Erneuter Beitritt nach Aufhebung in der Teilungsversteigerung

  • Hallo zusammen,

    ich habe leider weder hier noch im Kommentar etwas Passendes gefunden.

    Ich habe eine Teilungsversteigerung, beide Eigentümer betreiben das Verfahren.

    Bzgl. einem Antragstellter wurde das Verfahren aufgehoben, da dieser den Fortsetzungsantrag nach einer

    Einstellung nicht rechtzeitig stellte.

    Jetzt möchte er erneut beitreten. Geht das?

    Liebe Grüße

  • Ich sehe da jetzt kein Problem. Der Anspruch auf Auseinandersetzung besteht ja weiterhin und aufgrund formeller Erfordernisse (Fortsetzungsantrag) die er nicht eingehalten hat, bleibt ja sein materiell-rechtlicher Anspruch bestehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Weil es die Entscheidung des Miteigentümers ist, ob er das Verfahren aktiv betreiben will. Vielleicht hat er ja erst mal mit Absicht nicht fortgesetzt. Oder er ist eben ein Chaot. Wer weiß.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • nunja, ist ja keine Besonderheit der Teilungsvesteigerung
    Das geht genau bei Vollstreckungsversteigerungen mit mehreren Gläubigern (oder einer mit mehreren Ansprüchen)- die können auch schaukeln...

    Abgesehn davon ist der "Normalfall" des ZVG ein betreibender Gläubiger/Antragsteller
    und da ergibt das nat mehr sinn...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ja, nur bei der Vollstreckungsversteigerung hab ich den Fall ja nur, wenn der Gläubiger mehrere unterschiedliche Ansprüche hat. Dann kann er meinetwegen aus einem anderen Anspruch beitreten.
    Aber nicht aus demjenigen bzgl. dem schon aufgehoben wurde, sonst würde das ganze Spiel mit den Fristen der Einstellung und der anschließenden Aufhebung doch gar keinen Sinn ergeben. :confused:

  • Du hättest den Fall auch, wenn du 2 Gläubiger hättest....
    Solange die Beschlagnahme besteht, kann jeder mit einem geeigneten Anspruch beitreten.

    Und wenn es nur einen Gl. gäbe, könnte er jederzeit ein neues Verfahren anstrengen.

  • Ja, nur bei der Vollstreckungsversteigerung hab ich den Fall ja nur, wenn der Gläubiger mehrere unterschiedliche Ansprüche hat. Dann kann er meinetwegen aus einem anderen Anspruch beitreten.
    Aber nicht aus demjenigen bzgl. dem schon aufgehoben wurde, sonst würde das ganze Spiel mit den Fristen der Einstellung und der anschließenden Aufhebung doch gar keinen Sinn ergeben. :confused:

    Das stimmt schon. Aber im Endeffkt hat da erst der BGH dem entsprechenden Treiben ein Riegel vorgeschoben, der betont hat, dass eine solche Verfahrensweise rechtsmißbräuchlich sein könnte.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Aber im Endeffkt hat da erst der BGH dem entsprechenden Treiben ein Riegel vorgeschoben, der betont hat, dass eine solche Verfahrensweise rechtsmißbräuchlich sein könnte.

    Haste davon das Geschäftszeichen?

    Ich bin nicht Annett, antworte aber trotzdem:
    Es könnte sich um BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - V ZB 220/11 handeln.

    Noch energischer waren zuvor LG Erfurt, Beschluss vom 28.01.2005 - 7 T 90/02, Rpfleger 2005, 375, und danach (offenbar in Unkenntnis der BGH-Entscheidung) LG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2012 - 2 T 486/12.

    Der Rechtsmissbrauch wird da freilich nur gesehen, wenn das Interesse des Gläubigers darauf gerichtet ist, den Schuldner unter Druck baldigen Eigentumsverlusts zu setzen, ohne tatsächliches ernsthaftes Interesse an einer Versteigerung zu haben.

    Im Teilungsversteigerungsverfahren dürfte sich diese Problematik nicht in gleicher Weise stellen. Wir wissen nicht, ob der Antragsteller ein wenig nachlässig in der Fristenüberwachung war oder ob ihn der Antragsgegner mit Vergleichsverhandlungen für eine außergerichtliche Lösung über viele Monate hinweg hingehalten hat. An Rechtsmissbrauch seitens des Antragstellers kann ich da nicht denken.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!