Über das Vermögen der Frau V wurde am 18.01.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter A führt mit den Prozessbevollmächtigten G einen Prozess zur Insolvenzanfechtung gegen die Bank GmbH mit dem Prozessbevollmächtigten T.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 13% und die Beklagte 87% zu tragen. Der Klägerin wurde PKH ohne Raten bewilligt.
An G wurde gem. §§49 ff RVG eine Vergütung von 365,92 € aus der Staatskasse ausgezahlt.
Mit Beschluss vom 23.07.2019wurde ein Forderungsübergang in Höhe von 270,78 € von der Klägerseite auf die Staatskasse festgestellt. Dieser Betrag wurde der Beklagten am 06.08.2019 in Rechnung gestellt.
Auf Grund der Quotelung sind beiden Gerichtskosten in Höhe von 27,69€ und bei der Vergütung gem. §59 RVG in Höhe von 95,14 €, insgesamt also 122,83 € Forderungsverluste eingetreten.
Gemäß der Mitteilung des Klägervertreters ist im Insolvenzverfahren eine freie Masse von 901,33 €vorhanden.
Kann der Forderungsverlust hiergeltend gemacht werden und wenn ja wie?
Meine Gedanken bisher:
- Freiwillige Leistung der PKH-Partei
Diese könnte angefragt werden, die „Überzahlung" auf das Kassz. würde gebucht als andere Erledigung und die Akte kann geschlossen werden. (Wäre die komfortabelste Lösung) - Abänderung des PKH-Beschlusses -> Festsetzung Zahlung aus dem Vermögen
Muss ich die PKH überhaupt aufheben oder kann eine Begleichung von Masseforderungen gem. §55 InsO auch ohne gesonderte Rechnungsstellung erfolgen? Eine bloße Sollstellungverbietet sich aus § 122 ZPO. Gerichtskosten können nicht gegen die Parteigeltend gemacht werden.
Kann ich den PKH-Beschluss ändern auf Grundlage der Angabe, dass freies Vermögen in Höhe von 901,33 € vorhanden ist?
Muss ich auch hier den Vermögensfreibetrag von 5000 €gem. §115 III ZPO, §90 SGB XII berücksichtigen?
Jegliches freie Vermögen würde mit späterer Eröffnung dem Insolvenzbeschlag unterliegen und dem Zugriff des Schuldners sowieso entzogen. Wieso sollte bei der PKH ein Freibetrag berücksichtigt werden, den es im Insolvenzverfahren gar nicht gibt, weil das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet wird?
Es würde bedeuten, dass Gerichtskosten als Masseforderung immer nur dann Erstattung finden könnten, wenn freie Masse von mehr als 5000 € vorhanden wäre. Dies würde die Staatskasse jedoch gegenüber anderen Massegläubigern benachteiligen.
Wenn ich den Freibetrag nicht berücksichtige, kann auch eine Einmalzahlung aus dem Vermögenfestgesetzt werden. Wie würde der Beschluss dann lauten?Wer wäre für die Geltendmachung dieses Forderungsverlustes in der Insolvenz überhaupt zuständig? Ich schwanke gerade zwischen Gerichtskasse und Zivilgericht.
Ich würde mich sehr über Denkanstöße in Form von Literaturhinweisen, Rechtsprechungen, anderen Meinungen oder eigenen Erfahrungen freuen.