Wirksame Auflassung?

  • Hallo,

    in der Urkunde (Nachtrag zur Vermächtniserfüllung) steht: gemäß Vorurkunde wurde das Grundstück Flst. 662 an Herrn Martin Huber im Wege der Vermächtniserfüllung aufgelassen. Nun soll Herr Martin Huber auch das Grundstück 500 erhalten. die Beteiligten sind sich einig, etc.
    Die Erbengemeinschaft besteht aus Martin, Tobias und weiteren Miterben.

    Tatsächlich wurde das 662 an Tobias aufgelassen und auch so im Grundbuch vollzogen. Nun reicht der Notar eine Feststellung nach, wonach Martin als Schreibversehen gelten soll und das 500 auch an Tobias aufgelassen werden soll.
    Im Nachvollzug kommt noch eine AV für einen Dritten bzgl. dem Flst 500, welches Tobias weiterveräußert. Man kann die Vorurkunde und den Nachvollzug als Indiz für ein tats. Schreibversehen sehen..

    Würde euch eine Feststellung ausreichen?

  • Etwas verwirrender Sachverhalt, wenn ich es richtig verstehe, dann wurde lediglich in der Nachtragsurkunde der Name des Erwerbers falsch bezeichnet, in der Vorurkunde und im Grundbuch ist es richtig. Nun soll der gleiche, der in der Vorurkunde ein Grundstück erhalten hat, das weitere bekommen.

    Ich denke, man kann schon von einer offensichtlichen Unrichtigkeit ausgehen und die Feststellung akzeptieren.

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