familiengerichtliche Genehmigung Abschichtung aus Erbengemeinschaft

  • Hallo zusammen!

    Leider habe ich im Forum nichts Passendes zu meinem Fall gefunden. Ich hoffe dahersehr , dass ihr mir hier weiterhelfen könnt.

    Folgender Fall:
    Erblasser verstarb vor 2 Jahren, war zwei Mal verheiratet. Aus der 1. Ehe ist ein minderj. Kind hervorgegangen, das durch seine KM vertreten wird. Aus der 2. Ehe (die bis zum Tod bestand) ging ebenfalls ein Kind hervor. Erben sind demnach die Ehefrau zu 1/2 und die beiden Kinder zu je 1/4- Anteil. Der Erbschein liegt vor.
    Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein Haus aus den 80er Jahren vor ca. 5 Jahren erworben, welches noch finanziert werden muss. Im Haus wurden nach Kauf einige Ausbesserungen vorgenommen, neue Heizung, neue Küche.
    Nun soll das 1. Kind (aus erster Ehe) aus der Erbengemeinschaft ausscheiden gegen Erhalt einer Zahlung von 20.000,00 EUR.
    Die Kindesmutter ist anwaltlich vertreten und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung.
    Ich habe eine Zwischenverfügung gemacht und um Nachweis des Bestandes des Nachlasses zum Erbfall gebeten. Dieses wird jedoch nicht eingereicht. Es werden nur häppchenweise Angaben gemacht.
    M.E. muss ein Nachlassverzeichnis vorgelegt werden. Denn nur so kann doch der Anteil des Kindes errechnet werden.
    Ich habe die KM (1. Ehefrau) angeschrieben, gesondert gem. § 1640 BGB. Diese teilte mit, dass die 2. Ehefrau ihr keine richtige Auskunft erteilt.
    Die monatlichen Raten für die Abzahlung des Hauses wurden von der 2. Ehefrau getätigt. Sie lebt mit ihrem Kind weiterhin im Haus. Ein Verkehrswertgutachten für das Haus liegt nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Wertsteigerung stattgefunden hat, da viel renoviert worden ist. Die Gegenseite ist nicht bereit, eine Aufstellung von den Renovierungskosten einzureichen.
    Der Anwalt des 1. Kindes verlangt unverzüglich eine Genehmigung.
    M.E. kann ich derzeit den Antrag nur zurückweisen, da nicht alles schlüssig dargestellt und belegt worden ist.
    Das 1. Kind ist jetzt 14 Jahre alt und müsste angehört werden (auch bei Zurückweisung?).
    Wie seht ihr das?
    Gibt es noch etwas, was ich beachten muss? Bei dem Abschichtungswert muss ich doch auf den aktuellen Wert der Immobilie achten, oder auf den Wert bei Erbfall?
    Ich hoffe, ihr habt da noch ein paar Tipps für mich ...

    Vielen Dank für die Mithilfe!

  • Renovierungskosten kann man nicht einfach zum Verkaufspreis hinzurechnen. Man müsste schon differenzieren nach Erhaltung und Herstellung. Je nach lokaler Situation sind die Auswirkungen auf den Verkehrswert unterschiedlich. In den Straßendörfern unseres Landkreis kannst du entlang der Bundesstraße billig gekauft und teuer renoviert haben, die Bau wird auch für den nächsten Käufer ein Schnäppchen werden.

    20.000 als Achtel vom Wert einer belasteten, gebrauchten Immobilie ist schon mal etwas. Die Mutter ist anwaltlich beraten und wird Aspekte diskutiert haben wie 20.000 die sofort gezahlt werden oder 20.000 +x, die vielleicht mal irgendwann gezahlt werden.

    Informativ wäre der Kaufpreis vor 5 Jahren und die Höhe der gesamten Schulden.

  • Wert der Abschichtung sollte der heutige Wert sein. Es wird aber zu berücksichtigen sein, dass die 2. Ehefrau jetzt 2 Jahre lang die Schulden bedient hat, die das Kind aus 1. Ehe anteilig geerbt hat. Wichtig wäre dann noch, dass die Bank das Kind aus dem Darlehensvertrag entlässt.

  • Danke schon einmal für die Rückmeldungen.
    Ich ergänze den Fall ausführlicher wie folgt:

    Der Nachlass bestand aus folgenden Aktiva:

    1) Haus (KP war 85.000,00 EUR) wurde jetzt auf 225.000,00 EUR geschätzt.
    2) Einbauküche (wurde seit Tod von Ehefrau genutzt)
    3) Sterbegeld
    4) Wertpapiere
    5) Gemeinschaftskonten
    6) PKW

    Passiva: hälftige Darlehnsbeträge sowie Beerdigungskosten

    Unter Abzug der Passiva ergab sich ein Nachlasswert von 80.000,00 EUR. Der Anteil des Kindes1 liegt somit bei 20.000,00 EUR. Es soll laut Urkunde aber nur 18.000,00 EUR erhalten :gruebel:

    Ich habe folgende Unterlagen angefordert:
    - bankinternes Gutachten zwecks Feststellung des Verkehrswertes. Die Parteien baten von einem Sachverständigengutachten wegen der Kostenhöhe abzusehen. Ich meine, dass ich aber irgendeine Wertschätzung einer dritten Stelle benötige. Haus liegt auch in einem ganz anderen Gerichtsbezirk.
    - Kaufvertrag Einbauküche
    - Aufstellung, in welcher Höhe und von wem Kreditraten seit dem Tod gezahlt worden sin
    - Nachweis Sterbegeldzahlung durch Kontoauszug
    - Haftungsfreistellung für Kind1 seitens der Banken

    RA von Kind1 teilte nun mit, dass die Unterlagen nicht beschafft werden können, da Ehefrau sich weigert. Er macht großen Druck und vergreift sich oft im Ton und verlangt Genehmigung. Ansonsten müsse die ZV betrieben werden.
    Ich finde, dass die Unterlagen gerade für die Entscheidung erforderlich sind. Habe allein schon mit dem geringeren Wert (18.000,00 statt 20.000 ein Problem)...
    Da sich die Ehefrau immer geweigert hat, Angaben zum Nachlass zu machen, kann man m.E. nicht einmal sicher sein, ob nicht noch mehr NL-Vermögen vorhanden ist...
    Er hätte doch in den letzten 3 Jahren auch Auskunftsklage bzgl. des NL-Wertes gegen Ehefrau erheben können, oder?
    Auch wenn die Ehefrau die Raten für das Haus allein bedient hat, muss man entgegenhalten, dass sie auch keinen Mietanteil an Kind1 gezahlt hat. Sie hat die Küche und den PKW allein für sich genutzt. Das muss man doch verrechnen.

    Wie würdet ihr verfahren? Habt ihr noch Ansätze/ Ideen?

    Das Kind muss auch noch angehört werden...

    Vielen Dank schon einmal.

  • Der Haushalt des Verstorbenen wird offensichtlich weitergeführt und nicht aufgelöst. In dem Fall habe ich niemals den Wert des Haushalts ermittelt und dem Nachlass zugerechnet. Entsprechende Beschreibung im Genehmigungsantrag wurden niemals beanstandet.

    Ob ein Mietwert anzusetzen ist? Die Witwe könnte immer einwenden, dass sie den fiktiv größer werdenden Wohnraum nicht nutzen kann/nicht für sich nutzt. Im Gegenteil, sie wird einwenden, dass sie jetzt die Wohnungskosten für das gemeinsame Kind tragen muss. Die Hinterbliebenenrenten sind so niedrig, dass sie nur einen Beitrag zum Unterhalt leisten, ihn aber nicht decken.

    Klageweg? Ohne ausdrückliches Einverständnis der Erben habe ich niemals geklagt, auch wenn ich gerne gewollt hätte. Den Wunsch, dünne familiäre nicht zu belasten bzw. den Aufbau familiärer Bande zu verhindern, habe ich respektiert. Auch das habe ich in den Genehmigungsanträgen entsprechend formuliert.

    In der vorliegenden Konstellation wiegt schwer, dass Mutter und Kind anwaltlich vertreten und beraten sind. Die wissen, was sie tun wollen und das Vorhaben ist offensichtlich nicht unsinnig. Alternativen sind denkbar, aber nicht offensichtlich besser.

  • Einbauküche und evtl auch der PKW (wenn es das einzige Familienauto war) dürften zum Voraus des Ehegatten § 1932 BGB gehören.

    Einen Mietwert müssen sich 2. Frau und deren Tochter nur anrechnen lassen, wenn die 1. Tochter ausdrücklich eine Neuregelung der Nutzung des ererbten Hauses verlangt hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!