Unbekannter Berechtiger § 126 ZVG - Ermittlungsvertreter und Ermächtigung

  • Ich bin zum ersten Mal mit der Zuteilung an einen unbekannten Berechtigten konfrontiert. Habe die hiesigen Beiträge studiert, habe aber trotzdem noch Fragen. Sachverhalt wie folgt: Teilungsversteigerung (Eigentümer = Mann und Frau zu je 1/2, Frau ist die Antragstellerin). Eine nur auf dem Anteil des Antragsgegners lastende Eigentümergrundschuld (nur für den Antragsgegner als Gläubiger) ist mit Zuschlag erloschen. Es handelt sich um ein Briefrecht. Trotz mehrfacher Aufforderung wurde der Brief durch den Antragsgegner nicht zum Verteilungstermin vorgelegt. Es erfolgte auch keine Mitteilung von ihm über eine eventuelle Abtretung des Rechts. Es erfolgte also im Verteilungstermin Zuteilung an den unbekannten Berechtigten, Eventualberechtigte der Hilfszuteilung sind Antragstellerin und Antragsgegner als frühere Eigentümer, da keine anderen nachrangigen Berechtigten vorhanden sind. Der auf die EGS entfallende Betrag würde dann also im Rahmen der Hilfszuteilung zu einem unverteilten Erlösüberschuss werden. Ich habe einen Ermittlungsvertreter bestellt, aber irgendwie ist mir nicht klar, was und wie genau der jetzt ermitteln soll. Nach meinem Verständnis soll er jetzt den Antragsgegner als eingetragenen Berechtigten der EGS anschreiben und ihn darauf hinweisen, dass er den Brief vorlegen sollte, bzw. ihn um Info bitten, ob er das Recht abgetreten hat. Genau diese Infos hat der Antragsgegner ja vor dem Verteilungstermin auch schon von mir bekommen und hat darauf nicht reagiert. Mal angenommen, er reagiert auch nicht auf ein quasi gleichlautendes Schreiben des Ermittlungsvertreters, hat der Ermittlungsvertreter dann überhaupt noch andere Möglichkeiten zur Ermittlung? Oder kann er dann schlicht mitteilen, dass er den Berechtigten nicht ermittelt hat? Irgendwie erschließt sich mir der "Sinn" des Ermittlungsvertreters in diesem Fall nicht.

    Wie geht es dann bei Nicht-Ermittlung des Berechtigten weiter? Auf Antrag müsste ich ja dann die Eventualberechtigten ermächtigen, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, § 138 ZVG. In meinem Fall sind ja die ehemaligen Eigentümer die gemeinschaftlichen Eventualberechtigten.Gilt hier, dass die beiden Eventualberechtigten nur gemeinschaftlich antragsberechtigt sind, oder sind sie auch allein antragsberechtigt? Aus der Kommentierung kann ich leider nicht entnehmen, ob eine alleinige Antragsberechtigung nur für den Fall von nacheinanderfolgenden Eventualberechtigten gilt, oder auch für gemeinschaftliche. Eine gemeinschaftliche Antragstellung für die Ermächtigung dürfte unwahrscheinlich sein, da es sich ja hier um Antragstellerin und Antragsgegner der Teilungsversteigerung handelt und da ja der Antragsgegner nunmal der eingetragene Berechtigte der EGS ist und hier bereits auf sämtliche Infos bislang nicht reagiert hat.

    Ich hoffe sehr, ihr könnt mir helfen.

  • Irgendwie erschließt sich mir der "Sinn" des Ermittlungsvertreters in diesem Fall nicht.

    Zunächst: § 135 ZVG unterscheidet nicht nach Sinn oder Unsinn. Es soll eben alles Mögliche probiert werden, bevor der "wahre" Berechtigte ausgeschlossen wird. Daher ist das Aufgebotsverfahren sehr sperrig und zeitlich langgestreckt. Mitunter geht es ja auch um viel Geld.

    Es ist sicher nicht die Regel, aber gelegentlich tauchen auf meine Anschreiben als Ermittlungsvertreter plötzlich Briefe auf, bei denen es weder ich noch das Gericht für möglich gehalten haben.

    Zur Frage der alleinigen Antragstellung bei gemeinschaftlicher Eventualberechtigung: Nach Dassler/Schiffhauer-Hintzen, Rn. 4 zu § 138 ZVG gelten die für die Gemeinschaft geltenden Bestimmungen. Nach Stöber, Rn. 5 zu § 138 ZVG ist von mehreren Hilfsberechtigten jeder -beschränkt auf den eigenen Anteil- allein antragsberechtigt. Hier könnte zu bedenken sein, dass das Gericht die Auseinandersetzung nicht vorzunehmen hat. Ein Aufgebot durch einen der beiden ehemaligen Eigentümer könnte daher nicht zur Auszahlung des Anteils führen, selbst wenn man die Antragsberechtigung nur eines der beiden Miteigentümer bejahen würde.

  • Ein Aufgebot durch einen der beiden ehemaligen Eigentümer könnte daher nicht zur Auszahlung des Anteils führen, selbst wenn man die Antragsberechtigung nur eines der beiden Miteigentümer bejahen würde.

    Ergebnis wäre aber die Feststellung der Berechtigung der Gemeinschaft an dem an sich dem Briefinhaber zustehenden Auszahlungsbetrag.

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen: In meinem Verfahren habe ich nun einen Ermittlungsvertreter bestellt, der aber den Berechtigten nicht ermitteln konnte. 3 Monate nach dem Verteilungstermin habe ich dann die Eventualberechtigten über die Möglichkeit einer Ermächtigung zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 138 ZVG informiert. Darauf kam bislang (seit über einem Monat) keine Reaktion. Meine Frage jetzt: Im Grunde ist das Verfahren ja erledigt, von Amts wegen ist nichts mehr zu veranlassen. Kann ich das Verfahren weglegen? Oder muss ich noch warten (wie lange?), ob einer der Eventualberechtigten noch die Ermächtigung beantragt? Ich habe nichts dazu gefunden, wie lange die Eventualberechtigten diese Möglichkeit haben. Für immer? Was passiert, wenn der Antrag kommt, nachdem das Verfahren bereits weggelegt wurde?

  • wenn ich als Gericht in der Akte nichts mehr zu veranlassen habe, lasse ich die Akte weglegen.
    sollte dann irgendwann eine Eingabe kommen, wird die Akrte wieder aus dem Archiv geholt und die Eingabe bearbeitet.
    Weglegen heißt ja nicht verbrennen.

    Da die Aufbewahrungsfristen auch für den Teilungsplan 30 Jahre betragen, sollte in dem Zeitraum, wo das hinterlegte Geld noch nicht dem Fiskus zugefallen ist, der zur Bearbeitung eines Aufgebots erforderlichen Aktenbestandteil auch immer noch vorhanden sein.

  • Ist die Verteilung denn abgeschlossen? Dann kann die Akte weggelegt werden, oder eben nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Habe bislang noch nie mit dem Vertreter zu tun gehabt.
    Habe die Konstellation, dass ich nicht weiß, wer Inhaber der Briefgrundschuld III/1 ist. Der eingetragene Gläubiger ist verstorben, die vermeintlichen Erben kommen nicht in die Pötte, Brief ist nicht da.
    Die Grundschuld bleibt bestehen. Dem unbekannten Berechtigten stehen daher nur Zinsen zu. Bestelle ich einen Ermittlungsvertreter?
    Inn den Kommentierungen steht immer nur, dass die Bestellung eines unbekannten Vertreters bei bestehenden bleibenden Rechten nicht in Frage kommt. Andererseits steht ja dem Inhaber hier aus der Teilungsmasse etwas zu. Unter Umständen war ja vielleicht bereits eine Eigentümergrundschuld entstanden. Dann dürfte ich ja gar keine Zinsen zuteilen.

  • Ich gehe mal davon aus, deine Kommentierung ist der Stöber.
    Die Aussage dass bei bestehenbleibenden Rechten nicht zu veranlassen ist korreliert mit seiner Aussage zu § 126 ZVG (bei mir noch Rn. 2), dass bei der Zuteilung auf Kosten und Zinsen die Briefvorlage nicht erforderlich sei.

    Wenn du dich dieser Meinung anschließt, würdest du zugunsten der (unbekannten) Erben den Zuteilungsanspruch hinterlegen.

  • Ja ich meine Stöber, aber auch Hintzen in Dassler/Schiffhauer 15. Auflage . Auch Böttcher sagt, dass nur bei unbekannten Berechtigten eines Baranspruchs (also nicht z. B. dingliche Zinsen?) ein Vertreter nach § 135 ZVG zu bestellen ist.
    Ich hätte jetzt eher zugunsten des unbekannten Berechtigten des Rechts III/1 hinterlegt, da ja die Thematik Briefvorlage bei Zinsen durchaus umstritten ist und ich ja auch keinen Buchberechtigten habe.

  • wenn du für den unbekannte Berechtigten des Rechts III/1 hinterlegst, bedarf es auch der Bestellung eines Vertreters nach § 135 ZVG, da nur dessen erfolglose Ermittlung nach 3 Monaten den Eventualberechtigten den Weg ins Aufgebotsverfahren ermöglicht.

  • Wieso gibt es einen unbekannten Berechtigten?

    Das Briefrecht bleibt bestehen.
    Damit erfolgt keine Zuteilung auf das Kapital, damit ist keine Briefvorlage nötig.

    Berechtigte sind die unbekannten Erben.

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  • Ok, mittlerweile wird es für mich klarer. Ich stelle auf den Buchberechtigten ab, dieser ist verstorben, also hinterlege ich für die Erben des Buchberechtigten. Dass möglicherweise das Recht jmnd. anderem zustehen könnte, z. B. infolge Abtretung oder evtl. sogar dem Schuldner, interessiert mich hier also nicht?

  • wenn du deinen Kommentierungen folgst, welche letztlich auf § 1160 Abs. 3 BGB abstellen, teilst du Zinsen an den Buchberechtigten zu.
    Wenn das ein zu großes Störgefühl bei dir auslöst, setzt du dich mit den dort zitierten anderen Ansichten auseinander, kämst dann aber nicht um die Bestellung eines Vertreters herum, damit nach 3 Monaten die Eventualberechtigen sich bei dir zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens (bei dir) ermächtigen lassen können.

    Ich folge der Kommentierung und habe dabei im Hinterkopf, dass die Terminsbestimmung mit der Aufforderung nach § 37 Nr. 4 ZVG bekanntgemacht wurde und niemand ein Recht, welches sich nicht aus dem Grundbuch ergibt (wie eine Eigentümergrundschuld oder Abtretung des Briefrechts), geltend gemacht hat.

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