Letztendlich hat das Wohnsitznachlassgericht eine Lösung für das "Problem" zu finden, deshalb steht auch in § 344 Absatz 7 2. Halbsatz FamFG, dass das Wohnsitznachlassgericht die von ihm protokollierte Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterzuleiten hat. Und vor der Weiterleitung steht nun mal die Ermittlung.
Und Mitwirkungsverpflichtung von Ausschlagendem oder beurkundendem Notar hin oder her. Was der Ausschlagende nicht weiß (oder nicht wissen will) kann er nicht mitteilen (oder teilt er nicht mit). Und der einreichende Notar weiß im Zweifel gar nichts.
Und dass der Ausschlagende beim Wohnsitznachlassgericht ausschlagen kann sagt schon das Gesetz. Und dass er (bzw. sein Notar) eine notarielle Ausschlagungserklärung auch dort einreichen kann, ist zwischenzeitlich auch klar. Und wie ausgeführt: oftmals weis der Ausschlagende wirklich nicht, wo der Betroffene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die letzte Meldeanschrift stimmt -zumindest bei uns/und bei angeordneten Betreuungen/Aufenthalten im Alten-/Pflegeheim- häufig nicht, da sogar Berufsbetreuer "vergessen", den Betreuten umzumelden. So landen die Sterbefallmitteilungen -als AR-Verfahren- bei Nachlassgerichten, die auf keinen Fall zuständiges Nachlassgericht sind und die zuständigen Nachlassgerichte haben "keinen Nachlassvorgang".
Somit ist und bleibt das "Problem" ein solches des Wohnsitznachlassgerichts nach § 344 Absatz 7 FamFG. Und wenn dann eben die protokollierte Ausschlagungserklärung erst sehr spät (oder vielleicht auch nie) an das "zuständige Nachlassgericht" weitergeleitet wird, dann ist es eben so. Die Ausschlagung ist auf jeden Fall -sofern rechtzeitig erklärt bzw. eingereicht- wirksam.