Antrag auf Aufhebung VKH

  • Des Menschen Wille ist sein Himmelreich. Warum die Partei den Schutz der PKH nicht will, wissen wir nicht und spielt m.E. auch keine Rolle.
    Wenn der beigeordnete RA sich das Geld im Fall des Threadstarters von der Partei trotz § 122 ZPO direkt hätte auszahlen lassen und seine Vergütungsansprüche gegenüber der Landeskasse nie angemeldet hätte, hätte man das doch wahrscheinlich nie mitgekriegt. (Eine Lösung ist das aber nicht.) Da ist es mir schon lieber, wenn sich die Beteiligten zur Absicherung - wie im Ausgangsfall geschehen - ans Gericht wenden.

    Den Ansatz aus #16 halte ich mit Rücksicht auf mögliche standesrechtliche Rüffel für schwierig. Ich weiß nicht, wie die Anwaltskammern mit so einem Fall umgehen würden, aber spielen wir die Sache mal durch:
    Der beigeordnete RA verzichtet darauf, seine Ansprüche gegenüber der Landeskasse geltend zu machen. Er und die ordnungsgemäß über § 122 ZPO belehrte Partei ignorieren das Zahlungsverbot sehenden Auges. Der Anwalt erhält von der Partei eine Vergütung in rechtliche zulässiger Höhe. Die von der Partei erhaltene Zahlung müsste der RA dann gegenüber dem Gericht gemäß § 55 RVG anzeigen. Je nachdem, wie die Handhabung solcher Fälle durch die Gerichtsverwaltung aussieht, flattert ihm dann im Worst-Case-Szenario irgendwann Post von der Anwaltskammer ins Haus wegen des Verstoßes gegen § 122 ZPO. Und dann wären wir wieder zurück bei "hätte man mal eine gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Partei".
    Selbst, wenn die erhaltene Zahlung der Mandantschaft der Höhe nach nicht zu beanstanden ist und der Anwalt auch sonst alles ordnungsgemäß und mit den besten Intentionen macht, kann so eine Handhabung an gerichtlichen Entscheidungen vorbei m.E. also standesrechtlich bedenklich sein.


    Rechtlich sauber kriegt man die Kuh m.E. nur vom Eis, wenn der RA seine Vergütung gegenüber der Landeskasse anmeldet (gerne auch inkl. Differenzvergütung) und der Rechtspfleger aufgrund der angezeigten Leistungsfähigkeit der Partei einen Abänderungsbeschluss mit einer Einmalzahlungsanordnung in Höhe der Prozesskosten macht.

    Der praktischere, möglicherweise rechtlich nicht ganz so saubere Lösungsansatz wäre ein Beschluss wie #3.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Da gehe ich nicht mit.
    Der Anwalt kann von seiner Mandantschaft keine Vergütung fordern, wenn PKH/VKH bewilligt ist, aber der Mandant kann durchaus freiwillig zahlen. Das ist ja nicht verboten. Und diese Zahlungen gibt der Anwalt an, wenn er seine Vergütung gegen die Staatskasse geltend macht. Wenn das nicht legitim wäre, würde der Vordruck (den es ja auch gibt) das nicht vorsehen.
    Und wenn der Anwalt seine gesamte Vergütung vom Mandanten bekommen hat, macht er eben nichts gegen die Staatskasse geltend.
    Die Anwaltskammer wird hier nichts machen.
    Ich habe hier nicht wenig Leute die anrufen und fragen, was insgesamt an Kosten entstanden ist. Sie wollen das alles bezahlen, damit sie das abschließen können. Wo die manchmal so viel Geld her haben, ist mir auch ein Rätsel. Aber warum sollen solche Leute nicht auch freiwillig an ihren Anwalt zahlen wollen?
    Wichtig ist doch nur, dass der Anwalt nicht doppelt kassiert.

  • So, wie ich das mit dem Zahlungsverbot kennengelernt habe, ist es streitig, ab wann "Darf nicht mehr fordern" gilt. Ich kenne zwei Auffassungen dazu: 1. Der Anwalt darf ab Bewilligung der PKH keine Zahlungen mehr vom Mandanten verlangen oder 2. Das Verbot gilt ab Antragstellung. Diese Erklärung über nicht erhaltene Zahlungen macht für Vertreter von Auffassung 1 durchaus Sinn.

    Im Ergebnis sind wir uns wahrscheinlich einig: Partei kann zahlen, Partei soll dann auch zahlen - fragt sich nur, wie wir da hinkommen.
    Ich persönlich habe bislang noch nie nachgehakt, warum eine Liquidation ausbleibt. Auch in dem von mir selbst gebildeten Worst-Case-Szenario würde ich nichts weiter gegen den RA veranlassen. Der beigeordnete RA aus dem Fall des Threadstarters wird mit Sicherheit alles ordnungsgemäß abhandeln; ihm ist ja gerade an einer rechtlich sauberen Lösung gelegen. Weder ihm noch anderen Postern in diesem Thread unterstelle ich Böses.

    Aber:

    Naja, ein Anwalt der so handelt um an seine weitere Vergütung zu kommen ? Dazu fallen mir böse Worte ein.

    Wie man sieht, gibt es durchaus Rechtspfleger(/böse Verwaltung), die bei Mandantenzahlung bei bestehender PKH einen Beißreflex entwickeln. Dem sollte man sich bewusst sein.

    Und weil's mir gerade einfällt:
    § 50 Abs. 1 S. 1 RVG. Die ratenfreie Bewilligung unangetastet zu lassen und einfach keine Liquidation einzureichen mag vielleicht dem Anwalt helfen. So, wie ich es gelernt habe, sind Gerichtskosten aber vor Anwaltskosten zu tilgen. Allein vor dem Hintergrund sollte schon was an der Bewilligung geändert werden. (Und dann auch noch die Mitteilungspflichten aus § 120 a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO, die sonst potenziell verletzt werden, was zur Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO führen kann... Wenn man das rechtlich sauber wie einen Klausurfall lösen will, könnte ich endlos neue Problematiken in den Ring werfen. :unschuldi)


    @Threadstarter: Da dem beigeordneten Anwalt offenbar an einer rechtlich sauberen Lösung gelegen ist, bleibe ich bei meinem Vorschlag aus #21.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Wir haben die Fälle auch immer mal. Ich sehe hier keinen Grund, wonach ein Verzicht der Partei auf die Rechte aus der Bewilligung ausgeschlossen sein sollte. Sie kann auf die Rechte aus dem Urteil, der RA auf seine Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse aus der Beiordnung etc. verzichten. Erklärt sie das, enden die Wirkungen für sie. Entsprechend ist ein Antrag auf Aufhebung auszulegen.

    Einer Aufhebung selbst bedarf es nicht. Da dies den RA nicht berührt, muss seine Erklärung über die Geltendmachung von etwaigen Vergütungsansprüchen gg. die Staatskasse vorliegen, da man sonst weiter die PKH prüfen müsste. Er verliert seine Ansprüche ja nicht.

    Letztlich denke ich, dass so eine PKH-Aufhebung nur die klarstellende Feststellung ist, dass die Wirkungen entfallen sind. Für mich ein akademischer Streit.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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