P-Konto Freigabe von Corona Sonderzahlung

  • Macht ihr etwas, wenn die Schuldnerberatung in ihrer P-Konto-Bescheinigung den "Corona-Bonus" als einmalige Sozialleistung freigegeben hat, die Bank das aber nicht akzeptiert und nicht auszahlt?
    Zum Anwalt schicken?


    https://www.verbraucherzentrale-hessen.de/en/node/5959

    Zitat

    P-Konto-Bescheinigung bei "Corona-Bonus" vom Arbeitgeber?
    Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern aktuell zusätzlich zum Lohn Sonderprämien für den Einsatz in der Corona-Pandemie aus. Der Gesetzgeber hat (in § 150a SGB XI) den Bonus allerdings nur dann ausdrücklich pfändungsfrei gestellt, wenn er von zugelassenen Pflegeeinrichtungen gezahlt wird. Denn nur in diesem Fall ist der Bonus als Sozialleistung zu werten und Sie können eine Bescheinigung für das P-Konto erhalten. Dieser gesetzliche Corona-Bonus wird über die Pflegeversicherung finanziert und nur über die Arbeitgeber ausgezahlt.
    Eine Erhöhung des P-Konto-Freibetrags per Bescheinigung ist vor diesem Hintergrund nur möglich für
    1. die Bonus-Zahlung an Mitarbeiter in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste, Pflegeheime, Betreuungsdienste) und
    2. bis zur gesetzlich festgeschriebenen Höchstgrenze (mehr Informationen für den speziell für NRW beschlossenen Pflege-Bonus finden Sie hier ).
    Für eine Bonus-Zahlung durch alle anderen Arbeitgeber und für Zahlungen oberhalb der gesetzlich festgelegten Beträge kann eine Erhöhung der Freibeträge auf dem P-Konto nicht durch eine Bescheinigung erfolgen. Eine Freigabe ist dann nur über einen Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht bzw. bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger der dortigen Vollstreckungsstelle möglich.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich würde einen Antrag nach § 850k IV aufnehmen - so, wie ich es auch mache, wenn z.B. das Sozialalmt eine Nachzahlung fälschlich als "Einmalzahlung" bescheinigt und wir im Ergebnis einen Beschluss machen müssen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Macht ihr etwas, wenn die Schuldnerberatung in ihrer P-Konto-Bescheinigung den "Corona-Bonus" als einmalige Sozialleistung freigegeben hat, die Bank das aber nicht akzeptiert und nicht auszahlt?
    Zum Anwalt schicken?

    Wenn die Bank Hinweise darauf hat, dass es sich bei dem "Corona-Bonus" nicht um eine einmalige Sozialleistung handelt und die Bescheinigung der Schuldnerberatung somit unrichtig ist, kann sie nicht befreiend an den Schuldner leisten (§ 850k Abs. 5 Satz 3 ZPO). Dem Schuldner bleibt dann nur der Gang zum Vollstreckungsgericht mit einem Antrag nach Abs. 4.

  • O.k. Danke. Und was mach ich, wenn ich zum Ergebnis komme, dass die Bescheinigung der Schuldnerberatung richtig ist? Ich kann ja nicht zulassen, dass die Bank generell "nein" sagt und die Prüfung an das Vollstreckungsgericht abwälzt.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
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  • Man kann den Schuldner auffordern, eine schriftliche Erklärung der Bank, warum die Bescheinigung nicht akzeptiert wird, beizubringen. Das führt bei der Bank meist dazu, dass jemand mit mehr Hintergrundwissen zur ZV drüberschauen muss, so dass die vielleicht doch erkennen, dass sie zahlen müssen. Oder dass für uns klarer wird, warum berechtigt eine Auszahlung verweigert wird.

    Wenn das auch nicht hilft, habe ich auch schon den Schuldnern ein kurzes Schreiben mitgegeben, dass ich für sie keinen Antrag aufnehmen kann, weil sie bereits eine ausreichende Bescheinigung zur Freigabe haben (natürlich mit dem Hintergedanken, dass sie das bei der Bank vorlegen und sie daraufhin doch zahlt). Ansonsten bleibt den Schuldnern tatsächlich nur der Zivilweg.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Man muss da ja schon zwischen vielen verschiedenen Leistungen differenzieren:
    Corona-Soforthilfe
    Corona-Prämie im Sinne des § 150a SGB XI
    Sonstige Corona-Prämie durch Arbeitgeber
    Corona-Kinderbonus

    und dann wieder nach Lohnpfändung oder Kontopfändung und vielleicht auch noch nach Kontopfändung mit vorheriger Lohnpfändung differenzieren, oder ?

    Was die Prämie nach § 150a SGB XI angeht, stimmt da Folgendes:

    1. Lohnpfändung:
    Genügt § 150a Absatz 8 Satz 4 SGB XI, damit der Arbeitgeber diese als unpfändbar berücksichtigt
    2. Kontopfändung:
    § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO: einmalige Geldleistung i.S.d. § 54 Abs.2 SGB I, und
    § 54 Abs.2 SGB I : einmalige Geldleistung "nur gepfändet wenn der Billigkeit entspricht" und über § 150a Absatz 8 Satz 4 SGB XI "ist unpfändbar" ist klar, dass keine Billigkeit hergestellt werden kann.

    also:
    Bescheinigung § 850k Abs. 5 ZPO möglich (entweder durch....Stellen oder sogar durch Vollstreckungsgericht, das übliche...)
    Beschluss § 850k Abs. 4 ZPO möglich


    Was die sonstigen Prämien vom Arbeitgeber angeht, die nicht unter 150a SGB XI fallen, geht alles höchstens über 850a ZPO, d.h. dort keine "Bescheinigung" bei Kontopfändung sondern nur 850k Abs. 4 Beschluss. Wenn der Arbeitgeber aber "einfach so" eine Prämie zahlt, dann stellt die eventuell eben auch ganz "normales" EInkommen dar, oder ?


    Stimmt das ?

  • Meine Kollegin brachte mir nochmal in Erinnerung, dass demnächst wohl auch die/alle/einige (?) Pflegekräfte Zuschüsse erhalten sollen, weil man die Bedeutung ihres Berufes nun mal mehr honorieren will und die erschwerten Arbeitsbedingungen unter Corona.
    Meine erste Meinung war ja: Na gut, dann verdienen die einfach bald mehr (was ja zu begrüßen ist), aber es ist dann einfach ein höherer Lohn wie bei anderen auch, die mehr verdienen, weil sie halt unter schwierigen Bedingungen arbeiten müssen. Dann ist es halt normal, dass dann auch etwas mehr vom Lohn pfändbar ist.
    In erster Linie muss ja erst mal der Arbeitgeber bestimmen was pfändbar ist oder nicht, jedenfalls was Lohnpfändungen angeht. Mitunter rufen die aber auch bei uns an, wenn sie es nicht genau wissen, oder aber wir haben ganz einfach die Fälle, bei denen das Einkommen nicht gepfändet wurde und nur das Konto. Dann haben wir insoweit ggf. Entscheidungen hinsichtlich des Freibetrages beim P-Konto zu treffen. Wir könnten uns allenfalls vorstellen, dass es unter "Erschwerniszulagen" im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO fallen könnte, wenn dies auf dem Lohnschein so ausgewiesen wird und es sich vlt nur um eine Zulage für die Zeit von Corona handelt.

    Bestehen denn dazu schon Meinungen?

    Anträge auf "Freigabe" der Sonderzahlung für Pflegekräfte nehmen gerade zu, da durch diese regelmäßig der pfandfreie Betrag des P-Kontos überschritten wird.

    Wie behandeln andere Gerichte diese Anträge?

  • Sehe ich genau so. §§850k IV i.V.m. §150a VIII S.4 SGB XI.
    Einmalige Erhöhung in voller Höhe der Zahlung!

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Sehe ich genau so. §§850k IV i.V.m. §150a VIII S.4 SGB XI.
    Einmalige Erhöhung in voller Höhe der Zahlung!

    Erhöhst du für den betreffenden Monat auf die tatsächliche Einkommenshöhe (inklusive des Bonus) oder auf den unpfändbaren Sockelbetrag des P-Kontos + den Bonus?

    Welche Nachweise muss der Schuldner bei euch bringen?

  • m.E. ist eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich, da die Erhöhung durch Bescheinigung durch den Arbeitgeber erfolgen kann (sofern der Höchstbetrag der Prämie nicht überschritten wird).

    Wir schicken alle zum Gericht, eine Bescheinigung reicht uns nicht aus folgender Überlegung:

    - selbst wenn die Zahlung an der Quelle unpfändbar ist, unterliegt das Guthaben nach Gutschrift auf dem Konto der Pfändung
    Es gibt keinen separaten Pfändungsschutz für das P-Konto.

    - in den Pflegeheimen arbeiten nicht nur Pflegekräfte, sondern auch andere Arbeitskräfte (z.B. Büroangestellte, Hausmeister u.a.)
    Uns wurden schon Gehaltsabrechnungen vorgelegt, aus denen sich die Zahlung ergab. Für uns ergibt sich daraus aber nicht die
    Tätigkeit des Beschäftigten, weil auch andere Angestellte eines Pflegeheimes die Zahlungen bekommen haben.

  • Sehe ich genau so. §§850k IV i.V.m. §150a VIII S.4 SGB XI.
    Einmalige Erhöhung in voller Höhe der Zahlung!

    Erhöhst du für den betreffenden Monat auf die tatsächliche Einkommenshöhe (inklusive des Bonus) oder auf den unpfändbaren Sockelbetrag des P-Kontos + den Bonus?

    Welche Nachweise muss der Schuldner bei euch bringen?

    ich verlange die tatsächliche Gehaltsabrechnung und den Kontoauszug, aus dem der Eingang ersichtlich ist. Ich erhöhe auf Sockelbetrag + unpfändbare Corona-Prämie nach § 150a SGB XI

  • m.E. ist eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich, da die Erhöhung durch Bescheinigung durch den Arbeitgeber erfolgen kann (sofern der Höchstbetrag der Prämie nicht überschritten wird).

    In der Zeile "einmalige Sozialleistungen (§ 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO)" oder wo passt der Bonus für Pflegekräfte dazu? :gruebel:

    ja, siehe auch Link in #121

  • Wir hatte heute die erste Nachfrage hinsichtlich der Freigabe der Corona Sonderzahlung für Selbstständige auf einem P-Konto. Laut unserem Vollstreckungsgericht werden sie diese Zahlung freigeben. Wie wird dies von anderen Gerichten gehandhabt?


    Ich würde gern die Diskussion noch einmal auf die Corona-Soforthilfen des Bundes für Selbstständige lenken.

    Welche Unterlagen lasst ihr euch bei entsprechenden Anträgen vom Schuldner vorlegen (außer Kontoauszug und Bescheid)? Hat die Nichteinreichung von Unterlagen Auswirkung auf eure Entscheidung?

    Wir haben die Erfahrung gemacht, dass kaum ein Gläubiger eine Stellungnahme zu diesen Anträgen abgibt. Bei etlichen Schuldnern kann man sich zudem fragen, ob der finanzielle Verlust durch Corona wirklich in Höhe der Soforthilfe eingetreten ist...

  • Kontoauszug und Bescheid, mehr lassen wir uns hier nicht vorlegen. Die Menge der Anträge hielt sich hier auch in Grenzen. Lass es in der kompletten ZV Abteilung vielleicht 10 Anträge gewesen sein.

    Bei Nichteinreichung dieser beiden Unterlagen würde ich den Antrag zurückweisen.

    "Bei etlichen Schuldnern kann man sich zudem fragen, ob der finanzielle Verlust durch Corona wirklich in Höhe der Soforthilfe eingetreten ist... "
    --> Das ist nun wirklich nicht unsere Baustelle! ;)

  • Wir hatte heute die erste Nachfrage hinsichtlich der Freigabe der Corona Sonderzahlung für Selbstständige auf einem P-Konto. Laut unserem Vollstreckungsgericht werden sie diese Zahlung freigeben. Wie wird dies von anderen Gerichten gehandhabt?


    Ich würde gern die Diskussion noch einmal auf die Corona-Soforthilfen des Bundes für Selbstständige lenken.

    Welche Unterlagen lasst ihr euch bei entsprechenden Anträgen vom Schuldner vorlegen (außer Kontoauszug und Bescheid)? Hat die Nichteinreichung von Unterlagen Auswirkung auf eure Entscheidung?

    Wir haben die Erfahrung gemacht, dass kaum ein Gläubiger eine Stellungnahme zu diesen Anträgen abgibt. Bei etlichen Schuldnern kann man sich zudem fragen, ob der finanzielle Verlust durch Corona wirklich in Höhe der Soforthilfe eingetreten ist...


    Erfahrungen halten sich in Grenzen.
    Bei einem eher kleinen Gericht lediglich wortwörtlich eine Hand voll Anträgen.
    Auch bei uns Kontoauszug und Bescheid. Ich würde auch bei Nichteinreichung -nach Erinnerung - zurückweisen.

    Das stimmt, die Stellungnahmen sind gefühlt genauso selten wie in vielen anderen P-Konto Anträgen.


    Aber ich stimme Matze zu: Die -unrechtmäßige- Bewilligung ist nicht direkt meine Baustelle, ich gebe da trotzdem frei (habe aktuell einen Fall, wo der Gläubiger genau dagegen protestiert).
    Wir sind seitens des OLGs auf Nummer 1 Absatz 1 und 4 MiZi und §17 Nr. 1 EGGVG hingewiesen worden. Entsprechende Missbrauchsverdachtsfälle sollen gemeldet werden.

    Davon gibt es bei mir 2, wobei sich das Ganze bei einem Fall schon erledigt hat, da diese Person auch Beratungshilfe wegen "missbräuchlicher Beantragung von Corona-Hilfen, strafrechtliche Beratung" beantragt hat^^

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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