Europäisches Nachlasszeugnis Ehegüterstand

  • Huhu,

    kurze Frage zum ENZ FORMBLATT V — ANLAGE III Punkt 9:

    Der zwischen dem Erblasser und der unter 1. genannten Person bestehende eheliche oder andere gleichwertige Güterstand wurde aufgelöst und auseinandergesetzt

    Durch Tod ist die Zugewinngemeinschaft ja beendet. Kreutzt man dort dann ja an oder zielt das auf Scheidung ab?

    Liebe Grüße

  • Huhu,

    kurze Frage zum ENZ FORMBLATT V — ANLAGE III Punkt 9:

    Der zwischen dem Erblasser und der unter 1. genannten Person bestehende eheliche oder andere gleichwertige Güterstand wurde aufgelöst und auseinandergesetzt

    Durch Tod ist die Zugewinngemeinschaft ja beendet. Kreutzt man dort dann ja an oder zielt das auf Scheidung ab?

    Liebe Grüße

    Man beachte die Worte "und auseinandergesetzt". Solange kein Zugewinnausgleich durchgeführt wurde (wobei noch nicht geklärt ist, ob das "Auseinandersetzung" im Sinne der EuErbRVO ist oder ob das eine gesamthänderisch oder quasi-gesamthandhänderisch verbundene Vermögensmasse, wie in Güter- doer Errungenschaftsgemeinschaften, voraussetzt), ist die Zugewinngemeinschaft nur "beendet".

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  • Rückfrage an tom:
    zu Lebzeiten (des Erblassers) beendet und auseinandergesetzt?
    durch Tod (des Erblassers) beendet und auseinandergesetzt?

    Beim Erbscheinsantrag zielen wir auf den Zeitpunkt des Todes ab.
    Beim ENZ?

  • Rückfrage an tom:
    zu Lebzeiten (des Erblassers) beendet und auseinandergesetzt?
    durch Tod (des Erblassers) beendet und auseinandergesetzt?

    Beim Erbscheinsantrag zielen wir auf den Zeitpunkt des Todes ab.
    Beim ENZ?

    Das ist eine gute Frage, die ich nicht beantworten kann und die noch nicht EU-rechtlich geklärt ist (wie so vieles andere auch).

    "Auseinandergesetzt" sind aber zum Zeitpunkt der ENZ-Antragstellung typischweise nur Scheidungsfälle (Trennung vollzogen, Scheidung vorbereitet, aber noch nicht rechtskräftig).

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  • Nach meinem Verständnis ist die Anlage immer obligatorisch, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war. Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet war, ist die Anlage nicht anwendbar.

    Bei der Frage nach der Auseinandersetzung geht es meiner Ansicht nach darum, ob ehegüterrechtlich der Ausgleich zwischen dem Nachlass / der Erbengemeinschaft / den Erben und dem Ehegatten erfolgt und abgewickelt ist. Dies kann entweder mit oder nach dem Erbfall erfolgen und wird vermerkt, weil es nach vielen Rechtsordnungen den Nachlass und seine Auseinandersetzung erheblich beeinflusst.
    Wenn also ehegüterrechtlich die Abrechnung völlig vom Tisch ist, ist es „auseinandergesetzt“, wenn nicht, dann nicht.

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