Erwerbsvormerkung nach Zuschlag

  • Im Grundbuch soll eine Erwerbsvormekung eingtragen werden. Bewilligt wird dies von B, der das Grundstück laut Angaben im Kaufvertrag durch Zuschlagsbeschluss des AG XY vom 20.05.2017 erworben haben soll.

    Mir liegt weder ein Zuschlagsbeschluss noch ein Ersuchen o.ä. vor.

    Würde es ausreichen, wenn dem Grundbuchamt zum Nachweis der Bewilligungsbfugnis der rechtskräftige Zuschlagsbeschluss nebst steuerlicher UB vorgelegt wird, da eine Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz nach § 40 GBO vorliegt oder muss die Grundbuchberichtigung aufgrund des Zuschlags tatsächlich erfolgen?

    Was ist dem Notar vorliegend konkret mitzuteilen?

  • Woher willst Du wissen, dass es keine Forderungsübertragung nebst Eintragung von Sicherungshypotheken geben wird?

    Kurzum:
    Angesichts § 130 Abs. 1 ZVG können die mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtsänderungen nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragungen und Löschungen können damit nicht auf Antrag und Bewilligung des Erstehers oder der Beteiligten erfolgen, § 14 GBO findet insoweit keine Anwendung.
    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.06.2013 - 20 W 172/13

  • Ebenfalls richtig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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