Beschwerde gegen KFB und Kostengrundentscheidung

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    es wurde ein KFB aufgrund eines 91 a ZPO Beschlusses erlassen. In dem Beschluss wurden die Kosten der Beklagtenpartei auferlegt.
    Die Parteien haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt und in der mündl. Verhandlung wechselseitige Kostenanträge gestellt. Im Protokoll steht "beschlossen und verkündet. Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung."

    Beim Erlass des KFB fiel nicht auf, dass der 91 ZPO Beschluss einer Partei nicht zugestellt wurde (EB hatte richtigen Empfänger aber wurde offenbar an den falschen Anwalt geschickt). Der Kostenfestsetzungsantrag wurde dem Klägervertreter zur Stellungnahme geschickt. Daraufhin fiel wohl erstmalig auf, dass sie keine Kostenentscheidung zugestellt bekommen haben und forderten sich das Protokoll der mündl. Verhandlung an. Der KFB wurde einen Monat nach Anhörung zum KFA am 26.2.20 erlassen. Am 9.03.20 wurde der 91 a ZPO Beschluss zugestellt. Am 11.03.20 ist Beschwerde eingegangen. Der KFB soll aufgehoben werden weil zum Zeitpunkt des Erlasses die Kostenentscheidung noch nicht zugestellt war.

    Wie seht ihr die Sache?

  • Du wirst den Kfb wohl aufheben müssen…
    Ich hatte letztens denselben Fall mit einem Vergleich. Da hatte ich den Kfb erlassen, obwohl der Vergleich der Beklagtenseite noch nicht zugestellt war. Das OLG hat den Kfb dann aufgehoben mit eben dieser Begründung. Nachdem die Zustellung des Vergleichs dann erfolgt war, hab ich den kfb inhaltsgleich nochmal erlassen.

    2 Mal editiert, zuletzt von P. (1. April 2020 um 10:46)

  • Danke für deine Antwort.
    Hatte irgendwie noch den Gedanken, dass die 91 a ZPo Entscheidung ja verkündet wurde in der mündlichen Verhandlung und dann Vollstreckbarkeit vorgelegen hat, so dass es auf die ZU des 91 a Beschlusses nicht mehr ankommt. Aber da bin ich mir nicht sicher..

    Zugestellt ist die Kostengrundentscheidung mittlerweile ja..dagegen liegt ja jetzt auch eine Beschwerde vor.. also warte ich die Entscheidung über die Kostengrundentscheidung ab hinsichtlich der erneuten Festsetzung?

  • Macht Sinn, ich würde jedenfalls abwarten, bis über die Beschwerde entschieden wurde. Und was meinen Vergleich angeht: der wurde in der mündlichen Verhandlung geschlossen, es wussten also beide Parteien, was drin steht – und trotzdem muss der Vergleich erst zugestellt werden, damit ein kfb erlassen werden kann.

  • Und immer schön an die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren im Abhilfebeschluss denken ;)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
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    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Du wirst den Kfb wohl aufheben müssen…
    Ich hatte letztens denselben Fall mit einem Vergleich. Da hatte ich den Kfb erlassen, obwohl der Vergleich der Beklagtenseite noch nicht zugestellt war. Das OLG hat den Kfb dann aufgehoben mit eben dieser Begründung. Nachdem die Zustellung des Vergleichs dann erfolgt war, hab ich den kfb inhaltsgleich nochmal erlassen.

    :meinung:

  • Der KfB ist von Beginn an wirkungslos und der Klarheit wegen daher aufzuheben (BGH, MDR 2013, 669 = Rpfleger 2013, 476 = NJW 2013, 2438). Daran soll auch nichts die nachträgliche Zustellung der KGE ändern (BGH, MDR 2008, 872 = NJW-RR 2008, 1082 = Rpfleger 2008, 507).

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