Beschluß nach § 850 k) Abs. 5 ZPO

  • Bisher wurde jeder hier mit einer Bescheinigung gem. 850k versorgt (die wir uns auch von den Seiten der Schuldnerberatung geholt haben), die er von einer geeigneten Stelle ausgefüllt der Bank vorlegt- da gab es noch nie ein Problem.

    Oft tragen die Schuldner hier falsch vor, da die Stellen öfters mit so einer Bescheinigung auch Einmalzahlungen und ähnliches zur Freigabe bescheinigen- dann weigert sich die Bank auch dies zu akzeptieren und wir machen einen entsprechenden Beschluss für die Nachzahlungen.

    Warum funktioniert die 850 k in deinem Fall nicht? Was trägt der Schuldner bzw. die Bank vor?

  • Die Erfahrungen dürften regional sehr unterschiedlich sein. Im städtischen Bereich mit vielen Schuldnerberatungsstellen dürfte es meist doch über die P-Konto Bescheinigung gehen. Ich bin in einer eher ländlichen Gegend, da kamen ab und an schon mal Anträge nach § 850k Abs. 5 S. 4 ZPO.

    Wegen dem Verfahrensablauf:

    Du bist nur subsidiär zuständig. Grundsätzlich sollte sich der Schuldner bemühen, eine Bescheinigung von einer anderen Stelle zu bekommen. Daher muss der Schuldner zunächst mal vortragen, wo er schon war und warum die ihm keine Bescheinigung gegeben haben. Hier würde ich wenigstens schlüssigen Vortrag vom Schuldner erwarten, Beweisen lässt sich der Vortrag im Zweifelsfall ohnehin nicht.

    Je nachdem, welche Freibeträge der Schuldner will, lasse ich mir mit dem Antrag entsprechende Belege vorlegen.

    Bei Unterhaltsfreibeträgen will ich die Geburtsurkunden der Kinder sehen um sicherzugehen, dass es auch wirklich seine sind. Außerdem lasse ich mir einen Nachweis über die Unterhaltsleistung vorlegen (bei Naturalunterhalt: Meldebescheinigung von Schuldner und Kind). Sofern der Schuldner Kindergeld erhält, will ich den Bescheid sehen (um sicherzugehen, dass das Kindergeld für sein Kind auch auf das P-Konto überwiesen wird).

    Außerdem lasse ich mir vom Schuldner erklären, wer sein Konto aktuell pfändet. Diese Gläubiger höre ich dann mit kurzer Frist an. Meist kommt da aber nichts.

    Dann ergeht eine Entscheidung im Beschlusswege, die Schuldner, Drittschuldner und allen Gläubigern zugestellt wird.

    Wenn man den Antragstellern den Verfahrensablauf so erklärt, überlegt sich doch der ein oder andere, ob man nicht vielleicht nochmal beim Arbeitgeber vorsprechen soll, da man die "Bescheinigung vom Gericht" doch nicht ganz so mühelos bekommt wie angenommen ;).

  • In der üblicherweise verwendeten Musterbescheinigung werden die Freibeträge nach § 850c Abs. 1 ZPO i.V.m. der jeweils gültigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung verwendet. Daher tritt das Problem, eine P-Konto-Bescheinigung zu erlangen, immer dann auf, wenn das unpfändbare Einkommen höher ist als der jeweilige Freibetrag unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltspflichten.

    Beispiel

    Nettoeinkommen 1.600,00 EUR, keine Unterhaltspflicht
    pfändbar 294,99 EUR, unpfändbar 1.305,01 EUR
    die Musterbescheinigung sieht aber nur einen unpfändbaren Betrag von 1.178,59 EUR vor

    Ob das jetzt unter § 850k Abs. 4 ZPO oder § 850k Abs. 5 ZPO fällt? :gruebel: Keine Ahnung, dafür bin ich zu lange aus dem Thema raus. ;)

  • In der üblicherweise verwendeten Musterbescheinigung werden die Freibeträge nach § 850c Abs. 1 ZPO i.V.m. der jeweils gültigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung verwendet. Daher tritt das Problem, eine P-Konto-Bescheinigung zu erlangen, immer dann auf, wenn das unpfändbare Einkommen höher ist als der jeweilige Freibetrag unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltspflichten.

    Beispiel

    Nettoeinkommen 1.600,00 EUR, keine Unterhaltspflicht
    pfändbar 294,99 EUR, unpfändbar 1.305,01 EUR
    die Musterbescheinigung sieht aber nur einen unpfändbaren Betrag von 1.178,59 EUR vor

    Ob das jetzt unter § 850k Abs. 4 ZPO oder § 850k Abs. 5 ZPO fällt? :gruebel: Keine Ahnung, dafür bin ich zu lange aus dem Thema raus. ;)

    Das ist §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO. Kommt auch ab und an vor, muss aber in jedem Fall vom Vollstreckungsgericht gemacht werden.

  • Ich habe jetzt auch den Fall, wonach sich die Bank weigert Beträge an den Schuldner auszubezahlen. Der Schuldner hat die Bescheinigung der Schuldnerberatungsstelle, die die begehrten Beträge ausweist.

    Hat hier jemand Erfahrungswerte mit den Banken?

  • hier haben die Banken mit den 850k Bescheinigungen keine Probleme.

    Ausnahme: Wenn durch eine 850 k Bescheinigung nicht der monatliche Freibetrag sondern auch Einmalzahlungen freigegeben werden sollen. Dann landen die Leute bei mir für einen Beschluss...

  • Meine örtlichen Banken akzeptieren die Bescheinigung der Schuldnerberatungsstelle problemlos.

    Kann mich den Ausführungen von Insulaner anschließen.

    Weshalb akzeptiert denn deine Bank die Bescheinigung plötzlich nicht (mehr)?

  • vielleicht kommt der Schuldner dann mir einem Beratungshilfeschein zurück, um mit anwaltlicher Hilfe seinen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank durchzusetzen.

    Eine Zuständigkeit des Volsltreckungsgerichts (sofern in der Bescheinigung lediglich das bescheinigt wird, was rechtlich möglich ist) sehe ich für das Problem nicht.

  • Das dürfte es sein. Die Schuldnerberatungen bescheinigen allen möglichen Unsinn.

    Darüber hinaus kommen - alles schon vorgekommen - einige andere Hinderungsgründe in Betracht:

    - Schuldner stellt sich die MB selbst aus
    - falsches Konto angegeben
    - falsche Bank angegeben
    - bescheinigende Stelle fehlt oder unvollständig
    - nicht aktuell
    - bescheinigte Leistungen gehen gar nicht auf dem Konto ein (Kindergeld u.a.)

  • Das dürfte es sein. Die Schuldnerberatungen bescheinigen allen möglichen Unsinn.

    Darüber hinaus kommen - alles schon vorgekommen - einige andere Hinderungsgründe in Betracht:

    - Schuldner stellt sich die MB selbst aus
    - falsches Konto angegeben
    - falsche Bank angegeben
    - bescheinigende Stelle fehlt oder unvollständig
    - nicht aktuell
    - bescheinigte Leistungen gehen gar nicht auf dem Konto ein (Kindergeld u.a.)

    Da stimme ich Dir absolut zu. Die o.g. Hinderungsgründe kommen wirklich täglich vor.

    Schwieriger wird es noch, wenn es um weniger offensichtliche Dinge geht.

    Z.B. wenn eine Bescheinigung mit 2 oder mehr verschiedenen Stiften ausgefüllt wurde oder mehrere Schriftbilder
    aufweist - geht man dann von Betrug aus oder hat der Schuldner angefangen auszufüllen und die geeignete Stelle hat
    alles überprüft und den Rest ausgefüllt. Schwierig auch deshalb , weil fast niemand nicht benötigte Felder entwertet,
    sodass auch nach Ausstellung durch die geeignete Stelle noch "kreative Ergänzungen" vorgenommen werden.

    Dazu kommen noch die (allerdings sehr seltenen) Totalfälschungen.

    Das alles vor dem Hintergrund, das eine solche Bescheinigung (außer bei Kindergeld) dauerhaft unabhängig von der Anzahl der
    Pfändungen den Freibetrag erhöht.

  • Das dürfte es sein. Die Schuldnerberatungen bescheinigen allen möglichen Unsinn.

    Darüber hinaus kommen - alles schon vorgekommen - einige andere Hinderungsgründe in Betracht:

    ....
    - nicht aktuell
    ...

    Wie lange werden eigentlich die Bescheinigung durch die Banken akzeptiert? :gruebel: Wird in bestimmten Abständen (z. B. alle zwei Jahre) eine neue Bescheinigung vom Kunden eingefordert?

  • BuB/Bach-Heuker Rn. 2/1238; Stritz InsBüro 2012, 207 (212); Casse ZInsO 2012, 1402 (1407); Weiß S. 135 ff. (im Regelfall jährliche Erneuerung, bei befristeten Bescheiden Geltung nur bis Fristende); von fortdauernder Gültigkeit ausgehend hingegen Prütting/Gehrlein/Ahrens, § 850k Rn. 65; im Grundsatz auch Homann DGVZ 2015, 45 (51); wohl auch Kohte VuR 2014, 121 (122)


    (Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 1. Abschnitt. Allgemeine Grundlagen 4. Kapitel. Bankkonto, allgemein § 33. Kontenpfändung Rn. 34e-34i, beck-online)

  • BuB/Bach-Heuker Rn. 2/1238; Stritz InsBüro 2012, 207 (212); Casse ZInsO 2012, 1402 (1407); Weiß S. 135 ff. (im Regelfall jährliche Erneuerung, bei befristeten Bescheiden Geltung nur bis Fristende); von fortdauernder Gültigkeit ausgehend hingegen Prütting/Gehrlein/Ahrens, § 850k Rn. 65; im Grundsatz auch Homann DGVZ 2015, 45 (51); wohl auch Kohte VuR 2014, 121 (122)


    (Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 1. Abschnitt. Allgemeine Grundlagen 4. Kapitel. Bankkonto, allgemein § 33. Kontenpfändung Rn. 34e-34i, beck-online)

    Vielen Dank für die Fundstellen.

    Interessieren würde mich natürlich auch die praktische Handhabung der hier vertreten Bankkaufmänner bzw. deren Banken.

  • BuB/Bach-Heuker Rn. 2/1238; Stritz InsBüro 2012, 207 (212); Casse ZInsO 2012, 1402 (1407); Weiß S. 135 ff. (im Regelfall jährliche Erneuerung, bei befristeten Bescheiden Geltung nur bis Fristende); von fortdauernder Gültigkeit ausgehend hingegen Prütting/Gehrlein/Ahrens, § 850k Rn. 65; im Grundsatz auch Homann DGVZ 2015, 45 (51); wohl auch Kohte VuR 2014, 121 (122)


    (Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 1. Abschnitt. Allgemeine Grundlagen 4. Kapitel. Bankkonto, allgemein § 33. Kontenpfändung Rn. 34e-34i, beck-online)

    Vielen Dank für die Fundstellen.

    Interessieren würde mich natürlich auch die praktische Handhabung der hier vertreten Bankkaufmänner bzw. deren Banken.

    Kindergeld bis 18. Lebensjahr, danach erneuter Nachweis
    alle Bescheinigungen in Form von Leistungsbescheiden nur solange , wie Bezugsdauer lt. Bescheid.
    Musterbescheinigung (Formular) wird unbegrenzt anerkannt (außer Kindergeld wie oben)

  • Du bist gerade mein Lieblingsbanker. Warum weißt du, wie es richtig ist und andere nicht? (rhetorische Frage ;)) Es gibt so einige Großbanken, da kann man echt verzweifeln.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!