Kaufvertrag beabsichtigt - vorrangiger "Antrag" auf "Änderung Herrschvermerk"

  • Es soll ein Kaufvertrag abgeschlossen werden. Im Grundbuch des Kaufobjekts ist ein Herrschvermerk, wonach zu Gunsten des herrschenden Grundstücks an einem dienenden Grundstück Dienstbarkeiten bestellt wurden.
    Diese Dienstbarkeiten wurden inhaltlich geändert. Mit Urkunde aus dem Jahr 2018 wurde die EIntragung der Inhaltsänderung in die Grundbücher der dienenden Grundstücke beantragt und im Grundbuch des herrschenden Grundbuchs "beantragt", den Herrschvermerk zu ändern.
    Es wurde (mangels Zustimmung aller Beteiligten) vom Grundbuchamt zwischenverfügt.

    Für den Kaufvertrag hat das eigentlich keine großen Auswirkungen: Der Sachverhalt, der die Inhaltsänderung betrifft, wurde dem Käufer offen gelegt.
    Aber: Der "Antrag" des Notars, den "Herrschvermerk zu ändern", liegt jetzt in der elektronischen Antragsliste.
    Meines Erachtens ist der "Antrag" eine bloße "Anregung", da die Berichtigung des Herrschvermerks wegen § 9 Abs. 2 GBO nicht antragsfähig ist.

    Jetzt will "mein" Käufer aber natürlich eine Vormerkung als Fälligkeitsvoraussetzung. Und ich habe Sorge, dass das Grundbuchamt nach § 18 Abs. 2 GBO verfährt.

    Frage: Könnte ich nicht beim Grundbuchamt anregen, die vorrangige "Antragstellung" aus der Antragsliste zu löschen, weil es eine bloße Anregung ist?

    Für Anregungen wäre ich insoweit dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Ich stehe da jetzt leider nicht mehr so technisch detailliert im Stoff, aber ich habe mal zuhause :D nachgefragt. Es müßte wohl möglich sein, die Anzeige der Anregung in der Markentabelle wieder rückgängig zu machen, in dem die Markierung der Blattstelle bei der Antragserfassung wieder aufgehoben wird.

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  • Frage: Könnte ich nicht beim Grundbuchamt anregen, die vorrangige "Antragstellung" aus der Antragsliste zu löschen, weil es eine bloße Anregung ist?

    Anregen kann man grundsätzlich alles. Ich sehe den Sinn aber nicht. Die elektronische Antragsliste hat doch keine rechtliche Relevanz. Insbesondere hängt die Frage ob das Grundbuchamt nach §18 II GBO verfährt nicht davon ab.

  • Inhaltlich ist "nichts passiert", sofern das Grundbuchamt nicht dann "schematisch" nach § 18 Abs. 2 GBO verfährt, weil "ja ein Antrag" vorliegt. Aber das GBA hat hier ja entgegen der Vorschrift in der Geschäftsanweisung eine Anregung, nicht einen Antrag, elektronisch erfasst. Und dies kann unabhängig von fehlender materiell-rechtlicher Wirkung den Anschein eines vorrangigen Antrags hervorrufen.

    Ich denke auch, dass kein einklagbarer Anspruch gegen das Grundbuchamt besteht, diese "Anregung" zu löschen. Aber mit einem freundlichen Hinweis auf das Verwirrungspotenzial bekomme ich es eventuell hin.

  • Äh - welches Problem hätte denn der vorrangige Antrag in der Liste, wenn alle wissen, dass er gestellt ist?
    Rangbescheinigung: "Es liegt folgender vorrangiger Antrag vor: Inhaltsänderung Herschvermerk BV lfd. Nr.3 /zu 2, gemäß UR Nr. .../2018, Notar Kundig in Kreisstadt"

    Im übrigen wie die Vorredner.

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  • Aber das GBA hat hier ja entgegen der Vorschrift in der Geschäftsanweisung eine Anregung, nicht einen Antrag, elektronisch erfasst.

    Ich wage zu bezweifeln, dass es der Geschäftsstelle zuzumuten ist zu erkennen, dass der vom Notar gestellte Antrag eigentlich als Anregung auszulegen ist.

    Und dies kann unabhängig von fehlender materiell-rechtlicher Wirkung den Anschein eines vorrangigen Antrags hervorrufen.

    Bei wem?
    Bei dir scheint ja kein solcher Anschein entstanden zu sein und der Rpfl. wird die Akte beiziehen und keine Entscheidung wegen eines Anscheins aus der Antragsliste treffen.

    Inhaltlich ist "nichts passiert", sofern das Grundbuchamt nicht dann "schematisch" nach § 18 Abs. 2 GBO verfährt, weil "ja ein Antrag" vorliegt.

    Wenn das GBA nach §18 GBO verfahren will setzt das natürlich voraus, dass der Rpfl. vorher die rechtlichen Voraussetzungen geprüft hat.
    Das auch Rpfl. Fehler machen können ist klar, aber ich sehe hier nicht im Ansatz eine besondere Gefahr.


    Ich wüsste nicht, ob sich für mich überhaupt etwas ändert, wenn der Antrag aus der Liste verschwindet, da ich sie ohnehin nicht benutze.

    Ich muss aber zugeben, dass ich nicht genau weiß aus welcher Quelle sich die elektronische Antragsliste speist und daher nicht sicher bin welche Änderung überhaupt notwendig wäre um das Ziel zu erreichen.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (9. April 2020 um 16:03) aus folgendem Grund: Formartierung

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