§ 882d ZPO / einstweilige Aussetzung wg Neuberechnung

  • Schuldner legt Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ein und beantragt einstweilige Aussetzung der Eintragung.

    Gläubigerin ist die Krankenkasse.
    Diese legt dem GV einen Beitragsbescheid mit über 15000 € vor (rückständige Beiträge). Dieser bestimmt einen Termin zur Abgabe der VAK zu welchem der Schuldner nicht erscheint.
    Der Schuldner schließt sich stattdessen mit der Krankenversicherung kurz und teilt mit, dass sich sein Einkommen längst verändert hat.
    Diese teilt dem Schuldner daraufhin mit, dass der Beitragsbescheid (die oben genannten über 15000 €) überarbeitet wird.

    Der Schuldner begründet seinen Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung also damit.
    Am Telefon teilt mir die KV mit, dass sich der Betrag verringern wird aufgrund des veränderten Einkommens des Schuldners aber ziemlich sicher nicht auf 0,00 € sinken wird.
    Demnach kann auch weder dem Widerspruch noch dem Antrag auf einstweilige Aussetzung stattgegeben werden oder wie seht ihr das ?
    Ich finde es dennoch absurd, dass die Forderung nicht korrekt ist.

  • Das Nicht(bestehen) der Forderung kann - mit Ausnahme der Erfüllung durch Zahlung - nicht im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden.

    Ich würde daher auch nicht aussetzen bzw. dem Widerspruch kann nicht entsprochen werden.

  • Habe jetzt den Gläubiger angehört und dieser teilt mir mit, dass das Vollstreckungsersuchen vom 20.01.2020 bis Mitte Mai ausgesetzt wird.
    Die VAK Angelegenheit lief ja schon längst ..
    Jedoch könnte ich jetzt rein theoretisch auch die einstweilige Einstellung machen und Mitte Mai nochmals beim Gläubiger nachfragen wie es denn nun mit der Forderung aussieht oder was meint ihr ?

  • Habe jetzt den Gläubiger angehört und dieser teilt mir mit, dass das Vollstreckungsersuchen vom 20.01.2020 bis Mitte Mai ausgesetzt wird.
    Die VAK Angelegenheit lief ja schon längst ..
    Jedoch könnte ich jetzt rein theoretisch auch die einstweilige Einstellung machen und Mitte Mai nochmals beim Gläubiger nachfragen wie es denn nun mit der Forderung aussieht oder was meint ihr ?

    Analog der im anderen Thread geführten Diskussion hätte man den Gläubiger wohl gar nicht anhören sollen (weil der Schuldner einen Einwand brachte, der ohnehin nicht im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden kann).

    anderer Thread siehe hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…7882d-Abs-1-ZPO

  • Wäre Interessant zu wissen, was die Krankenkasse mit "Vollstreckungsersuchen wurde ausgesetzt" meint.

    Jedenfalls wenn die Krankenkasse den Antrag auf Abnahme der VA beim Gerichtsvollzieher zurückgenommen hat, wäre der Einspruch begründet.

    Nach dem h.M. müssen die Vollstreckungsvoraussetzungen bis zur abschließenden Entscheidung im § 882d ZPO Verfahren vorliegen. Wenn der Antrag auf VA zurückgenommen worden wäre, könnte man zu einem unerwarteten Ergebnis kommen.

  • Ich kenne diese Formulierung von einer großen KK mit einem grünen Baum.
    Vermutlich stammt dies aus dem Sozialrecht.
    Ich schreibe dann immer sinngemäß:

    Das Verfahren wird antragsgemäss ausgesetzt bis......
    Soweit ich nach Ablauf dieser Frist keine gegenteilige Nachricht mehr erhalte, sehe ich
    das als Rücknahme des Antrags an; sie erhalten dann die Unterlagen unter Kostenerhebung zurückgesandt.

    Bislang gab es hier keine Probleme.

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