Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Str

  • edit by Kai: aus den Rechtsprechungshinweisen in einen eigenen Thread verschoben

    Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

    Das Gesetz wurde zwischenzeitlich erlassen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die befristet bis zum 31.12.2021 geltenden Änderungen (Vereinfachungen) traten mit Verkündung in Kraft.

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1585488915317

    Für den Bereich Register wichtig ist, dass Vorstände von Vereinen und Genossenschaften in bestimmten Fällen auch bei Ablauf der Amtszeit im Jahr 2020 zunächst im Amt bleiben.

    Für Hauptversammlungen bzw. Mitgliederversammlungen gibt es Vereinfachungen.

    Im Umwandlungsrecht gilt nunmehr statt der Achtmonatsfrist (§ 17 Abs. 2 UmwG) eine Zwölfmonatsfrist.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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