Rangbestimmung durch Notar, Eintragung Rangvorbehalt..

  • Hallo,

    ich bräuchte euren Rat.

    Ich habe folgenden Antrag nach § 15 GBO ( so tatsächlich gestellt: )
    Eintragung Eigentumswechsel danach:
    Eintragung Grundschuld unter Ausnutzung des einzutragenden Rangvorbehalts bei der Hypothek
    Eintragung der Hypothek
    Eintragung des Vorrangvorbehalts für Grundschulden bei der Hypothek

    Würdet Ihr diese Formulierung als Rangbestimmung durch den Notar betrachten ?

    Meiner Meinung nach, kann der Rangvorbehalt für die Grundschuld erst nach Eintragung der Hypothek und des Rangvorbehalts wirksam ausgenutzt werden. Da vorher ja noch kein Rangvorbehalt besteht. Oder liege ich falsch ?

    In der Urkunde selbst, soll die Hypothek und der dazugehörige Rangvorbehalt an rangbereiter Stelle eingetragen werden.


    Vielen Dank vorab

    Und Liebe Grüße

    Nic

  • Der Notar kann im Rahmen des Antragsrechts nach § 15 GBO keine Rangbestimmung treffen, s. die Ausführungen von Cromwell hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post649726

    Daher kann sich aus der o.a. Aufzählung auch keine Rangbestimmung ergeben.

    Wenn die Erklärungen der Beteiligten lediglich dahin lauten, dass die Hypothek und der dazugehörige Rangvorbehalt an rangbereiter Stelle eingetragen werden sollen, die Eintragung des Rangvorbehalts aber Voraussetzung dafür ist, dass die Grundschuld ihn ausnutzen kann, dann sind diese Erklärungen mE ohne weiteres dahin auslegungsfähig, dass zunächst die Hypothek mit dem Rangvorbehalt für Grundpfandrechte und sodann die Grundschuld unter Ausnutzung des Rangvorbehalts eingetragen werden soll.

    Zu beachten ist allerdings, dass der Rangvorbehalt bestimmt sein muss, dass sich also aus der Eintragungsbewilligung auch der Anfangszeitpunkt der Verzinsung zweifelsfrei ergibt (BGH, Beschluss vom 9. 2. 1995, V ZB 23/94). Ist beim Rangvorbehalt bestimmt, dass die Zinsen erst ab Eintragung des vorbehaltenen Grundpfandrechts entstehen sollen, kann das den Rangvorbehalt ausnutzende Grundpfandrecht nicht bereits ab Bewilligung verzinslich sein. Ansonsten siehe zur Eintragung hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…574#post1133574

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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