Umsatzsteuer RA in Österreich

  • Hallo zusammen und schon einmal sorry für denlangen Text,

    ich habe im Rahmen von Entschädigungsansprüchen im Flug- und Reiserechthäufig mit einer Kanzlei aus Österreich, mit Zulassung in Deutschland aber ohneinländische Zweigstelle zu tun, die von Mandanten aus Deutschland beauftragtwird.

    Die Beklagte moniert, dass 19% Umsatzsteuer angemeldet werden, da diesnur die deutsche Umsatzsteuer sein kann, für die Anrechnung einer ausländischen Umsatzsteuer fehle es dem Gesetzgeberschon an der Gesetzgebungskompetenz. Dabei wird auf Mayer/Kroiß, RVG Nr. 7008VV Rn. 6 verwiesen:

    Der Mehrwertsteuer unterliegenUmsätze im Inland. Probleme können bei Sachverhalten mit Auslandsberührungauftreten. Entscheidend für die Frage, ob ein Vorgang umsatzsteuerpflichtigist, ist der Ort der Leistung. Dieser ergibt sich aus § 3 a und § 3 b UStG.Regelmäßig erbringt der Anwalt seine Leistung am Kanzleiort.
    (Mayer/Kroiß,Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG Nr. 7008 VV Rn. 6, beck-online)

    Die Klägerin erwidert darauf, dass sich auch bei Beauftragung einesausländischen Rechtsanwalts dessen Vergütung nach dem RVG richtet. Auch bei derUmsatzsteuer sei die Fiktion eines nach dem RVG abrechnenden Rechtsanwalts zuberücksichtigen.

    Die Höhe der zu erstattendenKosten für den ausl RA, Verkehrs- oder Einvernehmensanwalt, richtet sich nachdem RVG (EuGH BRAK-Mitt 2004, 28 [Struve] = MDR 2004, 358 LS [krit Kilian],noch zur BRAGO u zum Einvernehmensanwalt; BGH NJW 2005, 1373 = MDR 2005, 895für den Verkehrsanwalt [abl Mankowski AnwBl 2005, 705]; MDR 2005, 1375 für auslBeweisanwalt; NJW 2013, 1310 [Baumert LMK 2013, 342574]).
    (Herget in: Zöller,Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 91 ZPO, Rn. 13_13)

    Weiter führt sie aus, dass es sich bei den 19% nicht um die deutscheUmsatzsteuer handelt, sondern dass auf die Honorare die österreichischeUmsatzsteuer i.H.v. 20% anfällt, jedoch unter Beachtung derSchadensminderungspflicht lediglich 19% geltend gemacht werden. Dies änderenichts an der in Österreich bestehenden Steuerpflicht, womit die Steuer auch zuerstatten sei.

    Nach eigener Recherche im UstG handelt es sich wohl bei Leistungeneines Rechtsanwalts um sonstige Leistungen § 3 IV 1, 2 Nr. 3 UstG. Diese werdenam Kanzleiort aufgeführt, da die Kläger weder Unternehmer sind, noch IhrenWohnsitz im Drittlandsgebiet haben, also laut § 1 II und IIa UstG alles wasnicht Deutschland und europäische Gemeinschaft ist.

    Ich habe mir davor nie Gedanken um die Umsatzsteuer gemacht, bis diesmoniert wurde und frage mich nun, ob dies überhaupt eine Frage ist, die imformellen Kostenfestsetzungsverfahren zu klären ist, oder ob ich dieUmsatzsteuer allein wegen der Erklärung der Klägerin gem. § 104 II 3 ZPOfestsetzen kann, obwohl die Recherche eher dagegen spricht.

    Habt Ihr da schon Erfahrungen gemacht und könnt mir auf die Sprünge helfen?

    Vielen lieben Dank!

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