Hallo,
ich bräuchte euren Rat.
Ich habe folgenden Antrag nach § 15 GBO ( so tatsächlich gestellt: )
Eintragung Eigentumswechsel danach:
Eintragung Grundschuld unter Ausnutzung des einzutragenden Rangvorbehalts bei der Hypothek
Eintragung der Hypothek
Eintragung des Vorrangvorbehalts für Grundschulden bei der Hypothek
Würdet Ihr diese Formulierung als Rangbestimmung durch den Notar betrachten ?
Meiner Meinung nach, kann der Rangvorbehalt für die Grundschuld erst nach Eintragung der Hypothek und des Rangvorbehalts wirksam ausgenutzt werden. Da vorher ja noch kein Rangvorbehalt besteht. Oder liege ich falsch ?
In der Urkunde selbst, soll die Hypothek und der dazugehörige Rangvorbehalt an rangbereiter Stelle eingetragen werden.
Vielen Dank vorab
Und Liebe Grüße
Nic