Wobei in NRW in den Bescheiden der Passus enthalten ist, dass die Bank die auf dem Konto eingegangene
Soforthilfe an die Bewilligungsbehörde zurück überweisen kann, wenn für das
Kreditinstitut begründete Zweifel an der Antragsberechtigung erkennbar sind.
Darunter folgt eine exemplarische Aufzählung.
Zumindest die örtliche Sparkasse nimmt das hier durchaus ernst.