Hallöchen,
ich habe hier schon einige Beiträge zu dem Thema gelesen habe aber trotzdem noch eine Frage:
Grundstück 1 wird aufgeteilt nach § 8 WEG. Daneben liegt Grundstück 2. Dieses wird vermutlich später ebenfalls noch nach § 8 WEG aufgeteilt werden. Beide gehören demselben Eigentümer.
Unter diesen beiden Grundstücken liegt eine gemeinsame Tiefgarage. Die Zufahrt liegt auf Grundstück 2.
Ob die Tiefgarage funktional getrennt ist (jeweils eigene Strom und Entlüftungsanlagen) ist mir nicht bekannt. Es wird lediglich angegeben, dass die oben aufstehenden Häuser nur standfest sind, wenn die Tiefgarage und deren tragende Gebäudeteile unverändert erhalten bleiben.
Mir liegen ebenfalls die Anträge auf Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten vor wegen Duldung Überbau, Duldung der Tiefgarage, Unterhaltung und Instandhaltung der Tiefgarage und deren Einrichtungen vor, jeweils für die Grundstücke 1 und 2 wechselseitig sowie ein
Geh- und Fahrrecht für die Zufahrt zugunsten Grundstück 1.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass hier keine Zuordnung der Tiefgarage zu einem Stammgrundstück erfolgen kann. Durch die wechselseitige Absicherung durch die Dienstbarkeiten und Reallasten ist m.E. davon auszugehen, dass der Eigentümer hier möchte, dass die Tiefgarage nicht einem der beiden Grundstücke allein zuzuordnen ist, sondern eine vertikale Teilung (Bärmann WEG 14. Auflage § 1 Rn. 64) der Tiefgarage erfolgen soll, sodass der Teil unter Grundstück 1 nur zu diesem gehört und der Teil unter Grundstück 2 nur zu dem.
Wie die Tiefgarage unter Grundstück 2 ausgestaltet werden soll, weiß ich aktuell nicht. Bisher liegen dazu keine Pläne vor. Möglicherweise könnte dieser Teil größer sein - also mehr Stellplätze innehaben - als der Teil unter Grundstück 1. Darauf kommt es dann aber bei einer vertikalen Aufteilung auch nicht an, oder?
Die Stellplätze unter Grundstück 1 liegen auch genau unter diesem. Sie überschneiden sich nicht mit der Grundstücksgrenze. Lediglich die Zufahrt erfolgt über Grundstück 2 (hier wird ja aber die Dienstbarkeit zur Absicherung eingetragen).
Seht ihr das auch so? Kann die Aufteilung nach § 8 WEG erfolgen?
Oder sollte ich mir das hier nochmal durch den Eigentümer klarstellen lassen, dass er eine vertikale Teilung gewollt hat?