Corona - Aufnahme von Erbscheinsanträgen

  • Letztendlich hat das Wohnsitznachlassgericht eine Lösung für das "Problem" zu finden, deshalb steht auch in § 344 Absatz 7 2. Halbsatz FamFG, dass das Wohnsitznachlassgericht die von ihm protokollierte Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterzuleiten hat. Und vor der Weiterleitung steht nun mal die Ermittlung.

    Und Mitwirkungsverpflichtung von Ausschlagendem oder beurkundendem Notar hin oder her. Was der Ausschlagende nicht weiß (oder nicht wissen will) kann er nicht mitteilen (oder teilt er nicht mit). Und der einreichende Notar weiß im Zweifel gar nichts.

    Und dass der Ausschlagende beim Wohnsitznachlassgericht ausschlagen kann sagt schon das Gesetz. Und dass er (bzw. sein Notar) eine notarielle Ausschlagungserklärung auch dort einreichen kann, ist zwischenzeitlich auch klar. Und wie ausgeführt: oftmals weis der Ausschlagende wirklich nicht, wo der Betroffene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die letzte Meldeanschrift stimmt -zumindest bei uns/und bei angeordneten Betreuungen/Aufenthalten im Alten-/Pflegeheim- häufig nicht, da sogar Berufsbetreuer "vergessen", den Betreuten umzumelden. So landen die Sterbefallmitteilungen -als AR-Verfahren- bei Nachlassgerichten, die auf keinen Fall zuständiges Nachlassgericht sind und die zuständigen Nachlassgerichte haben "keinen Nachlassvorgang".

    Somit ist und bleibt das "Problem" ein solches des Wohnsitznachlassgerichts nach § 344 Absatz 7 FamFG. Und wenn dann eben die protokollierte Ausschlagungserklärung erst sehr spät (oder vielleicht auch nie) an das "zuständige Nachlassgericht" weitergeleitet wird, dann ist es eben so. Die Ausschlagung ist auf jeden Fall -sofern rechtzeitig erklärt bzw. eingereicht- wirksam.

  • Bestelmeyer Rpfleger 2020, 626, 629:

    Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie (insbesondere während des Lockdowns) wurde im Hinblick auf die bei den Nachlassgerichten Platz greifende und in praxi rechtsverweigernde teilweise faktische Einstellung des Geschäftsbetriebs zur Diskussion gestellt, entweder übergangsweise die Ausschlagungfrist zu verlängern[36] oder vorübergehend eine erleichterte Form für eine wirksame Erbausschlagung zu statuieren.[37] Derlei Überlegungen sind jedoch abzulehnen, weil die Beteiligten für die formgerechte Abgabe der Erklärung auf die Zuständigkeit der Notare ausweichen können und sich die trotz dieser Ausweichmöglichkeit noch verbleibenden problembehafteten Sachverhalte (wie etwa Quarantänefälle oder Krankenhausaufenthalte) bereits in Anwendung der bewährten gesetzlichen Mechanismen über eine Hemmung der Ausschlagungsfrist oder der Fristen zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungs- oder Anfechtungsfrist einer angemessenen Lösung zuführen lassen. Unbeschadet dieser tauglichen Lösungsansätze scheint aber eine gewisse Tendenz bei (zumindest) einigen Nachlassgerichten zu bestehen oder (in Lockdown-Zeiten) jedenfalls bestanden zu haben, ihre gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten in Corona-Zeiten nicht mehr in der gebotenen Weise wahrnehmen zu wollen und die Bürger nicht nur für Erbausschlagungen, sondern auch im Hinblick auf Erbscheinsanträge (nebst eidesstattlicher Versicherung) an die Notare zu verweisen[38] oder sogar die (bei notariellen Testamenten zudem mit materieller Widerrufswirkung verbundene) Rückgabe von verwahrten Testamenten an nicht mehr mobile Testatoren in deren Wohnumfeld zu verweigern.


    [36] Vorschlag des Bundes Deutscher Rechtspfleger vom 23.03.2020: Verlängerung der Frist auf drei Monate (http://www.bdr-online.de/bdr/images/sto…egen_Corona.pdf).
    [37] Ein bei den Nachlassgerichten kursierender Vorschlag des BMJV sah vor, bis zum 30.09.2020 übergangsweise eine handschriftliche Form der Ausschlagungserklärung entsprechend § 2247 BGB zuzulassen und die Angabe von Ort und Datum dafür im Gegenzug zum Mussinhalt der Erklärung zu erheben. Man kann nur begrüßen, dass es bislang nicht zur Umsetzung dieser kaum auf tieferes Nachdenken zurückzuführenden Überlegungen gekommen ist. Denn wie will man bei einer bloßen und zudem ohne jede rechtliche Belehrung abgegebenen handschriftlichen Erklärung die Identität des Erklärenden feststellen und weshalb sollte die Angabe von Ort und Datum ein Wirksamkeitserfordernis darstellen, wenn es zur Wahrung der Frist alleine auf den Zeitpunkt des Eingangs der (gleich wo und wann abgegebenen) Erklärung beim Nachlassgericht ankommt? Ebenso wenig nachvollziehbar ist es, eine solche etwaige Regelung nur in einzelnen Bundesländern für denkbar zu halten (Ausschlagungsrecht ist Bundesrecht) und auf „klare Anweisungen zur Rückwirkung“ einer solchen Regelung zu hoffen, weil angeblich ein (ohnehin unzulässiger) nachträglicher Eingriff in bereits eingetretene Erbfolgen drohe (so aber jeweils Gäbler Rpfleger 2020, 559, 560).
    [38] So teilte etwa ein Nachlassgericht den Beteiligten schriftlich mit, dass in der „derzeitigen Situation“ nur „dringende Termine“ vergeben werden, die „in kurzer Zeit erledigt“ werden können, dass die beabsichtigte Erbausschlagung einer Minderjährigen aber nicht hierzu gehöre, weil geprüft werden müsse, ob hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Man solle sich daher an einen Notar wenden, der angesichts der derzeitigen Lage auf die Erhebung von Notargebühren und Umsatzsteuer zu verzichten habe. Ein Kommentar zu dieser nachlassgerichtlichen Verfahrensweise dürfte sich erübrigen.

    Bestelmeyer Rpfleger 2020, 626, 638:

    In der nachlassgerichtlichen Praxis ist eine Diskussion darüber entbrannt, ob Nachlasspfleger (wie auch andere Pfleger und Vormünder) in den aktuellen Corona-Zeiten weiterhin nach Maßgabe des § 1789 BGB persönlich verpflichtet werden müssen.[152] Diese Diskussion ist angesichts der eindeutigen Gesetzeslage und der hieraus folgenden Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Pflegers nicht nachvollziehbar.[153] Für eine etwaige Suspendierung dieses Erfordernisses ist ausschließlich der Gesetzgeber zuständig[154] und solange dieser (ggf. in Form einer zeitlich befristeten Übergangslösung) nicht entsprechend tätig wird, haben sich alle Beteiligten an das geltende Recht zu halten. Der Kreativität im Hinblick auf die Wahrung des Anwesenheitserfordernisses unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. das Tragen eines Mundschutzes, die Verwendung von Plexiglass-Trennscheiben, die Umsetzung des Abstandsgebots durch eine Verpflichtung in größeren Räumen wie etwa in einem Sitzungssaal oder die Verpflichtung im Freien) sind dabei keine Grenzen gesetzt und ein Verzicht auf den obligatorischen „Handschlag“ wäre jedenfalls unschädlich, weil dieser keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Pflegerverpflichtung darstellt.[155] Im Übrigen sollte man nicht aus dem Auge verlieren, dass ein nicht wirksam verpflichteter Pfleger im Rechtssinne kein Pflegeramt innehat, sodass alle von ihm (selbst mit nachlassgerichtlicher Genehmigung) vorgenommenen Rechtsgeschäfte unwirksam sind und er für seine Tätigkeit als „Scheinpfleger“ natürlich auch keinerlei Vergütungsansprüche erwirbt.


    [152] Vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…Nachlasspfleger.
    [153] Statt vieler vgl. nur BGH Rpfleger 2018, 21 = FamRZ 2018, 1846 m. Anm. Zorn, BGH Rpfleger 2018, 143 und BGH Rpfleger 2018, 267. Zum Erfordernis der persönlichen Verpflichtung vgl. auch Bestelmeyer FamRZ 2011, 950 m. w. N.
    [154] Der Gesetzgeber ist auf entsprechende Anregungen des Bundes Deutscher Rechtspfleger e. V. vom 23.03.2000 (verlinkt in Fn. 36) und des Bundes Deutscher Nachlasspfleger e. V. bislang noch nicht tätig geworden, wobei der BDR lediglich für eine coronabedingte Übergangslösung und der BDN im Hinblick auf die ohnehin anstehenden Reform des Vormundschaftsrechts und die im aktuellen Entwurf zum neuen § 1774 BGB vorgesehene bedenkliche Abschaffung des Erfordernisses der persönlichen Verpflichtung für eine vorgezogene endgültige Lösung plädiert. Zur Anregung des BDN vgl. Schulz/Mues im Vorwort (BDN intern) zum NLPrax-Heft 01/2020.
    [155] Im Ergebnis hängt damit nichts von der Frage ab, ob eine denkbare Ellenbogen- oder Fußberührung im Sinne des Gesetzes als „Handschlag“ angesehen werden könnte.

  • Passend zum Thema wurde mir durch ein süddeutsches Nachlassgericht zur Grundbuchberichtigung folgende "schriftliche Erklärung" übersandt:

    "Auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Gericht wird aufgrund der Corona-Pandemie vezichtet.

    Schriftlich wird an Eides Statt versichert, dass nichts bekannt ist, was der Richtigkeit folgender Angaben entgegensteht:

    Die Verstorbene hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Eine weitere Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden.

    Weitere Personen, durch welche die festgestellte Erbfolge ausgeschlossen oder geschmälert würde, sind und waren nicht vorhanden.

    Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.

    Die Erbschaft wurde ange....."

    Hinzu kommen die weiteren diversen Angaben die in der "normalen" Niederschrift über den Erbscheinsantrag enthalten sind sowie die Unterschrift des Antragstellers.

    Eine beglaubigte Abschrift dieser schriftlichen Erklärung samt Erbscheinsausfertigung liegt mir zur Grundbuchberichtigung vor.

    So stellt sich das Problem zur Terminvergabe gar nicht mehr, wenn der Ausnahmefall des § 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG zum Regelfall während der Corona-Pandemie wird. :gruebel:

  • Eine solche eidesstattliche Versicherung ist wertlos, weil sie nicht strafbewehrt ist. Dann kann man den Erbschein auch gleich völlig ohne entsprechende "Versicherung" erteilen. Im Ergebnis ein Freibrief für die Beteiligten, das Gericht ungestraft anlügen zu können.

    Manche scheinen aufgrund der Corona-Pandemie ihren rechtlichen Verstand zu verlieren.

    Aus grundbuchrechtlicher Sicht wird man dagegen nichts machen können. Ich würde dies aber gleichwohl nicht auf sich beruhen lassen und einen offiziellen Bericht "nach oben" machen, dass man die fortgesetzte vorsätzliche Nichtbeachtung des Gesetzes unterbinden möge.

  • Sehe ich auch so. Das ist ganz dünnes Eis, auf das sich das "süddeutsche Gericht" da begeben hat. Ohne Strafbewehrung ist das wie ein Märchenzettel.

    Anfangs der Pandemie - am 16.03.2020 ging ja der erste Lockdown los - konnte ich eine gewisse Panik noch verstehen, weil das Virus sehr unbekannt war. Inzwischen kennt man ihn aber besser und mit richtig gelebten Hygienekonzepten und AHAL kriegt man doch einen geordneten Gerichtsbetrieb wieder hin. Egal, ob es sich um Pflegerverpflichtung handelt oder um Ausschlagungstermine: Ein Nullrisiko gibt es nicht, aber das Risiko auf Externe abzuwälzen (Notare) finde ich nicht ok - weder aus Sicht der Bürger noch aus Sicht der Notare.
    In meinem Gerichtsbezirk waren wir bereits mehrfach bundesweit an der Spitze als Corona-Hotspot. Bislang hat es keine Infektionen beim Justizpersonal gegeben, das ist zum einen Glück aber zum anderen auch striktes Anwenden der üblichen Hygienebestimmungen. Es ist ja nicht so, dass man in der Pandemie sich nur seinem Schicksal ergeben muss und keine Maßnahmen ergreifen kann.

    Ich finde es in diesem Zusammenhang auch gut von den Behördenleitungen hier am Standort, dass ältere Beschäftigte auf deren Antrag aus besonders exponierten Stellen wie Rechtsantragsstelle umgesetzt wurden.

  • Passend zum Thema... ...So stellt sich das Problem zur Terminvergabe gar nicht mehr, wenn der Ausnahmefall des § 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG zum Regelfall während der Corona-Pandemie wird. :gruebel:

    Als Rpfl. eines Grenzgerichts zu einem Bundesland, in welchem man Bahnhöfe beerdigt, um sie unter die Erde zu bringen (oder umgekehrt), habe ich sowas bis zur Notariatsreform immer vorgefunden.
    Man hat dort grds. auf die eV verzichtet, da der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung vorsah und man es dem Bürger "einfach" machen wollte. Da man es dort -nach Rückfrage- mit den landestypischen Gepflogenheiten erklärt hat ("dasch machen wir scho immer so"), lässt einen verwundert zurück. Nach der Notariatsreform kam das tatsächlich nicht mehr vor.

    Dass ich allerdings als Erblasser-Nachlassgericht heute bis zu 3 Monate auf eine -in dortigem Bundesland stattfindende- Testamentseröffnung zu warten habe, ist ja auch der Pandemie geschuldet.
    Und dass man als Wohnortgericht keine Ausschlagungen mehr aufnimmt (selbst wenn die Frist morgen abläuft) und die Ausschlagenden dann gute 70 Kilometer hierher fahren um ihre Erklärungen abgeben zu können, ist nun auch mehr als einmal vorgekommen...

    Zum Glück kann man Corona für viele Dinge als Argument verwenden. Mal sehen, was für Argumente kommen, wenn die Pandemie im Griff ist...

  • Dass ich allerdings als Erblasser-Nachlassgericht heute bis zu 3 Monate auf eine -in dortigem Bundesland stattfindende- Testamentseröffnung zu warten habe, ist ja auch der Pandemie geschuldet.


    Was, nur 3 Monate? das ist ja 9 Monate schneller als letztes Jahr :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nun ja, was will man erwarten, wenn ohnehin unterbesetzte und überlastete Nachlassgerichte über mehrere Wochen kaum arbeiten dürfen.
    Die aufgelaufenen Rückstände schleppt man halt mit.
    Ich liebe ja den Satz " also Corona lasse ich als Ausrede nicht gelten."
    Es ist halt egal was man gelten lässt, wenn es eben so ist, dann ist es so.

  • Passend zum Thema... ...So stellt sich das Problem zur Terminvergabe gar nicht mehr, wenn der Ausnahmefall des § 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG zum Regelfall während der Corona-Pandemie wird. :gruebel:

    Als Rpfl. eines Grenzgerichts zu einem Bundesland, in welchem man Bahnhöfe beerdigt, um sie unter die Erde zu bringen (oder umgekehrt), habe ich sowas bis zur Notariatsreform immer vorgefunden.
    Man hat dort grds. auf die eV verzichtet, da der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung vorsah und man es dem Bürger "einfach" machen wollte. Da man es dort -nach Rückfrage- mit den landestypischen Gepflogenheiten erklärt hat ("dasch machen wir scho immer so"), lässt einen verwundert zurück. Nach der Notariatsreform kam das tatsächlich nicht mehr vor.

    Dass ich allerdings als Erblasser-Nachlassgericht heute bis zu 3 Monate auf eine -in dortigem Bundesland stattfindende- Testamentseröffnung zu warten habe, ist ja auch der Pandemie geschuldet.
    Und dass man als Wohnortgericht keine Ausschlagungen mehr aufnimmt (selbst wenn die Frist morgen abläuft) und die Ausschlagenden dann gute 70 Kilometer hierher fahren um ihre Erklärungen abgeben zu können, ist nun auch mehr als einmal vorgekommen...

    Zum Glück kann man Corona für viele Dinge als Argument verwenden. Mal sehen, was für Argumente kommen, wenn die Pandemie im Griff ist...

    Wahrscheinlich: Wir machen das genauso weiter, wir können uns nicht mehr umgewöhnen."

    Es ist in dieser Hinsicht kein Argument zu blöd, als dass es nicht ins Feld geführt würde.

  • Dass ich allerdings als Erblasser-Nachlassgericht heute bis zu 3 Monate auf eine -in dortigem Bundesland stattfindende- Testamentseröffnung zu warten habe, ist ja auch der Pandemie geschuldet.


    Was, nur 3 Monate? das ist ja 9 Monate schneller als letztes Jahr :teufel:

    Ich muss ehrlich sagen, das sowas bei uns hin und wieder auch mal vorkommt. Das liegt aber nur daran, dass gerade handschriftliche Testamente erst Wochen später vorgelegt werden. Dann kann man den Beteiligten nochmal genau so lange hinterherrennen, bis man die Daten der Erben hat.
    Was mich allerdings ärgert, wenn ich 6 Monate auf die Eröffnung durch das Verwahrgericht warten muss... :confused:

  • Dass ich allerdings als Erblasser-Nachlassgericht heute bis zu 3 Monate auf eine -in dortigem Bundesland stattfindende- Testamentseröffnung zu warten habe, ist ja auch der Pandemie geschuldet.


    Was, nur 3 Monate? das ist ja 9 Monate schneller als letztes Jahr :teufel:

    Ich muss ehrlich sagen, das sowas bei uns hin und wieder auch mal vorkommt. Das liegt aber nur daran, dass gerade handschriftliche Testamente erst Wochen später vorgelegt werden. Dann kann man den Beteiligten nochmal genau so lange hinterherrennen, bis man die Daten der Erben hat.
    Was mich allerdings ärgert, wenn ich 6 Monate auf die Eröffnung durch das Verwahrgericht warten muss... :confused:

    Rinchen:
    Ich meinte tatsächlich die Testamente, welche tatsächlich verwahrt sind.
    Das man bei den sog. "Haustestamenten" auf die Mitwirkung der Angehörigen warten muss, ist vollkommen klar. Da haben die Beteiligten die Verfahrensdauer absolut selbst in der Hand.
    Wenn aber zwischen Sterbefall und Testamentseröffnung am Verwahrgericht ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten tatsächlich die Regel wird, dann finde ich das persönlich schon recht unglücklich.

    tom:
    Ja, es war schon schlimmer ;)

    Charyka:
    Es soll sich bei meiner Äußerung auch nicht um eine reine Schelte gegen Kollegen handeln.
    Hier wie dort gibt es Kollegen, die reißen sich ein Bein aus, um das Schiff auf Kurs zu halten. Und dann gibt es eben die anderen.

    Allerdings war ich recht erstaunt, wie schnell man in einigen Gerichten den Dienstbetrieb praktisch abgeschossen hat und schon vom Stillstand der Rechtspflege faselte.
    Jeder hat sein Päckchen zu tragen, da bin ich voll bei dir. Aber ich mag mich persönlich einfach nicht damit abfinden wollen, dass die Pandemie von einigen als Begründung für etwas benutzt wird, was eigentlich schon seit Jahren im Argen liegt.

  • Dass ich allerdings als Erblasser-Nachlassgericht heute bis zu 3 Monate auf eine -in dortigem Bundesland stattfindende- Testamentseröffnung zu warten habe, ist ja auch der Pandemie geschuldet.


    Was, nur 3 Monate? das ist ja 9 Monate schneller als letztes Jahr :teufel:

    Ich muss ehrlich sagen, das sowas bei uns hin und wieder auch mal vorkommt. Das liegt aber nur daran, dass gerade handschriftliche Testamente erst Wochen später vorgelegt werden. Dann kann man den Beteiligten nochmal genau so lange hinterherrennen, bis man die Daten der Erben hat.
    Was mich allerdings ärgert, wenn ich 6 Monate auf die Eröffnung durch das Verwahrgericht warten muss... :confused:

    Rinchen:
    Ich meinte tatsächlich die Testamente, welche tatsächlich verwahrt sind.
    Das man bei den sog. "Haustestamenten" auf die Mitwirkung der Angehörigen warten muss, ist vollkommen klar. Da haben die Beteiligten die Verfahrensdauer absolut selbst in der Hand.
    Wenn aber zwischen Sterbefall und Testamentseröffnung am Verwahrgericht ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten tatsächlich die Regel wird, dann finde ich das persönlich schon recht unglücklich.

    Da muss ich dir Recht geben. In meinem Fall hab ich bei einem Amtsgericht echt 6 Monate gewartet. Auf meine Sachstandsanfragen kam keine Reaktion, telefonisch war dort auch niemand zu erreichen. Es kam erst Bewegung in die Sache, nachdem ich eine Mail an die Verwaltung geschickt habe...

  • Eine solche eidesstattliche Versicherung ist wertlos, weil sie nicht strafbewehrt ist. ...

    Das ist unzutreffend, siehe die Ausführungen zum objektiven Tatbestand bei MüKoStGB/Müller, 3. Aufl. 2017, StGB § 156 Rn. 10:
    "Die eidesstattliche Versicherung muss vor einer Behörde abgegeben werden. Die Abgabe kann mündlich oder schriftlich erfolgen."

    Das ist m.E. falsch!

    ,,Die Versicherung kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich abgegeben werden."
    (BeckOK StGB/Kudlich, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 156 Rn. 6)

    "Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht."
    (FamFG § 352)

    Eine in falscher Form abgegebene eV ist keine eV.

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