Corona - Verlegung des Verteilungstermins und Verzinsung

  • edit by Kai: hierher aus Vertagung und Verzinsung als neues Thema verschoben

    ich würde das Thema gern noch einmal auffrischen.
    Wegen Corona und den Zugangsbeschränkungen zum Gericht wurde der Verteilungstermin von Mitte März auf Ende April verlegt. Die Verteilung wird sehr streitig, es kommen mehrere Parteien.
    Der Ersteher hat schon alles vor dem 1. Termin hinterlegt. Die das Verfahren betreibende Bank meldet nunmehr Zinsen bis zum neuen VT an.
    Ich bin eigentlich nicht bereit, diese weitere Verzinsung zu akzeptieren. Mein Argument: "höhere Gewalt". Ist die Idee so abwegig? Was haltet ihr davon?

  • Ich kann mich mit Deiner Idee nicht anfreunden. Ob die Verlegung des Verteilungstermins wegen einer vom LG noch nicht entschiedenen Zuschlagsbeschwerde oder wegen Corona erfolgt, ist jeweils von den zuteilungsberechtigten Beteiligten nicht zu steuern. Eine Regelung entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG kennt das ZVG nicht. Aus meiner Sicht bleibt es bei Verzinsung erlöschender Grundpfandrechte bis zum Verteilungstermin.

  • Ich neige ebenfalls zu einem Weiterlaufen der Zinsen.

    Dabei muss man sich bewusst machen, dass die Verzinsung keine "Bestrafung" ist, sondern als Nachteils- oder Vorteilsausgleich gedacht ist.

    Zinsen sind als (Nachteils-)Ausgleich bis zur Befriedigung zu zahlen, die durch die Verlegung der Verteilung eben später eintritt.

    Wenn der Ersteher hier nicht hinterlegt und so die Verzinsung des Meistgebotes nicht beendet hätte, müsste die Verzinsung des Meistgebotes wohl auch bis zum (neuen) Verteilungstermin weiterlaufen. Diese Verzinsung ist der (Vorteils-)Ausgleich dafür, dass nach § 56 Satz 2 ZVG die Nutzungen des Grundstücks schon mit dem Zuschlag auf den Ersteher übergegangen sind (Stöber, 22. A. Bearb. Gojowczyk, Rn. 10 zu § 49 ZVG).

    Richtig ist natürlich, dass eine weitere Verzinsung der dinglichen Rechte letztlich zum Nachteil des Letztrangigen ist.

  • Vielen Dank für Eure Überlegungen. Meine Kollegen hier, waren auch der Auffassung keine weiteren Zinsen zu berücksichtigen, da wirklich keiner der Beteiligten diese Situation zu verantworten hat. Die einzig in Rangklasse 4 betreibende Gläubigerin (keine weiteren Rechte in Abt. III) macht wirklich alles geltend, was geht, so dass mein nachfolgend zu berücksichtigender Wohnungsberechtigter nun noch mehr ausfällt.

    Euch ein schönes Wochenende

  • Die Zinsen sind bis zum Termin zu berechnen.
    Für alles andere fehlt eine Rechtsgrundlage.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nachtrag:
    Wer anderer Auffassung ist, kann Widerspruch erheben. Z. B. der ausfallende Nachranggläubiger.

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  • [FONT=&quot]Zitat Trixi: Ich bin eigentlich nicht bereit, diese weitere Verzinsung zu akzeptieren. Mein Argument: "höhere Gewalt". Ist die Idee so abwegig? Was haltet ihr davon?[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Dem VG steht ein solches Ermessen („diese weitere Verzinsung zu akzeptieren“) schlicht nicht zu. Wir befinden uns im Sachenrecht, das durch das ZVG umgesetzt wird. Das ZVG macht klare und strikte Anweisungen.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]-15. Meridian:[/FONT][FONT=&quot] Vollkommen d` accord, bei einer Beschwerde und erst recht nach einer Rechtsbeschwerde können erhebliche dingliche Zinsen auflaufen. [/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]-araya:[/FONT][FONT=&quot] Widerspruch einlegen, charmanter Ansatzpunkt[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Wer an zweiter Rangstelle sitzt, hat eben Pech. Jede vermeintliche Unbill auszugleichen, schafft nur weitere Probleme.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Schauen wir doch mal in die Vergangenheit. Da war es bis zu BGH V ZB 141/15 (v. 12.5.2016) nicht unüblich, wegen der unsäglichen Zockerei außerhalb des Gerichtstermines den Zuschlag in einem separaten Termin zu verkünden. Ein lieber und gutmütiger Kollege hatte einen Zuschlagsverkündungstermin auf Drängen der Bank immer wieder verschoben (ca. um ein Jahr). Auch hier hätte man auf die Idee kommen können, die dinglichen Zinsen für den zuteilungsberechtigten Gläubiger zu kürzen.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Oder schauen wir uns doch mal die Verfahren genauer an. Die Verkehrswertfestsetzung dauert und dauert (Gründe dafür gibt es genügend). Würden Sie dann, meine liebe Trixi, auch dem zuteilungsberechtigen Gläubiger so einfach die Zinsen zusammenstreichen. Der Nachtranggläubiger kann doch nichts dafür, dass das Verfahren mal locker ein bis zwei Jahre länger dauert.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Justitia hat bekanntlich verbundene Augen, damit sie die P[/FONT]a[FONT=&quot]rteien nicht sehen kann. Beim Post Nr. 5 habe ich den Eindruck, dass die Augenbinde etwas gelupft wurde. Wäre der Mitleidsbonus auch gekommen, hinter der Gläubigerin in Abt. III wäre irgendeine unsympathische Heuschreckenbank logiert?[/FONT]

  • wohoj
    Ich habe nicht gesagt, dass der Widerspruch sinnvoll oder erfolgversprechend sei. Aber es ist die einzige Möglichkeit. Man weiß ja nie, wie ein Obergericht entscheidet. Ich sage nur BGH und Ende Verzinsung bei Zahlungen an den GV, § 815 Abs 3 ZPO.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Oh Danke. Sind ja doch noch allerhand Wortmeldungen gekommen. Hatte darauf spekuliert, noch eine Quelle für Rechtsprechung dazu zu finden. Das ist mir aber bisher nicht gelungen.

    Und die Idee mit dem Widerspruch finde ich auch gut.
    Davon wird es im Termin ohnehin noch mehr geben, denn mein Schuldner vertreten durch einen RA, will im Temin sofort Widerspruch erheben, falls ich auf die völlig abwegige Idee komme
    auf das erloschene Wohnungsrecht den angemeldeten Ersatzwert nach § 14 Z zu berücksichtigen.

  • Hatte darauf spekuliert, noch eine Quelle für Rechtsprechung dazu zu finden.

    Ich empfinde es immer als spannend gerade wenn es zu einem Problem keine Rechtsprechung
    gibt. Da kann man doch selbst voran gehen. Natürlich muß dann die Meinung rechtlich fundiert
    begründet sein.

    Nochmals zum Nachrang des Wohnungsberechtigten (WB) und der wohl aufgegebenen Meinung, Zinsen für den Vorranggläubiger nicht bis zum VT anzusetzen:

    Dem Nachranggläubiger steht § 268 BGB zur Verfügung. Der WB hätte doch jederzeit den dinglichen Gläubiger ablösen und seine Rangstelle (und sein Besitzerecht) damit erhalten können. Daher kommt eine verringerte Zuteilung an den Vorranggläubiger überhaupt nicht in Betracht.

    Zum Widerspruch: Wir im ZVG wandeln das Grundstück in Geld um. Am Erlös hängen dann die früheren Rechte. Wir teilen doch nur rein formell zu. Kommt es zum Konflilkt, müssen die Beteiligten ihr besseres Recht vor dem PG durchsetzen. Uns kann es doch egal sein, wer was bekommt, wir müssen nur formell richtig zuteilen.

    Im vorliegenden Fall erhält der Vorranggläubiger eine dingliche Zuteilung bis zum VT. Er hat dann im Innenverhältnis mit dem Schuldner abzurechnen. Der ausfallende WB hat uU einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner, weil dieser es zu einer Versteigerung hat kommen lassen. Aber dies interessiert uns ZVGler herzlich wenig.

    Wie soll den der Widerspruch begründet werden? Beim bisherigen hier vorgetragenen Sachverhalt sehe ich keinen Grund für einen Widerspruch. Das VG könnte den Widerspruch des WB zurückweisen,
    dieser kann dann sofortige Beschwerde dagegen erheben (Schneider/Schneider, ZVG 2020, § 115 Rz. 40).

    Würde das VG die Zinsen nicht bis zum Termin ansetzen, könnte der Erstranggläubiger den TP Widerspruch einlegen. Das VG entscheidet lediglich über die Parteirollen (und damit über die Beweislast und über das Kostenrisikos für einen "platten" Gegners) in einem möglichen Prozeß nach §§ 878 ZPO. Das ist nicht von mir sondern von Lindenmann (DJZ 1903, 497(498)) - also schon gut abgehangen.[FONT=&quot][/FONT]

  • Ich hoffe nur, dass ich den Termin in der 3. Aprilwoche diesmal auch tatsächlich abhalten kann.
    Sonst gibt es für den Wohnungsberechtigten bald nichts mehr.

    Du kannst den Termin doch abhalten, du musst doch nicht vertagen

    Wichtige Termine sind doch abzuhalten.
    Vertagen sollte man doch aus Infektionsschutzgründen nur solche, die problemlos auch später stattfinden können.

  • Ich hoffe nur, dass ich den Termin in der 3. Aprilwoche diesmal auch tatsächlich abhalten kann. Sonst gibt es für den Wohnungsberechtigten bald nichts mehr.

    Zitat aus einem anderen Thread: "Und nochmal: Es geht hier nicht nur um den Schuldner, sondern auch um den SV - ich würde von diesem nicht verlangen, dass er momentan Ortstermine durchführt"!

    Provkante Frage: Und sollen hier dann die Zinsen am Ende auch gekürzt werden?

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