim entsprechenden Kreditinstitut an, ob das Geld noch vorhanden ist oder aber bereits an die Gläubiger abgeführt worden ist.

  • Mit wurde heute auch endlich mal der erste Bescheid vom RP vorgelegt, aus dem sich die Zweckgebundenheit ergibt. Ich gebe die Corona-Soforthilfe nach § 765a ZPO i.V.m. § 851 ZPO frei.


    Ich habe den Fall, dass die Soforthilfe am 15.04.2020 auf dem Konto des Schuldners (3 Pfändungen, die älteste aus 2012) einging. Mit Schreiben vom 22.06.2020 hat dann doch schon der Anwalt einen Antrag auf Freigabe der Corona Sonderzahlung formuliert.
    Wie seht ihr das in Bezug auf die Frist:gruebel:?


    Der überschießende Betrag dürfte dann ja seit 01.06. pfändbar sein. Die meisten Banken kehren die Beträge innerhalb eines Monats
    an die Gläubiger aus, was aufgrund der Vielzahl von Fällen gar nicht anders geht. Wenn pfändbare Guthaben schon seit 10 Monaten auf den
    Konten schlummern muss dies andere Gründe haben, z.B. fehlende Bankverbindung des Gläubigers oder falsche Bankverbindung.

    Wir würden dann irgendwann bei Gericht hinterlegen

  • Wie kommst du auf 10 Monate? :gruebel: Die Soforthilfe ist erst am 15.04.20 eingegangen.

  • Meine Meinung hierzu lautet; sehr ihr das eventuell anders:

    § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie) lautet:

    „Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Beschäftigen im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie eine für jeden Beschäftigen einmalige Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 zu zahlen (Corona-Prämie)“

    Ich würde hieraus entnehmen, dass es sich bei der Prämie hauptsächlich um eine Entschädigung für die mit der Pandemie verbundenen Erschwernisse und Risiken handelt.

    Ich meine, dass es sich bei dem Corona-Bonus deshalb um eine Gefahren- bzw. Erschwerniszulage im Sinn des § 850 a Nr. 3 ZPO handelt.

    Diese ist unpfändbar, sofern diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

    Eine Üblichkeit dürfte zumindest immer dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen nicht überschreitet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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