Zwangsvollstreckung gegen Mitglied der US Streitkräfte

  • Hallo zusammen,

    ich muss als Vollstreckungsgläubiger für das Familiengericht einen Zwangsgeldbeschluss gegen ein Mitglied der US Streitkräft vollstrecken. Dieser ist in Deutschland stationiert und der Gerichtsvollzieher hat mir auf meinen Vollstreckungsauftrag hin mitgeteilt, dass er dort nicht vollstrecken kann, weil es sich um exterritoriales Gebiet handelt.

    Hat jemand so einen Fall schonmal gehabt und kann mir weiterhelfen? Ich weiß, dass es wohl eine "Verbindungsstelle" gibt über die mein Vollstreckungsauftrag an den örtlichen GV muss. Ich kommen aber mit meiner Recherche

    nicht weiter.

    Dankeschön!

  • Schau mal im Intranet unter Internationale Rechtshilfe - ZRHO - Regelungen - Verzeichnis der NATO-Verbindungsstellen. Wie man dort dann pfändet, weiß ich spontan aber auch nicht.

    Danke für deine Antwort.

    So komme ich aber nicht weiter. Im Intranet für die Justiz in Baden-Württemberg finde ich kein Verzeichnis der NATO-Verbindungsstellen. Auch Google hilft mir nicht weiter...

  • Wie ist die Zustellung erfolgt? Ging das nicht nur immer über das Legal Office der US Army?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ui.

    Mir schwant da aus meinen Owi-Zeiten, dass es da spezielle Zuständigkeiten gab, aber ohne Kommentar finde ich die gerade nicht. Aber vielleicht ist in Wiesbaden ja so eine truppenverwaltende Stelle.

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  • Zitat

    der Gerichtsvollzieher hat mir auf meinen Vollstreckungsauftrag hin mitgeteilt, dass er dort nicht vollstrecken kann, weil es sich um exterritoriales Gebiet handelt.

    hilft dieser Link weiter?

    Laut meinem Ur-alt Text im Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren ist die Verbindungsstelle (Legal Office?) das Geschäftszimmer der Einheit bzw. der Dienstvorgesetzte

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Der Auffassung des Kollegen kann ich mich leider nicht anschliessen.

    Die Zustellung des Titels (Amtszustellung) hat meiner Meinung nach über die sog. Verbindungsstelle zu erfolgen. Alles andere wäre m.E. unwirksam.

    Hier eine Auflistung: http://www.docolliday.de/download/nato-…ungsstellen.pdf

    Streitkräfte der ehemaligen Besatzungstruppen (also z.B. US, England, Frankreich, Belgien usw.)
    unterliegen nicht einer Exterretorialität. Man muß jedoch bei der Vollstreckung neben der ZPO das Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut
    beachten.

    Dann kann man auch entsprechend vollstrecken - das ist jedoch meistens aufwändig - Siehe Literatur.
    Ich unterstelle, Du bist aus Baden Württemberg. Also dürfte die Verbindungsstelle in Heidelberg sitzen.

  • Zitat

    der Gerichtsvollzieher hat mir auf meinen Vollstreckungsauftrag hin mitgeteilt, dass er dort nicht vollstrecken kann, weil es sich um exterritoriales Gebiet handelt.

    hilft dieser Link weiter? Laut meinem Ur-alt Text im Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren ist die Verbindungsstelle (Legal Office?) das Geschäftszimmer der Einheit bzw. der Dienstvorgesetzte

    Vielen Dank!

    Das hat mir sehr geholfen!

  • Der Auffassung des Kollegen kann ich mich leider nicht anschliessen.

    Die Zustellung des Titels (Amtszustellung) hat meiner Meinung nach über die sog. Verbindungsstelle zu erfolgen. Alles andere wäre m.E. unwirksam.

    Hier eine Auflistung: http://www.docolliday.de/download/nato-…ungsstellen.pdf

    Streitkräfte der ehemaligen Besatzungstruppen (also z.B. US, England, Frankreich, Belgien usw.)
    unterliegen nicht einer Exterretorialität. Man muß jedoch bei der Vollstreckung neben der ZPO das Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut
    beachten.

    Dann kann man auch entsprechend vollstrecken - das ist jedoch meistens aufwändig - Siehe Literatur.
    Ich unterstelle, Du bist aus Baden Württemberg. Also dürfte die Verbindungsstelle in Heidelberg sitzen.

    Dankeschön! Genau so habe ich den Ablauf auch erst verstanden, aber ich dachte mir der Gerichtsvollzieher wird es schon wissen. Telefonisch konnte ich ihn aufgrund der Corona-Krise nicht erreichen. Das werde ich aber nochmal versuchen.

  • Das Thema ist halt nicht (mehr) so präsent.

    Das schönste Ergebnis war (in der Zeit, in welcher ich das machen musste) - "has been returned to U.S.A" - dann war die Akte nämlich zu.
    Es gibt mit der U.S.A. vollstreckungsrechtlich -so meine ich- kein Abkommen.

  • Ich muss Thema nochmal aufgreifen, weil ich ein Problem habe, das hier ganz gut rein passt.

    Ich soll einen Pfüb gegen einen US Army Soldaten erlassen. Dabei wurde das Formular bzw. der Vordruck nicht verwendet. Ich finde keine Vorschrift, die eine Ausnahme zur Verwendung des Vordrucks bei US Soldaten vorsieht. Muss der Vordruck verwendet werden oder nicht?

  • Da Ziel der begehrten Entscheidung des Gerichts ja lediglich ein Ersuchen und kein Beschluss sein kann, es für Ersuchen aber keinen amtlichen, verpflichtenden Vordruck gibt, dürfte ein frei formulierter Antrag zulässig sein.

  • :nixweiss:

    Ich hätte, da ZPO Verfahren, auf den Vordruck verwiesen. Aber WinterM hat mehr Posts und Erfahrung.

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  • mehr Posts, das ist ja ein Argument......


    hatte es ewig nicht mehr, habe jedoch ne alte Zwischenverfügung gefunden:
    Aus der Drittschuldnerangabe ist zu entnehmen, dass der Schuldner Bediensteter einer ausländischen Streitmacht ist. Hier ist der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unzulässig, da der Drittschuldner (die ausländische Streitmacht) nicht der deutschen Rechtshoheit unterliegt. Gemäß Art. 35 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 03.08.1959 und Art. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Zusatzabkommen vom 18.08.1961 ist es aber möglich, über das Vollstreckungsgericht ein sogenanntes Pfändungs- und Überweisungsersuchen zu erwirken, das von Amts wegen der auszahlenden Stelle zuzustellen ist und eine Pfändung der Ansprüche bewirkt.

  • WinterM hat zu 100% recht.
    Selbst letztens 2 mal gehabt.
    Wichtig ist, dass es, wie gesagt, ein ERSUCHEN ist.

    Und da der Vordruckzwang lediglich für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gilt, ist der freiformulierte Antrag nicht nur in Ordnung sondern auch einzig richtig.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

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