Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.
BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 -
In diesem Urteil stellt der BGH klar, dass eine Bezugnahme auf das pfändungsfreie vom Arbeitgeber berechnete pfändungsfreie Arbeitseinkommen möglich ist. Wäre dies in vorliegendem Fall geschehen, wären die überwiesenen Beträge damit erfasst gewesen und freigegeben.
Der BGH hat den Bezug auf diese Größe erlaubt- also kann ich das auch nutzen und für den Fall der Doppelpfändung ebenfalls auf das vom Drittschuldner überwiesene Gehalt Bezug nehmen: "Wird der Freibetrag für den Monat Juli 2020 auf die seitens des Arbeitgebers XY überwiesenen Beträge erhöht, diese unterlagen der Pfändung beim Drittschuldner bereits, ergo sind es pfandfreie Beträge, eine Doppelpfändung darf nicht erfolgen, daher waren diese freizugeben.
Sorry Queen, der BGH sagt zu der Aussage des Beschwerdegerichts: "Eine nochmalige Prüfung der Berechnung des Arbeitgebers durch das Vollstreckungsgericht sei nicht notwendig und nicht vorgesehen.!" (Rn.5):
"Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand." (Rn. 6 )
Hoffe dies erspart dir zukünftig unnötige zeitraubende Rechenarbeiten
By the way: Wenn du bei verschiedenen Pfändungen verschiedener Gläubiger, wie du es beschrieben hast vorgehen würdest und einen Fehler bei der Berechnung eines Arbeitgebers feststellen würdest-wie machst du dann weiter? Denn wenn du dann einfach bei der Kontopfändung weniger freigibst, dann kommt ein Nicht-Quellenpfänder plötzlich in den Genuss von Geldern die dem Quellenpfänder zustehen. Richtigerweise müsstest du aber weniger freigeben und die Differenz zwischen Überweisung und Freigabe an den Gläubiger der Quellenpfändung ausschütten lassen- wie machst du dies? Hast du dann an den Arbeitgeber zurückzahlen lassen mit Hinweis auf den Fehler und der Bitte um Weiterleitung an den Quellenpfänder? (was ich nicht glaube)
Oder hast du bisher bei deiner bisherigen Vorgehensweise einfach einmal mal einem Nichtquellenpfänder die Gelder zugeschachert, die nicht diesem, sondern dem Quellenpfänder zustehen? (wovon ich ausgehe- dann hast du keine Fehler korrigiert sondern neue erzeugt! Denn bei richtiger Pfändung wäre der Kontenpfänder leer ausgegangen und durch deine fehlerhaften Freigaben profitiert er dann. Das kann nicht richtig sein. )
2. by the way: Deine Freigaben wären auch deshalb Mist, da -wenn aufgrund einer Drittschuldnerklage oder auch schon aufgrund eines Einwandes des Quellengläubigers der Arbeitgeber die Differenz an den Quellenpfänder zahlen muss- er sich diese von seinem Arbeitnehmer wiederholt. Kommt selten vor-aber passiert: der Arbeitgeber verrechnet das dann in der nächsten Abrechnung und teilt dies vorher seinem Arbeitnehmer mit oder fordert es gleich zurück von diesem wegen eines Berechnungsfehlers- wenn aber nicht der, sondern durch eine blöde Gerichtsfreigabe der Kontenpfänder das Geld hat wird es schwierig.