Freigabe Soforthilfen

  • Geraden den ersten Anruf bekommen, wie es den aussieht, wenn Insolvenzschuldner die Soforthilfe bekommen, ob diese freizugeben sind.

    Pfändbar?
    Übertragbar?
    Wie sieht es aus, wenn diese Zahlungen auf dem P-Konto eingehen?

  • Für Betriebe, die nicht aus der Masse freigegeben sind, dürfte es nicht der Schuldner sein, sondern der Verwalter, der Unterstützung beantragt.

    Mal eine steile These:

    Da der insolvente Schuldner für seinen nach § 35 II InsO freigegebenen Betrieb eine Beihilfe pp verlangt, sehe ich das als Neuerwerb, der den Insolvenzverwalter nicht tangieren dürfte.

    Viel interessanter finde ich jedoch die Frage, in welcher Form solche Unterstützungen und von wem genau diese gegeben werden und zwar vor dem Hintergrund der Nichtanwendung der §§ 95f InsO.

    Meine, vielleicht etwas krude Überlegung, geht wie folgt: Das Land Niedersachsen, vertreten durch das Finanzamt Leer ist zuständig für die Bewilligung und Auszahlung von Stützzahlungen. Die stellen fest, dass Max Muster noch im Insolvenzverfahren angemeldete Steuerverbindlichkeiten von 30.000 EUR hat. Die Unterstützung in Höhe von 15.000 EUR wird zwar bewilligt, weil die formalen Bedingungen erfüllt sind, jedoch der Anspruch mit Verbindlichkeiten zur Aufrechnung gebracht (soweit dies mit dem Förderungsgesetz im Einklang steht).

    Mir ist schon klar, dass das im Ergebnis total widersinnig ist und dem Zweck nicht gerecht wird. Andererseits wird schon jetzt ein eventueller Vorsteuererstattungsanspruch des Schuldners aus der freigegebenen Tätigkeit mit Insolvenzforderungen verrechnet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine derartige Aufrechnung dürfte durch die Zweckbindung der Unterstützungsmaßnahmen ausgeschlossen sein.

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  • Wo nimmst Du die Zweckbindung her? (Frage eher für den Parallelthread im Bereich ZV)

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  • Dazu muss man sich meiner persönlichen Meinung nach die jeweiligen Auszahlungsbedingungen anschauen.

    Hier als Beispiel die Beschreibung für Niedersachsen: https://www.nbank.de/medien/nb-medi…ilfe-Corona.pdf.

    Als Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt sind danach 1.180,00 EUR berücksichtigungsfähig. Schon daran zeigt sich, dass die Soforthilfe nicht darauf zielt, eigene Einkommenseinbußen oberhalb des Sozialhilfeniveaus auszugleichen.

    Die Beispiele für den Liquiditätsengpass zielen auf Betriebskosten und nicht auf das persönliche Einkommen.

    Es handelt sich um eine Subvention, deren Verwendung der Nachprüfung, u.a. durch den Landesrechnungshof, unterliegt.

    Wer die Vermögensauskunft abgegeben hat, zählt nicht zum Kreis der Berechtigten.

    Wie LfdC schon schrieb, interessant ist der Umgang mit Insolvenzverfahren. Die Bedingungen in Niedersachsen lauten: "darf weder beantragt noch eröffnet sein". Bei einer Freigabe aus der Masse wäre das ja zutreffend. Bei einer BFF: :confused:.

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