Nachlaufende Masseverbindlichkeiten Treuhandkonto

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier grade ein Insolvenzverfahren in der Schlussrechnungsprüfung und habe Zweifel über die Zulässigkeit des Verwalterhandelns:

    Dem Verfahren voran ging ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit einem halbstarken vorläufigen Insolvenzverwalter.

    Dem Insolvenzverwalter wurde die Verfügungsbefugnis über das Konto und die Außenstände übertragen.

    Im vorläufigen Verfahren wurde ein Betrieb fortgeführt.
    In diesem Rahmen wurden Verbindlichkeiten begründet, die im vorläufigen Verfahren noch nicht abgerechnet wurden, aber konkret zu erwarten standen.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte die Begleichung zugesichert und deshalb ein weiteres Treuhandkonto eingerichtet, auf das die erforderlichen Mittel überwiesen wurden.

    Im späteren Verlauf nach Eröffnung des Verfahrens wurden die später abgerechneten Verbindlichkeiten dann von diesem Konto aus beglichen.

    Ist das so zulässig?

    Es kommt ja ganz gerne mal vor, dass im vorläufigen Verfahren Verbindlichkeiten begründet und (trotz wie hier fehlender Ermächtigung) dann im eröffneten Verfahren ausgeglichen werden, obwohl es sich nicht um Masseverbindlichkeiten gem. §55 InsO handelt.

    Dieses Problem hat der IV hier glaube ich gesehen und versucht zu umschiffen... ist ihm das gelungen?

    Ich denke eigentlich, dass durch die Eröffnung des Verfahrens auch der auf dem weiteren Treuhandkonto verwahrte Betrag massezugehörig ist und dass die Begleichung der nachlaufenden Verbindlichkeiten von diesem Konto unzulässig war.
    Hätte sich der vorläufige IV halt die Ermächtigung erteilen lassen, bevor er solche Zusagen trifft...

    Was meint ihr?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hallo,
    der "Tiel "nachlaufende Masseverbindlichkeiten Treuhandkonto" gefällt mir.
    Aber ich muss ein wenig sezieren:

    1. nachlaufende Verbindlichkeiten aus der vorläufigen -schwachen - Verwaltung

    Diese sind grds. Insolvenzforderungen, sofern keine entsprechende Ermächtigung (die entsprechend konkret sein muss).
    Dies ist ein Prob, dass es bereits zu Zeiten der KO gab. DA gab und gibt es einen "Grauzohenbereich". Der Bereich liegt darin, ob das Gericht von unabwendbar nötigen Fortführungsaufwendungen nun Aufhebens macht, obwohl es ein gutes Ergebnis für die Gläubiger gibt, welches ohne diese Aufwendungen schlechterdings nicht darstellbar wäre.
    Ja, mir als eher dogmatisch veranlagter Jurist (FH) kommt das auch nicht so ganz leicht über die Tasta, aber....
    Da aber nach Bekanntwerden der BGH-Ermächtigungsentscheidung die Verwalter dieses Tool gefälligst zu nutze haben (sofern die Gerichte dies auch mitmachen....) haben wir als Insolvenzgericht grds. da keine Versäumnisse abzuhaken.

    2. die Doppel-Treuhandlösung

    Hier muss ich nochmal auf die Vor-InsO und die Vor-Ermächtigungsentscheidung des BGH
    eingehen:
    Die Doppeltreuhandlösung war dogmatisch stets umstritten, aber ohne sie wären Fortführungen insbesondere bei schwacher liqui schlechterdings nicht möglich gewesen.
    Ergo hake ich die jedenfalls in den Fällen als insolvenzzweckmäßig ab, die vor der Ermächtigungsentsheidung des BGH liegen.

    alles andere ist schon "heikel" .....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Naja, mein Verfahren ist aus 2013...ich werd dem IV mal schreiben, soll er sich positioneren...

    Vielen Dank! :)

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  • Das ist bei einer BFF natürlich immer etwas misslich.

    Allerdings kann man nicht alles über einen Kamm scheren. Blöde sind Dienstleistungen und Medienbezug. Wenn es jedoch um Materiallieferungen pp geht, kann der IV den Weg über die Adelung zu Masseverbindlichkeiten nach § 103 I InsO wählen. Ein EV wird idR immer vereinbart ein.

    .. und die Erfülungswahl kann auch konkludent erfolgen, BGH vom 13.02.2014, IX ZR 313/12.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • es geht um KFZ Versicherungsbeiträge, Sprit für die Fahrzeuge sowie Rechtsdienstleistung aus der Zeit vor IE

    Insbesondere der Sprit und die Rechtsdienstleistung betraf ausschließlich den Zeitraum vor IE
    die Versicherungsbeiträge wurden aufgeteilt...

    Ich habe den IV jetzt erstmal um Darlegung gebeten; er kann das ja darstellen dann wird ich sehen...

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  • Da aber nach Bekanntwerden der BGH-Ermächtigungsentscheidung die Verwalter dieses Tool gefälligst zu nutze haben (sofern die Gerichte dies auch mitmachen....) haben wir als Insolvenzgericht grds. da keine Versäumnisse abzuhaken.

    Da sprichst Du weise Worte gelassen aus.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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