Gebühr Besprechung außerhalb Hauptverhandlung

  • Hallo liebe Gemeinde,

    ich habe hier einen Fall, wo ich ein bisschen auf dem Schlauch stehe.

    Der Rechtsanwalt rechnet seine Pflichtverteidigergebühren ab und macht u.a. eine Terminsgebühr für eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gem. Nr. 4108 VV RVG geltend.

    An diesem Tag ist ein Vermerk des Richters, wonach anlässlich eines vorangegangenden Termins persönlich mit dem RA und dem StA Rücksprache gehalten wurde. Der StA erklärte hier Einverständnis mit einer vorläufigen Einstellung. Der RA stimmmte für den Angeklagten ebenfalls zu.

    Grundsätzlich ist das ja kein Hauptverhandlungstermin, es wurde nicht zur Sache aufgerufen. Es wurde jedoch zur Hauptverhandlung an dem Tag geladen, wo die persönliche Rücksprache stattfand.

    Welche Gebühren bekommt denn der Rechtsanwalt jetzt dafür?

    Liebe Grüße und danke für die Hilfe :)

  • Grundsätzlich ist das ja kein Hauptverhandlungstermin, es wurde nicht zur Sache aufgerufen. Es wurde jedoch zur Hauptverhandlung an dem Tag geladen, wo die persönliche Rücksprache stattfand.

    Aber doch nicht in in dieser Sache? Oder verstehe ich Dich da falsch? Für mich klingt es so, als wären die Beteiligten alle vor Ort wegen einer anderen HV, und bei der Gelegenheit haben sie dieses Verfahren hier besprochen. Dafür gibt es keinesfalls eine Terminsgebühr, auch keine 4102.

    4141 könnte entstanden sein.

  • Grundsätzlich ist das ja kein Hauptverhandlungstermin, es wurde nicht zur Sache aufgerufen. Es wurde jedoch zur Hauptverhandlung an dem Tag geladen, wo die persönliche Rücksprache stattfand.

    Aber doch nicht in in dieser Sache? Oder verstehe ich Dich da falsch? Für mich klingt es so, als wären die Beteiligten alle vor Ort wegen einer anderen HV, und bei der Gelegenheit haben sie dieses Verfahren hier besprochen. Dafür gibt es keinesfalls eine Terminsgebühr, auch keine 4102.

    4141 könnte entstanden sein.

    Ich vermute, da der angesetzte Termin auf den Nachmittag datiert, dass der Rechtsanwalt und der Staatsanwalt aufgrund eines anderen Verfahrens schon vorher am Gericht anwesend waren und das sie sich nach diesem anderen Verfahren über mein Verfahren besprochen haben und dazu der Vermerk von dem Richter stammt. In der Vfg. vom Richter zu seinem Vermerk hat er den HVT aufgehoben und abladen verfügt.

    Der Rechtsanwalt beantragt neben der Nr. 4018 VV RVG weiterhin auch Reisekosten zu 1/2 für den Termin/Tag.

    Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG dürfte nicht in Betracht kommen, da vorher schon zwei Hauptverhandlungstermine stattgefunden haben.

  • Das wäre egal, wenn das Verfahren ausgesetzt war. Aber so wie Du das schilderst, ist es für den RA gebührentechnisch total blöd gelaufen. Die 4108 für den weiteren Termin fällt weg, eine 4102 für die Besprechung gibt es nicht, und die 4141 fällt wahrscheinlich nicht an, weil nicht ausgesetzt war.

    Die Reisekosten kann er natürlich voll im anderen Verfahren geltend machen.

  • Das wäre egal, wenn das Verfahren ausgesetzt war. Aber so wie Du das schilderst, ist es für den RA gebührentechnisch total blöd gelaufen. Die 4108 für den weiteren Termin fällt weg, eine 4102 für die Besprechung gibt es nicht, und die 4141 fällt wahrscheinlich nicht an, weil nicht ausgesetzt war.

    Die Reisekosten kann er natürlich voll im anderen Verfahren geltend machen.

    So sehe ich das auch.

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