Abschluss Verfahren /fehlender Vergütungsantrag/ Gläubigerausschuss

  • Hallo liebe InsolvenzlerInnen,

    folgender Fall.

    Das Insolvenzverfahren steht vor dem Abschluss, das heisst, der Schlusstermin ist erfolgt und ich setze gerade die Vergütungen des IV und der Gläubigerausschussmitglieder fest, damit der IV dann die Verteilung vornehmen kann.
    Allerdings hat ein Gl.Ausschussmitglied keinen Antrag gestellt.

    Ich habe alles versucht, mehrmalige Fristsetzung, zuletzt sogar mit dem Zusatz, dass wenn binnen zwei Wochen kein Antrag vorgelegt wird, ich davon ausgehe, dass auf eine Vergütung verzichtet wird.
    Darauf kam natürlich die Stellungnahme, dass auf keinen Fall verzichtet wird. Dann letztmalige Fristsetzung von mir und natürlich wieder keine Reaktion.
    Ich würde das Verfahren nun zum Ende bringen und den Verwalter verteilen lassen.

    Ein Problem habe ich, wenn danach dasAusschussmitglied einen Antrag stellt. Woraus soll das dann beglichen werden?

    Meine Überlegung war, einen Schätzbetrag festzusetzen, den Beschluss rechtskräftig werden zu lassen und den entsprechenden Betrag vom IV hinterlegen zu lassen.
    Allerdings, auf welcher Grundlage soll ich was festsetzen, auch wenn es nur ein Schätzbetrag ist, wenn ich keinen Antrag habe?
    Und desweiteren bezweifele ich, dass die Hinterlegungsstelle den Betrag annimmt.

    Habt ihr eine Idee?

    Danke sagt Easy

  • Um die fakultative Anhörung der Gläubigerversammlung, so sie denn vom Insolvenzgericht gewollt oder für notwendig erachtet wird, sicherzustellen, sollte der Antrag spätestens 2 Wochen vor dem Schlusstermin beim Gericht vorliegen; ansonsten ist der Antrag nicht fristgebunden, sondern kann faktisch zu jeder Zeit mit dem Ende der zu vergütenden Tätigkeit gestellt werden.
    (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 20)

    Zu dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses sind der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren, die Gläubigerversammlung und der Schuldner zu hören. Wie die Gewährung rechtlichen Gehörs zu erfolgen hat, muss der Einzelfallprüfung vorbehalten bleiben. Sinnvollerweise sollte die Anhörung der Gläubigerversammlung im Schlusstermin erfolgen. Um dies sicherzustellen, sollte der Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Schlusstermin dem Gericht vorliegen.
    (Nerlich/Römermann/Stephan, 40. EL März 2020, InsVV § 17 Rn. 20)

    Zu dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses sind der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren, die Gläubigerversammlung und der Schuldner zu hören. (LG Göttingen NZI 2005, 340; a. A. Haarmeyer/Wutzke/Förster § 17 InsVV Rn. 13).
    (Stephan/Riedel/Stephan, 1. Aufl. 2010, InsVV § 17 Rn. 37)

  • 206 InsO

    Da kein Antrag gestellt ist, sind die genauen Ansprüche nicht bekannt. Wenn der Antrag erst nach dem schlußtermin eingeht, gibt es nichts mehr

    § 206 InsO ist nicht anwendbar, weil es ausreichend ist, dass der IV den Anspruchsgrund kennt, vergleiche schon Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage, § 172 Rn. 2.
    Es empfiehlt sich deshalb eine Rückstellung zu bilden, HamKo, InsO, § 206 Rn. 3.

    Ein Schadenersatz wegen Pflichtversäumnis dürfte nach § 62 S.2 InsO, analog der Entscheidung des BGH vom 17.01.1985, IX ZR 59/84 zu Gerichtskosten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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