Schuldner legt Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ein und beantragt einstweilige Aussetzung der Eintragung.
Gläubigerin ist die Krankenkasse.
Diese legt dem GV einen Beitragsbescheid mit über 15000 € vor (rückständige Beiträge). Dieser bestimmt einen Termin zur Abgabe der VAK zu welchem der Schuldner nicht erscheint.
Der Schuldner schließt sich stattdessen mit der Krankenversicherung kurz und teilt mit, dass sich sein Einkommen längst verändert hat.
Diese teilt dem Schuldner daraufhin mit, dass der Beitragsbescheid (die oben genannten über 15000 €) überarbeitet wird.
Der Schuldner begründet seinen Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung also damit.
Am Telefon teilt mir die KV mit, dass sich der Betrag verringern wird aufgrund des veränderten Einkommens des Schuldners aber ziemlich sicher nicht auf 0,00 € sinken wird.
Demnach kann auch weder dem Widerspruch noch dem Antrag auf einstweilige Aussetzung stattgegeben werden oder wie seht ihr das ?
Ich finde es dennoch absurd, dass die Forderung nicht korrekt ist.