Corona - Verweigerung der Innenbesichtigung

  • Ok, der letzte Post war im April.

    Ich lese ihn jetzt erst. Ist aber wahrscheinlich immer noch aktuelles Thema.

    In meinen Ladungsschreiben steht u.a. folgendes:

    "Hinweis
    :


    Ich bin gegenüber dem Gericht verpflichtet, mein Gutachten fristgerecht zu erstatten.

    Es gilt der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Daher kommt die Verlegung des von mir anberaumten Termins zur Ortsbesichtigung nur ausnahmsweise und aus zwingenden sachlichen Gründen in Betracht. Ich bitte daher, im Falle eines Verlegungsantrages die Gründe hierfür anzugeben und glaubhaft zu machen."

    Corona ist m.E. kein Grund, den Ortstermin zu verschieben (ist auch noch nicht vorgekommen). Wenn ich alle Ortstermine auf die Zeit nach Corona verschieben wollte, stellt sich gleich die nächste Frage:
    "Wann ist das?"

    Egal ob Privat- oder Gerichtsauftrag. Keine Ortstermine bedeutet auch gleichzeitig "keine Einnahmen". Die monatlichen Kosten wollen bezahlt werden (meine Frau ist auch teuer :)), also müssen auch Gutachten erstellt werden.

    Demzufolge werden Ortstermine weiter (natürlich unter Einhaltung der Hygieneregeln) durchgeführt.

  • [FONT=&quot]Das LG Saarbrücken hat dazu wie folgt geurteilt:[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Das Gericht weist den Sachverständigen an, einen Ortstermin durchzuführen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Allein die Furcht einer Partei vor einer Corona-Infektion ist kein erheblicher Grund, von einem Ortstermin abzusehen. Wenn die allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes eingehalten werden, können Ortstermine in einem selbstständigen Beweisverfahren durchgeführt werden, auch wenn fünf oder mehr Personen teilnehmen müssen. Dabei obliegt es dem Sachverständigen, den notwendigen Infektionsschutz sicherzustellen, indem er Schutzmaßnahmen wie eine Maskenpflicht anordnet oder dafür sorgt, dass die Abstandsregeln eingehalten werden.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Wenn eine Partei Bedenken gegen einen Ortstermin hat, ist sie gehalten, für ihren eigenen Schutz zu sorgen, etwa durch eine eigenschützende FFP2-Maske. Außerdem kann sie sich bei dem Ortstermin vertreten lassen. Eine Aufnahme des tatsächlichen Zustandes des Gebäudes vor Ort zwingt die Partei nicht dazu, selbst bei den sachverständigen Feststellungen vor Ort anwesend zu sein. Zu den gutachterlichen Feststellungen kann die Partei nach Vorliegen des Gutachtens Stellung nehmen.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]

    [FONT=&quot](LG Saarbrücken, Beschluss v. 12.5.2020, 15 OH 61/19)[/FONT]

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