Verständnisfrage zum Ausgleichsbetrag gem. § 182 II ZVG

  • Hallo zusammen,

    ich habe tatsächlich zum ersten Mal mit dem § 182 ZVG zu tun.

    Folgender Fall:
    A 49/100, III/1
    B 1/100, III/1
    C 49/100, III/1, III/2, III/3
    D 1/100; III/1, III/2

    A und B betreiben die Teilungsversteigerung. D.h. nach der Niedrigstgebotstheorie würde nur III/1 bestehen bleiben.
    Alle anderen Rechte würden erlöschen.

    Ein Ausgleichsbetrag wäre hier nicht nötig, da das bestehen bleibende Recht alle Anteile gleich belastet. Ist das richtig?
    Ich müsste nur einen Ausgleichsbetrag für die übrigen Anteile berechnen, wenn nur C oder D das Verfahren betreiben würden?

    Wäre lieb, wenn ihr mir ein Feedback geben könntet, ich bin nach langem Lesen diverser Kommentare etwas durcheinander :confused::D

    Liebe Grüße und bleibt alle gesund!

  • Ich will Dich nicht weiter durcheinander bringen, aber müsste hier nicht berücksichtigt werden, dass die Anteile unterschiedlich groß sind und die Belastungen daher in ein relatives Verhältnis gesetzt werden müssen? Hierzu Stöber, Bearb. Kiderlen, 22. A., Rn 62 oder Dassler/Schiffhauer Bearb. Hintzen, Rn 13 je zu § 182 ZVG.

  • Ja, das weiß ich. Aber soweit bin ich ja noch nicht :)
    Mir ging es erstmal um die Frage, ob ich überhaupt einen Ausgleichsbetrag berechnen muss. Die Frage mit der relativen Belastung stellt sich ja meines Erachtens erst dann.

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