Erneuter Einstellungsantrag

  • Hallo, ich benötige eure Hilfe,

    der Schuldner stellte einen Antrag auf einstweilige Einstellung (§ 30a ZVG), den ich zurückgewiesen habe. Das LG weist später die Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung zurück. Eine Rechtsbeschwerde hat das LG nicht zugelassen. Jetzt stellt der Schuldner den Antrag auf auf einstweilige Einstellung „nochmals“. Wie geht man damit um, dass das nicht zur Endlosschleife wird?

    Falls ich einen Thread hierzu übersehen habe, bin ich auch für diesen Hinweis dankbar.

  • Der Antrag ist als verspätet zurückzuweisen. Eine erneute Einstellungsmöglichkeit nach § 30c ZVG besteht nicht, wenn ein früherer rechtzeitiger Antrag nach § 30a ZVG rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner vorher nicht bekannte neue Tatsachen vorträgt. Siehe Stöber zu § 30 c ZVG, Rn. 8+9 (22. A.) bzw. 2.3 b)+c) (21. A.).

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