Verkürzung der Stufenlaufzeit bei Tarifbeschäftigten

  • das ist wahrscheinlich BL-abhängig
    Für Sachsen kenne ich das als Mittel der Leistungs-Besoldung. Im Unterschied zur Leistungsprämie ist der vorgezogene Stufenaufstieg zu gewähren, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg besondere Leistungen erbracht werden.
    Dafür gibt's dann die nächste Stufe eher, wenn man die eh erreicht hätte, ist der Bonus aufgebraucht und der MA wieder im üblichen Rhythmus.
    Muss man rechnen, ob sich das lohnt oder doch eher Prämie

  • Längerfristig überdurchschnittliche Leistungen. Sitze selber gerade daran eine entsprechende Beurteilung zu fertigen, um so ein Verfahren einzuleiten. Hier gilt es aber immer noch die Hürde des Personalamtes zu überwinden.

  • Danke für eure Antworten. In meinem BL wird die Stufenlaufzeit fast nie verkürzt, es gibt kaum Erfahrungen damit. Daher gibt das TV-L die Möglichkeit her. Überdurchschnittliche Leistungen liegen vor. Welche Art von Beurteilung ist das denn? Eine rein schriftliche? :gruebel:

  • Ich habs auch noch nicht gesehen.

    Eure Bemühungen in Ehren....aber.....

    Naja, vielleicht sind die Bemühungen für den Betroffenen auch schon eine Anerkennung.

  • Bei uns in Hamburg gibt es Regelbeurteilungen im 4-Jahres Rhythmus und anlassbezogene Beurteilungen (inhaltlich sind die gleich) für die es auch einen Vordruck gibt. Aber das Beurteilungssystem ist ja von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

    Ja, auch wenn es am Ende vielleicht nicht vom Erfolg gekrönt wird, finde ich es für den/die Betroffene/n schon eine Anerkennung es zu versuchen....und wird mir auch so widergespiegelt.

  • Regelbeurteilungen gibt's hier nur im Beamtenbereich alle 3 Jahre. Die Beschäftigten bekommen auf Wunsch ein Zwischenzeugnis. Aber das habe ich auch erst selten gesehen.

  • Zitat

    § 17 TV-L Allgemeine Regelungen zu den Stufen

    1. Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
    2. Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen,ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

    Beachte:
    Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über oder erheblich unter dem Durchschnitt liegen, führen zur Verkürzung bzw. Verlängerung der Stufenlaufzeit.

    Wenn ich über die Voraussetzungen zur Verkürzung der Stufenlaufzeit nachdenke, dann stelle ich mir immer vor, ich müsste über die Voraussetzungen einer Verlängerung nachdenken. Abgesehen von der Tatsache, dass man über letzteres selten bis nie nachdenkt, obwohl es in der Praxis meist realistischer ist als ersteres, wären die Hürden so hoch, dass man es lieber ließe.

    Dementsprechend würde ich auch von einer Verkürzung von Stufenlaufzeiten abraten - erheblich über dem Durchschnitt ist erheblich mehr als über dem Durchschnitt.

  • Ich sehe hier weniger Probleme, es ist aus meiner Sicht mehr als angebracht überdurchschnittliche Leistungen und Einsatz zu würdigen. Ob es tatsächlich klappt steht wieder auf einem anderen Stück Papier, aber als Verwaltung sollte ich in der Hinsicht immer versuchen das Maximum für meine Leistungsträger heraus zu holen.

  • Ich sehe hier weniger Probleme, es ist aus meiner Sicht mehr als angebracht überdurchschnittliche Leistungen und Einsatz zu würdigen. Ob es tatsächlich klappt steht wieder auf einem anderen Stück Papier, aber als Verwaltung sollte ich in der Hinsicht immer versuchen das Maximum für meine Leistungsträger heraus zu holen.

    So sehe ich das auch. Ich weiß, es ist recht schwierig die Verkürzung der Stufenlaufzeit durchzusetzen, aber allein meine Bemühung ist schon eine höhere Anerkennung als ein lapidares "Haste bisher ganz gut gemacht".

  • Ich sehe hier weniger Probleme, es ist aus meiner Sicht mehr als angebracht überdurchschnittliche Leistungen und Einsatz zu würdigen. Ob es tatsächlich klappt steht wieder auf einem anderen Stück Papier, aber als Verwaltung sollte ich in der Hinsicht immer versuchen das Maximum für meine Leistungsträger heraus zu holen.

    Das Problem das sich dadurch ergibt ist, dass es keine Definition einer durchschnittlichen Leistung gibt.
    Niemand wird die Entscheidungsinstanz sein, die "damals" für alle entschieden hat was eine durchschnittliche Leistung ist.

    Dementsprechend müssten unterdurchschnittliche Leistungen ja ebenso geahndet werden. Und mit allem Respekt vor vielen Mitarbeitenden, aber das kann sich der öD nicht leisten.

  • Ich denke ein Problem ist sicherlich, daß viele Verwaltungsleiter keine Verfahrensrechtspfleger mehr sind bzw aufgrund des Umfangs auch nicht mehr sein können.
    Hier wird m.E.die Möglichkeit vergeben, weiter tagtäglich einen Blick auf die Tätigkeit der Geschäftsstellen und der Kollegen zu bekommen. Dadurch wird auch die Möglichkeit genommen unter anderem ein ungefiltertes/unverstelltes Bild von den Geschäftsstellen zu bekommen und sich wieder näher an den Gerichtsablauf anzugliedern und manches vielleicht auch wieder anders zu sehen.
    Da finde ich die Lösung, das jeder Direktor, Präsident auch Spruchrichter ist, besser.

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