Ich bin zum ersten Mal mit der Zuteilung an einen unbekannten Berechtigten konfrontiert. Habe die hiesigen Beiträge studiert, habe aber trotzdem noch Fragen. Sachverhalt wie folgt: Teilungsversteigerung (Eigentümer = Mann und Frau zu je 1/2, Frau ist die Antragstellerin). Eine nur auf dem Anteil des Antragsgegners lastende Eigentümergrundschuld (nur für den Antragsgegner als Gläubiger) ist mit Zuschlag erloschen. Es handelt sich um ein Briefrecht. Trotz mehrfacher Aufforderung wurde der Brief durch den Antragsgegner nicht zum Verteilungstermin vorgelegt. Es erfolgte auch keine Mitteilung von ihm über eine eventuelle Abtretung des Rechts. Es erfolgte also im Verteilungstermin Zuteilung an den unbekannten Berechtigten, Eventualberechtigte der Hilfszuteilung sind Antragstellerin und Antragsgegner als frühere Eigentümer, da keine anderen nachrangigen Berechtigten vorhanden sind. Der auf die EGS entfallende Betrag würde dann also im Rahmen der Hilfszuteilung zu einem unverteilten Erlösüberschuss werden. Ich habe einen Ermittlungsvertreter bestellt, aber irgendwie ist mir nicht klar, was und wie genau der jetzt ermitteln soll. Nach meinem Verständnis soll er jetzt den Antragsgegner als eingetragenen Berechtigten der EGS anschreiben und ihn darauf hinweisen, dass er den Brief vorlegen sollte, bzw. ihn um Info bitten, ob er das Recht abgetreten hat. Genau diese Infos hat der Antragsgegner ja vor dem Verteilungstermin auch schon von mir bekommen und hat darauf nicht reagiert. Mal angenommen, er reagiert auch nicht auf ein quasi gleichlautendes Schreiben des Ermittlungsvertreters, hat der Ermittlungsvertreter dann überhaupt noch andere Möglichkeiten zur Ermittlung? Oder kann er dann schlicht mitteilen, dass er den Berechtigten nicht ermittelt hat? Irgendwie erschließt sich mir der "Sinn" des Ermittlungsvertreters in diesem Fall nicht.
Wie geht es dann bei Nicht-Ermittlung des Berechtigten weiter? Auf Antrag müsste ich ja dann die Eventualberechtigten ermächtigen, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, § 138 ZVG. In meinem Fall sind ja die ehemaligen Eigentümer die gemeinschaftlichen Eventualberechtigten.Gilt hier, dass die beiden Eventualberechtigten nur gemeinschaftlich antragsberechtigt sind, oder sind sie auch allein antragsberechtigt? Aus der Kommentierung kann ich leider nicht entnehmen, ob eine alleinige Antragsberechtigung nur für den Fall von nacheinanderfolgenden Eventualberechtigten gilt, oder auch für gemeinschaftliche. Eine gemeinschaftliche Antragstellung für die Ermächtigung dürfte unwahrscheinlich sein, da es sich ja hier um Antragstellerin und Antragsgegner der Teilungsversteigerung handelt und da ja der Antragsgegner nunmal der eingetragene Berechtigte der EGS ist und hier bereits auf sämtliche Infos bislang nicht reagiert hat.
Ich hoffe sehr, ihr könnt mir helfen.