Kontrollbetreuung und GNotKG

  • Eine Kontrollbetreuung ist angeordnet. Aufgrund eines neuen Gutachtens wurde festgestellt, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung fähig ist, und die Kontrollbetreuung daher gegen den Willen des Betroffenen nicht mehr fortgeführt werden darf.
    Wer zahlt jetzt das Gutachten, der Betroffene oder die Staatskasse ?

  • Eine Kontrollbetreuung ist angeordnet. Aufgrund eines neuen Gutachtens wurde festgestellt, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung fähig ist, und die Kontrollbetreuung daher gegen den Willen des Betroffenen nicht mehr fortgeführt werden darf.
    Wer zahlt jetzt das Gutachten, der Betroffene oder die Staatskasse ?

    Hat das Gericht das Gutachten in Auftrag zahlt es das Gutachten.

    Ob die Kosten des Gutachtens beim Betroffenen einzuziehen sind, bestimmt sich nach allgemeinen Regeln des GNotKG.

  • Zur Frage: Welche Gebühren sind bei einer Kontrollbetreuung anzusetzen?

    Da hast Du die freie Auswahl:

    Fackelmann in Korintenberg, GNotKG KV 11101 Rz 35a meint, es sei KV 11101 anzuwenden, aber dort könne das Kontrollobjekt – Vermögen, Vermögensteil, sonstiger Gegenstand – nur den Ausgangswert bilden, ein Bruchteil von etwa 30 % gebe den Geschäftswert ab, je nach dem Umfang und der Schwierigkeit der erforderlichen Kontrolle mehr oder weniger.

    Fröschle in Prütting/Helms, § 271 FamFG, Rz. 33, vertritt, die Anordnung einer Kontrollbetreuung falle unter Nr. 11102 GNotKG, da deren Gegenstand die Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten und nicht die Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten des Betroffenen sei. Er verweist zur Begründung auf BGH v. 11.1.2017 - XII ZB 373/16, FamRZ 2017, 647; Schlaak, Rpfleger 2016, 7.

    Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, Teil i, erklärt in Rz. 36, dass sich die Kontrollbetreuung jedenfalls niemals auf eine einzelne Rechtshandlung beziehe (selbst wenn sie sich auf den Widerruf einer Vollmacht beschränkt), somit immer auf Dauer angelegt sei.

    Und Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG KV 11101 Rz. 13 vertreten, dass je nach Kontrollobjekt KV 11101, 11102 oder 11103 anzuwenden seien.


    Angesichts dieses absolut bunten Spektrums an Lösungsansätzen würde ich empfehlen, die Meinung des eigenen Bezirksrevisors dazu einzuholen. Ich selbst tendiere zur Auffassung von Fröschle.

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