Es soll ein Kaufvertrag abgeschlossen werden. Im Grundbuch des Kaufobjekts ist ein Herrschvermerk, wonach zu Gunsten des herrschenden Grundstücks an einem dienenden Grundstück Dienstbarkeiten bestellt wurden.
Diese Dienstbarkeiten wurden inhaltlich geändert. Mit Urkunde aus dem Jahr 2018 wurde die EIntragung der Inhaltsänderung in die Grundbücher der dienenden Grundstücke beantragt und im Grundbuch des herrschenden Grundbuchs "beantragt", den Herrschvermerk zu ändern.
Es wurde (mangels Zustimmung aller Beteiligten) vom Grundbuchamt zwischenverfügt.
Für den Kaufvertrag hat das eigentlich keine großen Auswirkungen: Der Sachverhalt, der die Inhaltsänderung betrifft, wurde dem Käufer offen gelegt.
Aber: Der "Antrag" des Notars, den "Herrschvermerk zu ändern", liegt jetzt in der elektronischen Antragsliste.
Meines Erachtens ist der "Antrag" eine bloße "Anregung", da die Berichtigung des Herrschvermerks wegen § 9 Abs. 2 GBO nicht antragsfähig ist.
Jetzt will "mein" Käufer aber natürlich eine Vormerkung als Fälligkeitsvoraussetzung. Und ich habe Sorge, dass das Grundbuchamt nach § 18 Abs. 2 GBO verfährt.
Frage: Könnte ich nicht beim Grundbuchamt anregen, die vorrangige "Antragstellung" aus der Antragsliste zu löschen, weil es eine bloße Anregung ist?
Für Anregungen wäre ich insoweit dankbar.
Gruß
Andydomingo