Hallo zusammen!
Leider habe ich im Forum nichts Passendes zu meinem Fall gefunden. Ich hoffe dahersehr , dass ihr mir hier weiterhelfen könnt.
Folgender Fall:
Erblasser verstarb vor 2 Jahren, war zwei Mal verheiratet. Aus der 1. Ehe ist ein minderj. Kind hervorgegangen, das durch seine KM vertreten wird. Aus der 2. Ehe (die bis zum Tod bestand) ging ebenfalls ein Kind hervor. Erben sind demnach die Ehefrau zu 1/2 und die beiden Kinder zu je 1/4- Anteil. Der Erbschein liegt vor.
Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein Haus aus den 80er Jahren vor ca. 5 Jahren erworben, welches noch finanziert werden muss. Im Haus wurden nach Kauf einige Ausbesserungen vorgenommen, neue Heizung, neue Küche.
Nun soll das 1. Kind (aus erster Ehe) aus der Erbengemeinschaft ausscheiden gegen Erhalt einer Zahlung von 20.000,00 EUR.
Die Kindesmutter ist anwaltlich vertreten und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung.
Ich habe eine Zwischenverfügung gemacht und um Nachweis des Bestandes des Nachlasses zum Erbfall gebeten. Dieses wird jedoch nicht eingereicht. Es werden nur häppchenweise Angaben gemacht.
M.E. muss ein Nachlassverzeichnis vorgelegt werden. Denn nur so kann doch der Anteil des Kindes errechnet werden.
Ich habe die KM (1. Ehefrau) angeschrieben, gesondert gem. § 1640 BGB. Diese teilte mit, dass die 2. Ehefrau ihr keine richtige Auskunft erteilt.
Die monatlichen Raten für die Abzahlung des Hauses wurden von der 2. Ehefrau getätigt. Sie lebt mit ihrem Kind weiterhin im Haus. Ein Verkehrswertgutachten für das Haus liegt nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Wertsteigerung stattgefunden hat, da viel renoviert worden ist. Die Gegenseite ist nicht bereit, eine Aufstellung von den Renovierungskosten einzureichen.
Der Anwalt des 1. Kindes verlangt unverzüglich eine Genehmigung.
M.E. kann ich derzeit den Antrag nur zurückweisen, da nicht alles schlüssig dargestellt und belegt worden ist.
Das 1. Kind ist jetzt 14 Jahre alt und müsste angehört werden (auch bei Zurückweisung?).
Wie seht ihr das?
Gibt es noch etwas, was ich beachten muss? Bei dem Abschichtungswert muss ich doch auf den aktuellen Wert der Immobilie achten, oder auf den Wert bei Erbfall?
Ich hoffe, ihr habt da noch ein paar Tipps für mich ...
Vielen Dank für die Mithilfe!