Im Grundbuch soll eine Erwerbsvormekung eingtragen werden. Bewilligt wird dies von B, der das Grundstück laut Angaben im Kaufvertrag durch Zuschlagsbeschluss des AG XY vom 20.05.2017 erworben haben soll.
Mir liegt weder ein Zuschlagsbeschluss noch ein Ersuchen o.ä. vor.
Würde es ausreichen, wenn dem Grundbuchamt zum Nachweis der Bewilligungsbfugnis der rechtskräftige Zuschlagsbeschluss nebst steuerlicher UB vorgelegt wird, da eine Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz nach § 40 GBO vorliegt oder muss die Grundbuchberichtigung aufgrund des Zuschlags tatsächlich erfolgen?
Was ist dem Notar vorliegend konkret mitzuteilen?