"Corona"zulage und 850a ZPO ?

  • Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.

    BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 -


    In diesem Urteil stellt der BGH klar, dass eine Bezugnahme auf das pfändungsfreie vom Arbeitgeber berechnete pfändungsfreie Arbeitseinkommen möglich ist. Wäre dies in vorliegendem Fall geschehen, wären die überwiesenen Beträge damit erfasst gewesen und freigegeben.

    Der BGH hat den Bezug auf diese Größe erlaubt- also kann ich das auch nutzen und für den Fall der Doppelpfändung ebenfalls auf das vom Drittschuldner überwiesene Gehalt Bezug nehmen: "Wird der Freibetrag für den Monat Juli 2020 auf die seitens des Arbeitgebers XY überwiesenen Beträge erhöht, diese unterlagen der Pfändung beim Drittschuldner bereits, ergo sind es pfandfreie Beträge, eine Doppelpfändung darf nicht erfolgen, daher waren diese freizugeben.

    Sorry Queen, der BGH sagt zu der Aussage des Beschwerdegerichts: "Eine nochmalige Prüfung der Berechnung des Arbeitgebers durch das Vollstreckungsgericht sei nicht notwendig und nicht vorgesehen.!" (Rn.5):

    "Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand." (Rn. 6 )

    Hoffe dies erspart dir zukünftig unnötige zeitraubende Rechenarbeiten :)


    By the way: Wenn du bei verschiedenen Pfändungen verschiedener Gläubiger, wie du es beschrieben hast vorgehen würdest und einen Fehler bei der Berechnung eines Arbeitgebers feststellen würdest-wie machst du dann weiter? Denn wenn du dann einfach bei der Kontopfändung weniger freigibst, dann kommt ein Nicht-Quellenpfänder plötzlich in den Genuss von Geldern die dem Quellenpfänder zustehen. Richtigerweise müsstest du aber weniger freigeben und die Differenz zwischen Überweisung und Freigabe an den Gläubiger der Quellenpfändung ausschütten lassen- wie machst du dies? Hast du dann an den Arbeitgeber zurückzahlen lassen mit Hinweis auf den Fehler und der Bitte um Weiterleitung an den Quellenpfänder? (was ich nicht glaube)

    Oder hast du bisher bei deiner bisherigen Vorgehensweise einfach einmal mal einem Nichtquellenpfänder die Gelder zugeschachert, die nicht diesem, sondern dem Quellenpfänder zustehen? (wovon ich ausgehe- dann hast du keine Fehler korrigiert sondern neue erzeugt! Denn bei richtiger Pfändung wäre der Kontenpfänder leer ausgegangen und durch deine fehlerhaften Freigaben profitiert er dann. Das kann nicht richtig sein. )

    2. by the way: Deine Freigaben wären auch deshalb Mist, da -wenn aufgrund einer Drittschuldnerklage oder auch schon aufgrund eines Einwandes des Quellengläubigers der Arbeitgeber die Differenz an den Quellenpfänder zahlen muss- er sich diese von seinem Arbeitnehmer wiederholt. Kommt selten vor-aber passiert: der Arbeitgeber verrechnet das dann in der nächsten Abrechnung und teilt dies vorher seinem Arbeitnehmer mit oder fordert es gleich zurück von diesem wegen eines Berechnungsfehlers- wenn aber nicht der, sondern durch eine blöde Gerichtsfreigabe der Kontenpfänder das Geld hat wird es schwierig.

  • Die zitierte BGH Rechtssprechung wende ich auch an, wenn ich einen Antrag habe und sehe das der Arbeitgeber richtig überweist. Stimmt, wenn er das dann in einem künftigen Monat nicht tut, merke ich es nicht mehr...

    Bei 2 verschiedenen Gläubigern ist es doch auch wie immer so,dass der Gläubiger selbst gegen den Arbeitgeber vorgehen muss, wenn der falsch rechnet. Das geht mich ja als Vollstreckungsgericht nichts an,das kann ich nicht, auch nicht bei einer auch bestehenden Kontopfändung korrigieren. Ich finde nur, dass ich nicht sehenden Auges Fehler über nehmen kann.

  • hat sich mit meinen Ergänzungen überschnitten- wie du dort liest erzeugst du ggf. neue Probleme bei verschiedenen Gläubigern. Und machst wie du in by the way 1 und 2 siehst selbst Fehler. Und behandelst, wie du selbst in deinem ersten Satz schreibst Schuldner unterschiedlich- bei Dauerfreigabe nimmst du Arbeitgeberfehler in Kauf bei Einmalfreigaben machst du was anderes- Ungleichbehandlung ist nicht mein Motte und zur Rückforderungsproblematik s.o., die will ich auch nicht erzeugen. ("Ich ziehe dir nächsten Monat 1000 € ab, die hattest du zuviel, da haben wir uns verrechnet" "Ähm Chef, ich hatte die aber nicht wirklich- das Gericht hat die an XY zahlen lassen von der Bank, die wollten mir die ganze Summe nämlich nicht freigeben- wenn Sie mir die 1000 € abziehen kann ich nicht mal meine Miete zahlen, geschweige denn was zu Essen kaufen" Und zack- Willkommen in der Rechtsantragstelle, der Kollege freut sich- löse das dann mal.)

    Wenn du korrigieren möchtest, dann sei wenigstens konsequent und sorge dafür dass das Geld beim Quellenpfänder landet. Einstweilen einstellen mit der Maßgabe dass die Bank erstmal an niemanden leistet und den Betrag einbehält, den Arbeitgeber auf den Fehler hinweisen und dann den Betrag später freigeben, damit der Schuldner die Rückforderung des Arbeitgebers begleichen kann wäre eine Möglichkeit-falls du dies bisher nicht bereits so machst.

  • Mir ist die BGH-Entscheidung auch bekannt, dennoch tendiere ich hier eher zu Queens Auffassung. Ich kann nicht einfach sehenden Auges eine Freigabe auf dem P-Konto erteilen, wenn der Pfändungsfreibetrag durch den Arbeitgeber falsch berechnet wurde. Und das könnte meines Erachtens im vorliegenden Fall durchaus der Fall sein. Wenn der Arbeitgeber den Bonus schon als Erschwerniszulage bezeichnet, dann muss er sich auch an § 850a Nr. 3 ZPO festhalten lassen. Und an dem "Rahmen des Üblichen" dürfte es vorliegend scheitern.

    Die von Insulaner beschriebenen Folgeprobleme sind m.E. keine. Das Gericht hat die Höhe des pfandfreien Betrages auf dem P-Konto zu bestimmen. Mehr nicht. Welches Geld dann an wen tatsächlich fließt, ist für das Gericht nicht interessant. Sofern Geld, was eigentlich dem Quellengläubiger zusteht, an einen nachrangigen Gläubiger ausgezahlt wird, dann ist das das Problem des Quellengläubigers. Er müsste dann mögliche Ansprüche gegen den Drittschuldner prüfen, da dieser wegen der fehlerhaften Berechnung des Pfändungsfreibetrages unter Umständen nicht schuldbefreiend an den Schuldner geleistet hat.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Tja- ich bedaure, dass ihr das so seht. Ich bleibe dabei- auf gar keinen Fall erhält bei mir der eigentlich leer ausgehende Kontopfänder mehr als ihm zusteht, da dies einfach falsch ist. Und bei gleichem Gläubiger ist die Kontofreigabe nicht zur Korrektur einer fehlerhaften Abrechnung gedacht, dafür ist die Drittschuldnerklage vorgesehen.

    zu Asgoth: "den Rahmen des Üblichen überschritten" - dafür müsste man nun genau wissen, was diese Zulage abdecken soll und welche Erschwernis durch die Coronalage in diesem Arbeitsverhältnis entstanden ist- denn es kann durchaus sein, dass der Arbeitgeber hier eine Zulage für die ganze Coronazeit auf einmal zahlt und diese bei Umrechnung auf Monate durchaus im üblichen Bereich ist. Sofern mit der Prämie durch zusätzliche Hygienemaßnahmen entstehende Arbeitsstunden mit abgedeckt werden sollen ebenfalls. Zu einer solchen Beurteilung reicht der Sachverhalt meines Erachtens gar nicht aus, auch aus diesem Grund pfusche ich hier nicht rum und maße mir an mehr über die gezahlte Zulage zu wissen als der diese zahlende Arbeitgeber selbst. Diese Arroganz überlasse ich anderen...

    So- mehr schreibe ich dazu nicht.

  • Ich bin hier bei Queen und Asgoth.

    Nach der Entscheidung des BGH können alle Zahlungen des Arbeitgebers freigegeben werden, wenn nur unpfändbares Einkommen überwiesen wird.

    Nun muss man hier unterscheiden, wann welcher Antrag gestellt wurde. Ist früher die Zahlung aufgrund der BGH Entscheidung freigegeben worden, ist es halt eben so und das Gericht muss sich mit der Freigabe nicht mehr beschäftigen.

    Aber hier liegt der Fall wohl anders. Es ist wohl (nur) ein Antrag auf eine einmalig zusätzliche (?) Freigabe. Und in dem Fall fällt dem Gericht auf, dass wohl auch pfändbare Beträge auf das Konto überwiesen wurden. Somit greift die Entscheidung des BGH nicht.

    Was im Zweifel tatsächlich nicht über dem Rahmen des Üblichen liegt hat der BGH bei den Nachtzuschlägen klar gemacht, also nur die Beträge, die auch steuerfrei sind.

  • wie gesagt, dann konsequent korrigieren (sofern es unterschiedliche Gläubiger sind):

    Einstweilen einstellen, den Arbeitgeber zur Korrektur und Rückforderung auffordern und dafür sorgen dass dieser das Geld zurückerhält und dieses dann an den Gläubiger geht, dem es auch zusteht...

    Ggf erhält man dann auch eine Erklärung des Arbeitgebers warum dieser wie abgerechnet hat und dieser kann erklären warum keine pfändbaren Beträge erzielt worden sind.

  • wie gesagt, dann konsequent korrigieren (sofern es unterschiedliche Gläubiger sind):

    Einstweilen einstellen, den Arbeitgeber zur Korrektur und Rückforderung auffordern und dafür sorgen dass dieser das Geld zurückerhält und dieses dann an den Gläubiger geht, dem es auch zusteht...

    ...Das geht mich als Gericht aber nichts an

  • Hallo,

    da habe ich vielleicht einen besonderen Fall:
    Die Schuldnerin arbeitet im Vertrieb. Lohn und P-Konto sind gepfändet. Vom Festgehalt gehen monatlich 69,- € an einen Pfändungsgläubiger. Der Restbetrag von 1577,- € geht aufs P-Konto und ist bei einer Unterhaltspflicht unter dem Sockelbetrag und somit unpfändbar. Im Monat Juni erhielt sie einmalig vom Arbeitgeber zusätzlich eine steuerfreie Corona-Beihilfe von 1.500,- € und eine zu versteuernde Erschwerniszulage-Corona von 3.500,- €. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass beides unpfändbar ist, und überweist dem Pfändungsgläubiger die üblichen 69,- € und der Schuldnerin 4.916,- €.
    Sie beantragt die einmalige Erhöhung des unpfändbaren Betrags auf dem P-Konto auf diesen Betrag nach § 850 k ZPO mit der Begründung, dass beide Beträge von zusammen 5.000,- € brutto laut Arbeitgeber unpfändbar seien.

    Ich habe Bedenken, insbesondere weil der Betrag wohl den Rahmen des Üblichen nach § 850 a Nr. 3 ZPO übersteigt. Was meint Ihr ? Hatte so einen Fall schon mal jemand ?

    um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:

    Zur Beurteilung der "Üblichkeit" müsstest du wissen, was vergleichbare Unternehmen bei vergleichbarem Anlass ihren Arbeitnehmern zukommen lassen.

    Bei einem üppigen Urlaubsgeld hat der BGH sich z.B. zum Üblichen ausgelassen, BGH, Beschl. v. 26. 4. 2012 − IX ZB 239/10

  • wie gesagt, dann konsequent korrigieren (sofern es unterschiedliche Gläubiger sind):

    Einstweilen einstellen, den Arbeitgeber zur Korrektur und Rückforderung auffordern und dafür sorgen dass dieser das Geld zurückerhält und dieses dann an den Gläubiger geht, dem es auch zusteht...

    ...Das geht mich als Gericht aber nichts an

    Genau! Schließlich handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Und ob der Arbeitgeber richtig oder falsch gerechnet hat geht Dich nichts an. Du hast ja nicht in der ZV des AE zu entscheiden sondern in der Kontopfändung.

  • Zum Sachverhalt: Hier liegen zwar zwei ziemlich neue Pfübs vor, mit denen Lohn und Konto gepfändet werden. Daneben gibt es aber noch fünf ältere Pfübs, mit denen nuir das Bankkonto gepfändet wurde. Die Schuldnerin hat ihren Antrag in sieben Verfahren gestellt. Somit bekommen andere Gl. das pfändbare Geld von der Bank als die vom Arbeitgeber.

    Kann bitte noch jemand seine Erfahrung / Meinung beisteuern ?

  • Dann ist noch die Frage der Üblichkeit. Die Schuldnerin hat mir außerhalb des Antrags mündlich berichtet, dass diese Beträge deshalb so großzügig ausfallen, weil das Geschäft mit Mundnasenschutzmasken dank Corona so erfolgreich lief. Ich vermute mal, dass es im Vertrieb normalerweise solche Zulagen nicht gibt, sondern stattdessen Erfolgsprämien, Provisionen oder ähnliches. Solche Zahlungen wären dann aber wohl wie Arbeitslohn pfändbar. Üblich wären diese Zahlungen dann nicht. Oder weiß jemand was zur Üblichkeit ?

  • An deiner Stelle würde ich dann einstweilen einstellen und den Arbeitgeber erklären lassen, wofür die Zulage gedacht ist und warum er diese bei der Pfändung nicht berücksichtigt hat- jetzt wo sich die Vermutung aufdrängt, dass es eventuell keine Erschwerniszulage sondern eine Prämie sein könnte...

  • "außerhalb des Antrags" und "vermuten" ist immer so eine Sache....

    Zu bescheiden ist der aus der Akte ersichliche und feststellbare Sachverhalt.
    Der Arbeitgabe ist in dem gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt und muss daher auch nichts erklären; vielmehr noch geht es ihn gar nichts an, wo anderweitige Vermögenswerte des Schuldners gepfändet sind und welche Gläubiger dieser hat.

    Entweder hat der Schuldner glaubhaft zu machen, dass der Betrag vollumfänglich unter § 850a ZPO fällt und damit einen Erhöhungsantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO begründet (wobei die Berücksichtigung des Betrages durch den Arbeitgeber als unpfändbar nach § 850a ZPO dies zunächst stützen würde)
    oder es ist Sache der Gläubiger, darzulegen, dass der Betrag nicht dem "Üblichen" entspricht.

    Da du von einer abschließenden Entscheidung noch entfernt klingst, erscheint eine einstweilige Einstellung angebracht.
    Wenn du der Meinung bist, der Schuldner hat dir bislang noch nicht ausreichend dargelegt, dass die Zahlung den Rahmend es Üblichen nicht übersteigt, wäre zudem ein entsprechender Hinweis an den Schuldner angebracht und ihm wäre Gelegenheit zu geben, entsprechend ergänzend vorzutragen.

    Wie haben sich denn die 7 Gläubiger bislang zu dem Antrag eingelassen?

  • Sachverhalt: Die Stellungnahmefrist für die Gläubiger läuft noch. Bis jetzt keine Antworten. Danke für den Vorschlag, dass ich den Schu. anschreibe und meine Bedenken bzgl. "üblich" äußere.

  • BFH VII. Senat, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20 (AdV), vorgehend FG Münster, 08. Juni 2020, Az: 11 V 1541/20 AO

    Leistsätze:

    1. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. §; 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.

    2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gibt es Neuigkeiten hinsichtlich der durch Arbeitgeber gezahlten Corona-Prämien im Zusammenhang mit Erhöhungsanträgen wegen Pfändung des P-Kontos? Am hiesigen Gericht nehmen entsprechende Anträge gerade zu.

    Die betreffenden Arbeitnehmer sind in Industrie- oder Baubetrieben tätig.

    Wie seht ihr inzwischen in diesen Fällen die Möglichkeit der einmaligen Erhöhung im entsprechenden Monat?

  • Corona-Prämien für AN können pfandfrei sein, wenn es sich um Erschwerniszulagen § 850 a Nr. 3 ZPO handelt
    Ich gucke mir also im Einzelfall an, wie das auf dem Lohnzettel ausgewiesen ist und um was für eine Brance es sich handelt. Ist es also z. Bsp. eine Verkäuferin, der man das größere Risiko, die stärkeren Hygienevorschriften uww. abgelten wollte, erhöhe ich den Freibetrag

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