§ 207 Abs. 3 Satz 1 InsO

  • Ich habe den Fall, dass zunächst ein Insolvenzverwalter, der aus wichtigem Grund abberufen wurde, bestellt war. Zu dessen Gunsten wurde dennoch eine Vergütung + Auslagen festgesetzt.

    Konkurrieren die Auslagen und Vergütung des abberufenen Verwalters in gleicher Weise mit den Auslagen/Vergütung des späteren Verwalters und des Gerichts?

    Ich habe im Rahmen des § 207 Abs. 3 Satz 1 InsO keine Kommentierung oder Rechtsprechung gefunden. Ist eigentlich logisch, dass hier Gleichrang besteht, in diesem speziellen Fall möchte ich es aber doch nochmals bestätigt haben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Ansprüche sind gleichrangig und es ist zu quoteln, jedenfalls hat das BGH im Verhältnis Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter so entschieden, BGH vom 29.05.2008, IX ZB 303/05, Rn. 3.

    Da wird dann einer ziemlich lange warten müssen, bis er sein Geld bekommt, denn ohne die Aufstellung sämtlicher Verfahrenskosten wird man die verbliebene Masse nicht aufteilen können....:eek:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da wird dann einer ziemlich lange warten müssen, bis er sein Geld bekommt, denn ohne die Aufstellung sämtlicher Verfahrenskosten wird man die verbliebene Masse nicht aufteilen können....:eek:

    :teufel:

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