P-Konto Freigabe von Corona Sonderzahlung

  • Wäre da nicht eher I. Nr. 7 der MiZi (Subventionsbetrug) einschlägig und eine Mitteilung an die StA zu veranlassen?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Da die Zahlung an das Kindergeld gekoppelt sein soll, wird es 3 mal ein um 100 EUR höheres Kindergeld geben.

    Eine gerichtliche Entscheidung ist dann nicht veranlasst, da diese Beträge nach § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht auf den Freibetrag anzurechnen sind.


    Eine Schuldnerin will morgen einen Antrag auf Freigabe der 300 € / Kind stellen. Die Bank hat die Unpfändbarkeit allerdings von sich aus zu beachten, korrekt (sofern eine entsprechende Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 geführt werden kann)?

  • Da die Zahlung an das Kindergeld gekoppelt sein soll, wird es 3 mal ein um 100 EUR höheres Kindergeld geben.

    Eine gerichtliche Entscheidung ist dann nicht veranlasst, da diese Beträge nach § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht auf den Freibetrag anzurechnen sind.


    Eine Schuldnerin will morgen einen Antrag auf Freigabe der 300 € / Kind stellen. Die Bank hat die Unpfändbarkeit allerdings von sich aus zu beachten, korrekt (sofern eine entsprechende Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 geführt werden kann)?

    Sofern uns bereits eine Bescheinigung oder Bescheid Familienkasse für das normale Kindergeld vorliegt, benötigt sie bei uns keine gesonderte Freigabe,
    zumal es keinen gesonderten Kindergeld Bescheid für diesen Bonus gibt

  • ...na hoffentlich sehen das (keine gesonderte Freigabe) alle Banken so!


    ansonsten gäbe es ja auch die Konstellation, dass der Gesamtfreibetrag deutlich höher ist, als der Gesamteingang inklusive Kindergeld zuzüglich "Corona-Kinderbonus", also z.B.:

    Bescheinigung verheiratet, 2 Kinder: Freibetrag 2.116,40

    Mal angenommen, der Eingang des Kindergeldes wurde der Bank bislang noch nicht bescheinigt und auf das Konto gehen ein: 2 x Kindergeld (408,-) zuzüglich dann im September 2 x 200,-, insgesamt also 808,-

    Dann wäre doch trotzdem eine Komplettverfügung über die Euro 808,- möglich ?

    Oder weiteres Beispiel:

    Jemand führt ein P-Konto und hat den Grundfreibetrag von Euro 1.178,59. Auf das Konto geht nur das Kindergeld für ein Kind ein, da der Kontoinhaber zwar kindergeldberechtigt aber kein eigenes Einkommen. Dann wäre doch auch eine Verfügung über das Kindergeld möglich, selbst wenn keine Bescheinigung vorliegt, da die Grundidee des § 850k ja die Betrachtung von "Guthaben" und "Freibeträgen" ist ?

    (Die Fälle, dass Gesamteingang zu einem Guthaben führt, welches unter dem Freibetrag ist und dass der EIngang des Kindergeldes nicht "bescheinigt" ist, düfte bislang eher selten gewesen sein).

  • Wir sind seitens des OLGs auf Nummer 1 Absatz 1 und 4 MiZi und §17 Nr. 1 EGGVG hingewiesen worden. Entsprechende Missbrauchsverdachtsfälle sollen gemeldet werden.

    Macht Ihr das auch? :gruebel:


    Ich habe jetzt gerade den Fall.

    Da wehrt sich ein Gläubiger mit Händen und Füßen gegen die noch zu beschließende aber angekündigte Freigabe und bringt allerlei wirtschaftliche Informationen über den Schuldner ans Tageslicht.

    Und ich denke, das "Erschleichen" von 9.000 EUR ist schon ein anderes Vergehen als das "Vergessen" des 2x monatliche Putzen des Hausflurs im ZP1a.

    Nach dem ausdrücklichen Hinweis und aktenkundige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beantragung habe ich ehrlich gesagt kaum eine Wahl.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • "Zahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 zur Anerkennung der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer in der Corona-Krise ausgesetzt ist, Gehaltszuschläge, so sind diese bis zu einem Gesamtbetrag iHv 1.500 EUR steuer- und abgabenfrei (s. Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen v. 9.4.2020 – IV C 5 - S 2342/20/10009 :001). Damit verbunden ist die Unpfändbarkeit dieser Bezüge nach § 850a Nr. 3, wobei der Betrag von 1.500 EUR nicht zwingend als Obergrenze für die Frage gelten kann, ob sich die Zahlung im Rahmen des Üblichen bewegt."
    (BeckOK ZPO/Riedel, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 850a Rn. 15a.2)

    Damit dürften wohl entsprechende Corona-Boni von Arbeitgebern auch außerhalb des Pflegebereichs über §850k IV i.V.m. 850a ZPO pfandfrei stellbar sein.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ichgreife das Thema wieder auf.
    Allebisherigen Ausführungen betrafen das sogenannte Überbrückungsgeld (ÜberbrückungsgeldII wurde bis Jahresende verlängert) und sind meines Erachtens auch nochaktuell.
    Jetzthäufen sich jedoch die Anfragen nach der sogenannten "November- bzw. Dezemberhilfe".
    Auchhier stellt sich die Frage, wie ist zu Verfahren, wenn diese Hilfen aufP-Konten überwiesen werden. Ist Schutz nach §§ 850 k Abs. 4 i.V.m. 850 i ZPOoder nach § 765 a ZPO zu gewähren?
    Hatjemand diesbezüglich schon Erfahrungen?

  • Ich stelle hier das Thema nochmal zur Diskussion:


    1. Lohnpfändung:
    Genügt § 150a Absatz 8 Satz 4 SGB XI, damit der Arbeitgeber diese als unpfändbar berücksichtigt


    Von einer Lohnpfändung ist die Corona-Prämie m. E. nicht einmal umfaßt, da es sich nicht um Arbeitseinkommen des Schuldners, sondern materiell-rechtlich um einen Anspruch des Schuldners gegenüber der Pflegeversicherung (PV) handelt. Der Arbeitgeber handelt hier lediglich als Zahlstelle für die PV (vgl. § 150a Abs. 7 Satz 1, 7, Abs. 8 Satz 1 SGB XI). Es handelt sich also nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Sozialleistung sui generis (Schlegel, NJW 2020, 1911 ff.). Aufgrund der von Dir genannten Unpfändbarkeit "an der Quelle" bei der PV ist der Anspruch so oder so (also weder bei der PV noch beim Arbeitgeber) der Pfändung des Arbeitseinkommens unterworfen.


    2. Kontopfändung:
    § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO: einmalige Geldleistung i.S.d. § 54 Abs.2 SGB I, und
    § 54 Abs.2 SGB I : einmalige Geldleistung "nur gepfändet wenn der Billigkeit entspricht" und über § 150a Absatz 8 Satz 4 SGB XI "ist unpfändbar" ist klar, dass keine Billigkeit hergestellt werden kann.


    Mit Eingang der Leistung auf dem Konto erlischt der Anspruch des Schuldners gegen die PV und damit auch der Pfändungsschutz des SGB XI. Ab diesem Zeitpunkt gilt "nur" der allgemeine Pfändungsschutz des P-Kontos. Denn der Anspruch des Schuldners auf Zahlung hat sich in einen Anspruch gegen die Bank umgewandelt. Die in seinem Rahmen zu treffende Billigkeitsentscheidung hat sich zugunsten des Schuldners daher an der Zweckbindung der Sozialleistung zu orientieren (MK-ZPO/Smid, 6. Aufl., Anh. § 850i). Denn der P-Konto-Schutz knüpft insoweit nicht an die Art der Einkünfte auf dem P-Konto an. Die Schutzwürdigkeit der Einkünfte auf dem P-Konto ist vielmehr an ihrer Zweckbestimmung zur Sicherung des Existenzminimums festzumachen (Smid, a.a.O., § 850k Abs. 2). Dann ist es unerheblich, um welche Einkünfte es sich auf dem P-Konto handelt.

    Zweck der Corona-Prämie ist weder die Sicherung des Existenzminimums des Schuldners, noch handelt sich um eine Leistung für besonderen Arbeitseinsatz. Sie wird allein „zum Zweck der Wertschätzung“ gezahlt und zwar als gesetzliche Verpflichtung der Pflegeversicherung (§ 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Sie steht dem Schuldner somit zum allgemeinen Verbrauch nach seinem Belieben zur Verfügung. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner kann sie daher im Rahmen des P-Kontoschutzes m. E. durchaus auch zur Tilgung von Schulden des Schuldners eingesetzt werden, wenn im übrigen Billigkeitserwägungen zugunsten des Gläubigers ausschlagen sollten.

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  • Ich stelle hier das Thema nochmal zur Diskussion:



    2. Kontopfändung:
    § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO: einmalige Geldleistung i.S.d. § 54 Abs.2 SGB I, und
    § 54 Abs.2 SGB I : einmalige Geldleistung "nur gepfändet wenn der Billigkeit entspricht" und über § 150a Absatz 8 Satz 4 SGB XI "ist unpfändbar" ist klar, dass keine Billigkeit hergestellt werden kann.

    Zweck der Corona-Prämie ist weder die Sicherung des Existenzminimums des Schuldners, noch handelt sich um eine Leistung für besonderen Arbeitseinsatz. Sie wird allein „zum Zweck der Wertschätzung“ gezahlt und zwar als gesetzliche Verpflichtung der Pflegeversicherung (§ 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Sie steht dem Schuldner somit zum allgemeinen Verbrauch nach seinem Belieben zur Verfügung. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner kann sie daher im Rahmen des P-Kontoschutzes m. E. durchaus auch zur Tilgung von Schulden des Schuldners eingesetzt werden, wenn im übrigen Billigkeitserwägungen zugunsten des Gläubigers ausschlagen sollten.

    Das Thema der Corona-Prämie für Pflegekräfte im Zusammenhang mit der Pfändung des P-Kontos hatten wir ab dem #129 hier schon.

    Einhellige Ansicht der mitschreibenden Kolleginnen/Kollegen war damals, dass einmalig um den Betrag der Prämie zu erhöhen ist, da diese an der Quelle nicht pfändbar ist. Eine Interessenabwägung zwischen Schuldner und Gläubiger zog dabei m. E. niemand in Betracht.

  • Einhellige Ansicht der mitschreibenden Kolleginnen/Kollegen war damals, dass einmalig um den Betrag der Prämie zu erhöhen ist, da diese an der Quelle nicht pfändbar ist. Eine Interessenabwägung zwischen Schuldner und Gläubiger zog dabei m. E. niemand in Betracht.


    Ja, das hatte ich gelesen, weshalb ich das Thema noch mal aufgreifen wollte. Die Unpfändbarkeit an der Quelle endet mit Zahlung auf das P-Konto, dessen Pfändungsschutz dann wiederum über § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 2 SGB I die Prüfung der Billigkeit zuläßt. Daher hat die Unpfändbarkeit an der Quelle nicht zwingend die Unpfändbarkeit auf dem P-Konto zur Folge, sondern wäre im Rahmen der Abwägung der Billigkeitsgründe ggf. anhand des Zweckes der Prämie zu bestimmen. Mal salopp gesagt: Der Schuldner hätte das Geld sich auch bar von seinem Arbeitgeber auszahlen lassen können. Dann wäre der unpfändbare Anspruch seitens der PV genau erfüllt gewesen, wie jetzt mit Zahlung auf das P-Konto. Würde jetzt durch ZV-Maßnahme des Gerichtsvollziehers darauf (z. B. im Wege der Taschenpfändung) zugegriffen, käme m. E. niemand auf die Idee, dieses Geld weiterhin als unpfändbar zu betrachten. Indem das Geld aber auf dem P-Konto landet, genießt es den P-Konto-Schutz. Und für den gilt das Vorstehende (um mich nicht zu wiederholen).

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  • Ist auf jeden Fall ein interessanter Ansatz, der mir so auch bisher nicht in den Sinn gekommen ist. In einer Zurückweisung des Freigabeantrags könnte man das sicherlich auch in der Begründung aufführen - auf jeden Fall vertretbar.

    Ich stelle mich aber nach wie vor auf die Seite der Freigabe dieser Prämie. Sie ist an der Quelle unpfändbar! Gewissermaßen sehe ich Sie im Zweifel auch unter § 850a Nr. 3 ZPO als (Aufwands-)Entschädigung bzw. Gefahrenzulage. Machen wir uns mal nichts vor - gerade das Personal im Krankenhaus geht aufgrund der Corona-Pandemie am Stock. Ich kenne niemanden, der gerne aktuell mit so einem Job tauschen würde. Von daher gebe ich die Prämie frei...

  • Sie ist an der Quelle unpfändbar!


    Ohne Zweifel. Nur erlischt die Unpfändbarkeit mit Erfüllung der Verpflichtung der Pflegeversicherung. Sie besteht ja nicht bis zum St.-Nimmerleinstag fort, wenn sie sich - in welcher Weise, ob als Kontoguthaben oder in bar - wandelt.

    Gewissermaßen sehe ich Sie im Zweifel auch unter § 850a Nr. 3 ZPO als (Aufwands-)Entschädigung bzw. Gefahrenzulage.


    Damit würdest Du sie aber dem Arbeitseinkommen (Anspruch gegen den Arbeitgeber) unterordnen. Da sie das definitiv nicht ist, dürfte es an sich auch keine Zweifel geben. ;)

    Machen wir uns mal nichts vor - gerade das Personal im Krankenhaus geht aufgrund der Corona-Pandemie am Stock. Ich kenne niemanden, der gerne aktuell mit so einem Job tauschen würde. Von daher gebe ich die Prämie frei...


    Mag man menschlich nachvollziehen können, daß da Symphatien für Dich eine Rolle spielen. Allerdings meine ich, daß man diese Symphatien nicht pauschal anwenden kann, weil es eben auf den Einzelfall (Abwägung der Billigkeitsgründe) ankommt. Was ist mit dem im Not geratenen (oder Unterhalts-)Gläubiger, der dringend auf das Geld angewiesen ist, zumal der Gläubiger seine Leistung dem Schuldner gegenüber unstreitig bereits erfüllt hat? Oder was ist mit dem Schuldner, der aufgrund seiner Vermögensverhältnisse gar nicht zwingend auf die Prämie angewiesen ist? Wie gesagt, der Zweck der Prämie ist lediglich die "Wertschätzung" des Staates. Der Schuldner könnte sie auch "auf den Kopp kloppen".

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  • Ich habe mich in diesem Zusammenhang auch schon gefragt, wie das eigentlich überprüft wird, ob jemand
    Pflegekraft ist und einen besonders belastenden Job hat.

    In den großen Pflegeheimen arbeiten ja auch Verwaltungsangestellte, Techniker, Hausmeister u.ä.

    Die haben im Zweifel alle eine Sonderzahlung bekommen, aber aus der Gehaltsabrechnung kann man die
    Tätigkeit ja nicht erkennen

  • Sie ist an der Quelle unpfändbar!


    Ohne Zweifel. Nur erlischt die Unpfändbarkeit mit Erfüllung der Verpflichtung der Pflegeversicherung. Sie besteht ja nicht bis zum St.-Nimmerleinstag fort, wenn sie sich - in welcher Weise, ob als Kontoguthaben oder in bar - wandelt.

    Gewissermaßen sehe ich Sie im Zweifel auch unter § 850a Nr. 3 ZPO als (Aufwands-)Entschädigung bzw. Gefahrenzulage.


    Damit würdest Du sie aber dem Arbeitseinkommen (Anspruch gegen den Arbeitgeber) unterordnen. Da sie das definitiv nicht ist, dürfte es an sich auch keine Zweifel geben. ;)

    ....

    Mal angenommen, der Arbeitgeber würde den Lohn bzw. das Gehalt für Monat X nicht zahlen. Die entsprechende Lohn-/Gehaltsabrechnung hat er jedoch erteilt. Diese enthält auch eine Corona-Prämie, da der Arbeitnehmer als Pflegekraft arbeitet.

    Nun müsste der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wegen der Lohn-/Gehaltszahlung verklagen, hinsichtlich der Corona-Prämie gesondert die Pflegeversicherung? :gruebel: Für diese wäre dann wohl das Sozialgericht zuständig, also müsste der AN zwei gesonderte Klagen erheben (Arbeitsgericht und Sozialgericht)? :(

  • Nun müsste der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wegen der Lohn-/Gehaltszahlung verklagen, hinsichtlich der Corona-Prämie gesondert die Pflegeversicherung? :gruebel: Für diese wäre dann wohl das Sozialgericht zuständig, also müsste der AN zwei gesonderte Klagen erheben (Arbeitsgericht und Sozialgericht)? :(


    Richtig. Die Corona-Prämie ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung. Die Pflegeinrichtung bzw. der Arbeitgeber fungiert hier - wie gesagt - lediglich als Zahlstelle für die Pflegeversicherung (§ 150a Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 SGB XI).

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  • Nun müsste der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wegen der Lohn-/Gehaltszahlung verklagen, hinsichtlich der Corona-Prämie gesondert die Pflegeversicherung? :gruebel: Für diese wäre dann wohl das Sozialgericht zuständig, also müsste der AN zwei gesonderte Klagen erheben (Arbeitsgericht und Sozialgericht)? :(


    Richtig. Die Corona-Prämie ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung. Die Pflegeinrichtung bzw. der Arbeitgeber fungiert hier - wie gesagt - lediglich als Zahlstelle für die Pflegeversicherung (§ 150a Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 SGB XI).

    Ok. Merkwürdig finde ich das Ergebnis aber durchaus.

    Bei fehlender Lohnabrechnung (oder bei einer Lohnabrechnung ohne ausgewiesene Corona-Prämie) fällt es dem Arbeitnehmer schwer, seine Berechtigung auf die Prämie bzw. deren Höhe nachzuvollziehen und ggf. seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Mal abgesehen davon, dass ich es eine Zumutung für den AN finde, seine Lohnansprüche für entsprechenen Monat ggf. bei zwei verschiedenen Gerichten geltend machen zu müssen.

  • Mal abgesehen davon, dass ich es eine Zumutung für den AN finde, seine Lohnansprüche für entsprechenen Monat ggf. bei zwei verschiedenen Gerichten geltend machen zu müssen.


    Die Corona-Prämie ist kein Lohnanspruch, kein Arbeitsentgelt. Nur soweit die Pflegeinrichtungen die Prämie (freiwillig) aufstocken (§ 150a Abs. 9 SGB XI) handelt es sich um solches (i. S. d. § 14 I SGB IV).

    Im übrigen ist die Berechnung der Höhe der Prämie nicht wirklich dramatisch. Der Beschäftigte wird der entsprechenden "Prämiengruppe" zugeordnet und entsprechend seiner Arbeitszeit die konkrete Höhe der Prämie (Festbeträge) ermittelt (und im Regelfall dann von der Pflegeeinrichtung der Pflegekasse gemeldet).

    Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, weil es sich um eine Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG handelt, auch, wenn der Arbeitgeber als "Zahlstelle" dazwischengeschaltet ist (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG).

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  • Die Corona-Prämie ist kein Lohnanspruch, kein Arbeitsentgelt. Nur soweit die Pflegeinrichtungen die Prämie (freiwillig) aufstocken (§ 150a Abs. 9 SGB XI) handelt es sich um solches (i. S. d. § 14 I SGB IV).

    Also müsste doch zunächst das erst einmal geprüft werden (siehe auch Hinweis von "noch ein Drittschuldner").


    In dem gerade aktuellen Fall bei mir hat der Schuldner durch Vorlage der Bescheinigungen des Arbeitgebers die Prämie selbst und ihre Aufstockung durch das Land (hier: Berlin, welches die Aufstockung beschlossen hat) nachgewiesen. Da der Schuldner Antragsteller ist, kann er das im Rahmen des P-Konto-Erhöhungsantrag also z. B. auf diesem Weg nachweisen.

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